Zur Problematik eine gerichtsfeste Vereinbarung über die Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruches zu treffen

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL vom 13.01.1972 (Az.: VII ZR 81/70)

Handelsvertretern steht bei Vertragsende, soweit die tatbestandlichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB zu. Vereinbarungen vor Vertragsende, die dieses Recht ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB). Vertretene Unternehmer haben regelmäßig ein Interesse daran, nicht mit einer hohen Einmalforderung bei Vertragsende belastet zu werden. Eine Möglichkeit, dieser oftmals sehr hohen Einmalforderung (Jahresprovision) am Ende des Handelsvertretervertragsverhältnisses ausgesetzt zu sein, wird in der so genannten Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs gesehen. Damit ist die Möglichkeit angesprochen, dass der bei Vertragsende höchstwahrscheinlich fällig werdende Ausgleichsanspruch bereits während der Laufzeit des Vertrages – im Voraus – getilgt wird. Eine gerichtsfeste Vereinbarung hierüber zu treffen ist schwierig und bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. Daneben muss die so getroffene Vereinbarung auch in praxi richtig vollzogen werden. Die hier zitierte – sehr betagte- Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1972 ist- soweit ersichtlich – das einzige Judikat des BGH zu dieser Problematik. Daneben ist noch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2004 von Bedeutung.9

Das OLG Düsseldorf hat im Jahre 2004 die Voraussetzungen präzisiert

OLG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2004 (Az.: 1-16 U 69/03)

Das Oberlandesgericht nimmt Bezug auf die BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1972 und zeigt den möglichen Weg auf, wie eine Ausgleichsanspruchs-Vorauserfüllung gelingen könnte. Die erheblichen Schwierigkeiten, die dabei in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht bestehen, werden von dem Obergericht deutlich angesprochen.