Ausgleichsanspruch § 89b HGB – Alter – Krankheit
Ausnahmeregelung:
Die ausgleichswahrende Eigenkündigung des Handelsvertreters. Ausgleichswahrend kündigen als Handelsvertreter? Als Handelsvertreter selbst kündigen ohne den Ausgleichsanspruch zu verlieren, geht das überhaupt?
Grundsatz:
Die Eigenkündigung ist ausgleichsschädlich
Das ist der Grundsatz. So sieht es das Gesetz vor, § 89b Abs. 3 HGB.
Ausnahme Krankheit
...es sei denn, dass dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann.
Ausnahme
Alter
...es sei denn, dass dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Alters nicht zugemutet werden kann.
Ausnahme Anlass
...es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers zur der Kündigung einen begründeten Anlaß aus desse Sphäre gegeben hat.
Die alters
bedingte Eigenkündigung
Es existiert keine feste Altersgrenze. Das Alter des Handelsvertreters muss zur Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit führen.
Die krankheits
bedingte Eigenkündigung
Die Krankheit muss zur Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit führen. Nicht sämtliche Vertretungen müssen aufgegeben werden.
§ 89b (Ausgleichsanspruch) Ströbl, in Münchener Kommentar zum HGB 5. Aufl. 2021 Rn. 202:
Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung wegen des Alters des Handelsvertreters hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ist aber regelmäßig mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bei Nichtselbstständigen zu bejahen. Mit dem Gesetz zur Anpassung an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 (Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz – RVAGAnpG) wurden die Grenzen der gesetzlichen Altersrente von 65 auf 67 Jahre schrittweise verschoben.
Ein Arbeitnehmer, der ab dem 1.1.1964 geboren wurde, darf beispielsweise erst mit dem Erreichen des 67. Lebensjahres eine Regelaltersrente ohne jegliche Abschläge beantragen. Die gesetzgeberische Wertung, dass der Arbeitnehmer mit Erreichen des 65. bzw. 67. Lebensjahres vom aktiven Arbeitsleben in den Ruhestand übergehen darf, findet auch im Handelsvertreterrecht Anwendung. Vor Vollendung dieser Altersgrenze kommt eine ausgleichserhaltende Eigenkündigung des Handelsvertreters wegen Alters nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie beispielsweise einer körperlichen Behinderung, in Betracht. Da die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung mit Erreichen der Rentenaltersgrenze voraussehbar ist, darf die Eigenkündigung nicht als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Geschieht dies dennoch, wird nicht alleine dadurch der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
Darlegungslast bei Unzumutbarkeit wegen Krankheit
Zu den Anforderungen an den Vortrag des klagenden Vertragshändlers zur Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Krankheit (§ 89b III Nr. 1 Alt. 2 HGB). Die Fortsetzung der Tätigkeit des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Krankheit (§ 89b III Nr. 1 Alt. 2 HGB) schließt den Ausgleichsanspruch nicht aus, wenn die Voraussetzungen dieser Regelung objektiv vorliegen.