Ausgleich und Steuer: Wie der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteuert wird
Ausgleich und Steuer
Warum der Ausgleich laufender Gewinn ist, wann die Tarifermäßigung des § 34 EStG greift und weshalb die Umsatzsteuer im Klageantrag nicht fehlen darf Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unterliegt der Einkommen-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuer. Wie hoch die Belastung im Ergebnis ausfällt, hängt von der Gewinnermittlungsart, dem Zeitpunkt der Betriebsbeendigung und der Ausgestaltung der Zahlung ab.
Auf einen Blick
Einkommensteuer
Laufender gewerblicher Gewinn; Tarifermäßigung nach § 34 EStG möglich.
Gewerbesteuer
Grundsätzlich ja; Ausnahme bei endgültiger Betriebseinstellung ohne Bestandsvergleich.
Umsatzsteuer
Ja, soweit die Vermittlungsleistungen steuerpflichtig waren.
Einkommensteuer: laufender gewerblicher Gewinn
Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn er im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs entsteht. Ein nach §§ 16, 34 EStG begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn liegt nicht vor.
Tarifermäßigung nach § 34 EStG
Die Ausgleichszahlung ist jedoch eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Für sie kann nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden. Begünstigt ist die Entschädigung abzüglich der unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Betriebsausgaben.
Zusammenballung als zwingende Voraussetzung
Die Tarifermäßigung setzt das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung der Einnahmen voraus. Die begünstigten Einkünfte müssen in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen und dort steuerlich erfasst werden.
Ermittelt der Handelsvertreter seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, muss er im Fall der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 5 EStG) übergehen. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart ist der Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zu aktivieren – auch dann, wenn vertraglich die Auszahlung in Raten vereinbart ist.
Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters
Verstirbt der Handelsvertreter, entsteht der Ausgleichsanspruch noch in seiner Person und geht mit dem Nachlass auf die Erben über. Einkommen- und gewerbesteuerrechtlich zählt der Ausgleich dann zum laufenden Gewinn des Erblassers, sofern dieser seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt und diese Gewinnermittlungsart im Todesjahr beibehalten hat. Unerheblich ist, ob der Betrieb noch vom Erblasser selbst oder erst von den Erben aufgegeben wird.
Zahlungen durch den Nachfolger
Erhält der ausscheidende Handelsvertreter die Ausgleichszahlung von seinem Nachfolger, ist zu unterscheiden: Beruht die Zahlung auf einem eigenständigen, allein zwischen beiden vereinbarten Rechtsgrund – oder übernimmt der Nachfolger den gesetzlichen Ausgleichsanspruch und löst ihn ab?
Letzteres ist häufig der Fall, wenn es dem Unternehmer gelingt, den gesetzlich entstehenden Ausgleichsanspruch auf den Nachfolger zu verlagern. Vertraglich ausschließen lässt sich der Anspruch nur unter den eng auszulegenden Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 HGB.
Eine solche Vereinbarung ist nicht selbstständig. Der Nachfolger übernimmt lediglich die dem Unternehmer obliegende Verpflichtung aus § 89b HGB. Für den ausscheidenden Handelsvertreter kommen daher auch hier die Vergünstigungen des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG in Betracht; dies gilt ebenso, wenn § 89b HGB analog angewendet wird.
Gewerbesteuer
Der Ausgleich unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. Er erhöht den Gewerbeertrag auch dann, wenn er wegen der Beendigung des Handelsvertretervertrags gezahlt wird und diese mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt.
Steuerlich ist der Ausgleich dem laufenden Gewinn zuzuordnen. Er ist eine zusätzliche Vergütung für die während der Vertragslaufzeit erbrachten Dienste, deren wirtschaftliche Wirkung über das Vertragsende hinaus fortbesteht.
Ausnahme: endgültige Einstellung des Betriebs
Anders kann es liegen, wenn der Handelsvertreter eine natürliche Person ist, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und mit der Beendigung des Vertrags jede werbende Tätigkeit endgültig einstellt – ohne wesentliche Betriebsgrundlagen zu veräußern oder in sein Privatvermögen zu überführen und ohne zum Bestandsvergleich überzugehen.
In diesem Fall unterliegt der Ausgleich nicht der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht endet bereits mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs; die Ausgleichszahlung fließt erst zu, wenn keine Gewerbesteuerpflicht mehr besteht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10.07.1973 – VIII R 34/71, BStBl. II 1973, 786, 787) und der herrschenden Meinung im Schrifttum.
Umsatzsteuer
Der Ausgleich ist Gegenleistung auch für den Vermittlungserfolg. Er unterliegt daher – wie die für die Vermittlung gezahlten Provisionen – der Umsatzsteuer.
Waren die Vermittlungsleistungen für den Unternehmer steuerfrei, wird auch der Ausgleich nach Vertragsende nicht mit Umsatzsteuer belastet. Das betrifft insbesondere
Vermittlungsleistungen, deren Leistungserfolg sich im Ausland verwirklicht (§ 4 Nr. 5 Buchst. c UStG),
die Tätigkeit von Bauspar- und Versicherungsvertretern (§ 4 Nr. 11 UStG),
die Vermittlung bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und f UStG).
Hat der Handelsvertreter teils steuerpflichtige, teils steuerfreie Leistungen erbracht, ist der Ausgleich entsprechend aufzuteilen.
Umsatzsteuer im Klageantrag
Muss der Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden, ist die Umsatzsteuer ausdrücklich mit zu beantragen.
Rechtzeitig mit dem Steuerberater abstimmen
Die steuerlichen Folgen des Ausgleichs sollten vor Abschluss einer Ausgleichsvereinbarung mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Zeitpunkt der Betriebsbeendigung, Gewinnermittlungsart und Zahlungsmodalitäten lassen sich häufig so wählen, dass die steuerliche Belastung spürbar sinkt.