Verträge machen
Grundsätzlich gilt: Handelsvertreterverträge müssen nicht zwingend schriftlich sein.
Grundsätzlich gilt aber auch:
Es ist immer besser die ausgehandelten Kondititionen schriftlich festzuhalten.
Es existieren im Handelsvertreterrecht keine zwingenden Formvorschriften. Zumindest was den Handelsvertretervertrag an sich angeht. Handelsvertreterverträge können somit sogar durch übereinstimmendes Handeln rechtswirksam entstehen. In der Praxis kommen mündliche Verträge regelmäßig vor. Sie werden dann ergänzend durch das HGB ausgelegt und inhaltlich bestimmt.
Parteien des Vertrages:
Es muss klar sein, wer Vertragspartei ist.
Handelsvertreter (selbstständiger Unternehmer,
§ 84 Abs. 1 HGB).
und
Unternehmen mit genauer Firmierung und Geschäftsführer-Angaben
Gegenstand der Tätigkeit:
Es muss definiert sein, welche Waren oder Dienstleistungen der Handelsvertreter für den Unternehmer vermittelt.
Selbstständigkeit des Handelsvertreters:
Der Handelsvertreter muss die Tätigkeit selbstständig ausüben (§ 84 Abs. 1 HGB).
Abgrenzung zum Arbeitnehmer (kein Angestelltenverhältnis).
Vergütung:
Die Vereinbarung einer Provision oder einer anderen Vergütung ist erforderlich (§ 87 HGB).
Rechtsbeziehung zu Kunden:
Der Handelsvertreter handelt im Namen und für Rechnung des Unternehmers (§ 84 Abs. 1 HGB).
Es ist klarzustellen, dass der Handelsvertreter keine eigenen Verträge mit Kunden abschließt, sondern diese für den Unternehmer vermittelt oder in dessen Namen handelt.
Gebiet oder Kundenkreis:
Festlegung des Vertretungsgebietes oder des Kundenkreises, in dem der Handelsvertreter tätig ist (§ 87 Abs. 2 HGB).
Typische Ergänzungen (Accidentalia negotii):
Neben den oben genannten essentialia negotii sollten weitere Aspekte geregelt werden, die zwar nicht zwingend erforderlich sind, aber Streit vermeiden helfen und vor allem dem Handelsvertreter unternehmerische Perspektive bieten:
Dauer des Vertrages: auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsoption oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Kündigungsfristen: Regelungen zur Kündigung gemäß § 89 HGB
Musterverträge
Musterverträge sind nur als Anregung zu verstehen, sie sollten nicht ohne Individualisierung verwendet werden. Ich helfe Ihnen gerne dabei. Es ist legitim und nachvollziehbar, die Kondiditionen so festzulegen, dass es für den Handelsvertreter günstig und passend ist.
Das Gleiche gilt natürlich auch für das vertretene Unternehmen. Die Grenze der Individualisierung ist immer dort, wo das Gesetz unnachgiebiges zwingendes Recht vorgibt. Das steht nicht zur Disposition.
Was muss der Vertrag enthalten:
Gebiet und Provision
Was sollte der Vertrag enthalten:
Gebietsschutz und Zeitachse
Norbert Wolff
Rechtsanwalt
Vertriebsrecht · Handelsvertreterrecht · Wohnungseigentumsrecht
Seit 1995 außergerichtlich und gerichtlich tätig.