BGH, BESCHLUSS vom 24.11.2021 (Az.: VII ZR 531/21) = BeckRS 2021, 42082
Für die Wertbemessung bei der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch den vertretenen Unternehmer selbst sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Muss sich der Unternehmer (oder der Handelsvertreter) bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – VII ZR 187/19 Rn. 11, BauR 2020, 1203; Beschluss vom 28. Februar 2017 • I ZR 46/16 Rn. 13 m.w.N., ZUM-RD 2017, 251). Eigene Mitarbeiter einer zur Auskunft verurteilten Partei sind indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als fremde Hilfspersonen anzusehen. Da die verlangten Auskünfte nach eigenen Angaben des vertretenen Unternehmers nur von eigenen Mitarbeitern zusammengetragen werden können, ist der Stundensatz gemäß § 22 JVEG in Höhe von höchstens 25 € zugrunde zu legen. Danach beträgt der Kostenaufwand bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 25 € und damit der Wert der Beschwer höchstens 10.000 €.
Ein weitergehender Stundenaufwand auf der Grundlage einer Bearbeitungszeit von 7 Minuten pro Zeile ist auch im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Beklagten M. A. nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dort wird lediglich auf einen stichprobenartig ermittelten Aufwand hingewiesen, der seinem Inhalt nach nicht näher erläutert wird. Wie sich die Bearbeitungszeit für das Ausfüllen einer einzelnen Zeile im Detail zusammensetzt, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.