Wer ist Handelsvertreter? Die Definition nach § 84 HGB
Ob ein Vertriebsmittler Handelsvertreter, Angestellter oder Makler ist, entscheidet nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern allein die tatsächliche Ausgestaltung anhand der gesetzlichen Merkmale des § 84 HGB.
Die gesetzliche Definition
§ 84 Abs. 1 HGB nennt fünf Tatbestandsmerkmale: Der Handelsvertreter muss selbständiger Gewerbetreibender sein, ständig damit betraut, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt kein Handelsvertretervertrag vor – je nachdem, woran es mangelt, kommt stattdessen ein Arbeitsverhältnis, ein Vertragshändler- oder Franchisevertrag, eine Kommission oder ein Maklervertrag in Betracht.
Selbständigkeit als Dreh- und Angelpunkt
Nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Diese knappe Formel füllt die Rechtsprechung durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls aus. Weisungen zur Vertriebspolitik – etwa zu Preisen, Konditionen oder Produktdarstellung – sind dabei unschädlich, solange dem Vertreter das „Wie“ seiner Tätigkeit im Kern selbst überlassen bleibt.
Abgrenzung zum Angestellten
Wer ohne selbständig zu sein ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter – mit allen arbeitsrechtlichen Folgen einschließlich Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch. Diese Rechtsfolge ist zwingend und steht nicht zur Disposition der Parteien. Weder die vertragliche Bezeichnung als „Handelsvertreter“ noch eine gegenteilige Klausel ändert daran etwas.
Abgrenzung zum Handelsmakler
Entscheidend für die Abgrenzung zum Makler ist die „ständige Betrauung“: Der Handelsvertreter ist vertraglich zu fortlaufendem Tätigwerden hinsichtlich einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften verpflichtet, während der Makler von Fall zu Fall tätig werden darf, aber nicht muss. Die tatsächliche Dauer der Geschäftsverbindung spielt für diese Abgrenzung keine Rolle.
Der weite Unternehmerbegriff
Der Unternehmer im Sinne des § 84 HGB muss weder Kaufmann sein noch selbst ein Gewerbe betreiben. Nach § 84 Abs. 4 HGB gelten die §§ 84 ff. HGB sogar dann, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert – der Gesetzgeber wollte auch wirtschaftlich schwächere Vertreter in den Schutzbereich des Vertreterrechts einbeziehen.
Warum die Bezeichnung nicht zählt
Ob ein Mittler als „Vertreter“, „Agent“, „Berater“ oder „Consultant“ bezeichnet wird, ist für die rechtliche Einordnung belanglos. Maßgeblich ist die tatsächliche und beständige Vertragshandhabung – ein Grundsatz, der in der Praxis besonders häufig bemüht wird, wenn ein Unternehmer nachträglich den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vermeiden will.