Landgericht Hamburg (18. Kammer für Handelssachen), Urteil vom 22.03.2013 – 418 HKO 97/10
Der Ausgleichsanspruch war bei dem kündigenden Handelsvertreter nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen. Zwar lag eine Eigenkündigung des Handelsvertreters vor. Diese war aber wegen des Erreichen eines Lebensalters von 65 Jahren durch den Handelsvertreter gerechtfertigt. Auch wenn der klagende Handelsvertreter nicht als abhängig Beschäftigter anzusehen war, hat das Gericht diese Altersgrenze hier für anwendbar gehalten, weil auch Handelsvertretern eine Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit nach dem 65. Lebensjahr in der Regel nicht zuzumuten ist.
Landgericht München I, Urteil vom 15.02.2005 – 16 HKO 13943/04 – rkr.; bestätigt durch OLG München, 30.06.2005
– 23 U 2382/05 -; EVERS OK
Bei dem allgemeinen Renten- und Pensionsalter handelt es sich nicht um eine starre Grenze. Vielmehr kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände auch die Beendigung der Vertragstätigkeit eines Handelsvertreters vor diesem Zeitpunkt gerechtfertigt sein.
Für die Annahme einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB geht die Rechtsprechung in der Regel vom Erreichen des allgemeinen Renten- und Pensionsalters aus (unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, 11.05.2001 – 16 U 114/00 – LS 1, HVR Nr. 1078).
1. Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB kommt es nicht auf die Art der Kündigung an.
2. Die Vorschrift des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gilt auch dann, wenn der Agenturvertrag einvernehmlich früher als zum vertraglich vorgesehenen Ablauf beendet wird.
3. Wird der Handelsvertretervertrag nicht vom Handelsvertreter gekündigt, sondern einvernehmlich vor dem Hintergrund aufgehoben, dass der Handelsvertreter in den vorzeitigen Ruhestand treten will, so steht dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters die Vorschrift des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht entgegen, wenn der vertretene Unternehmer dem Handelsvertreter im Handelsvertretervertrag die Möglichkeit einräumt, nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand zu wechseln.
4. Die einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Vertreterverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres, ist nicht einer so genannten Eigenkündigung des Handelsvertreters gleichzustellen, wenn der Handelsvertreter die ihm nach dem Handelsvertretervertrag eingeräumte Möglichkeit wahrnimmt, nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand zu wechseln.