: § 23 GVG n. F. · Zuständigkeitsstreitwert seit 1. Januar 2026

Das Landgericht beginnt bei 10.000,01 Euro

Amtsgericht bis 10.000 EUR Streitwert

Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro zuständig. Das Landgericht ist erstinstanzlich erst ab 10.000,01 Euro zuständig, bislang war es ab 5.000,01 Euro zuständig. Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BGBl. 2025 I Nr. 318 vom 11. Dezember 2025).

Die Neuregelung

§ 23 Nr. 1 GVG weist den Amtsgerichten nun Streitigkeiten über Ansprüche bis 10.000 Euro zu. Die Grenze wurde damit verdoppelt. Zuletzt war sie 1993 angepasst worden. Seither hatte sich allein durch die Geldentwertung der Anwendungsbereich der Amtsgerichte stetig verengt.

Die Anhebung wirkt unmittelbar auf den Anwaltszwang. Nach § 78 ZPO müssen sich die Parteien nur vor dem Landgericht und den höheren Gerichten anwaltlich vertreten lassen. Wer bis 10.000 Euro streitet, kann den Prozess daher künftig selbst führen.

Die Motive des Gesetzgebers

Die Bundesregierung stützt die Reform auf drei Erwägungen:

  1. Geldwertentwicklung. Die Wertgrenze soll die Kaufkraftverluste seit 1993 nachholen. Sie soll den Amtsgerichten wieder den Zuschnitt geben, den der Gesetzgeber ihnen ursprünglich zugedacht hatte.
  2. Sicherung der Amtsgerichte in der Fläche. Die Eingangszahlen in Zivilsachen sind seit Jahren rückläufig. Das gefährdet vor allem kleinere Standorte, weil sich die Zahl der Stellen nicht beliebig mit den Eingängen verringern lässt. Die Reform soll dem ortsnahen Rechtsschutz wieder eine tragfähige Grundlage geben.
  3. Spezialisierung. Sachgebiete, die besondere Ortsnähe oder besondere Fachkunde verlangen, werden ohne Rücksicht auf den Streitwert einem Gericht zugewiesen.

Streitwertunabhängige Zuweisungen

Den Amtsgerichten sind nun bestimmte Nachbarstreitigkeiten zugewiesen (§ 23 Nr. 2 lit. e GVG). Erfasst sind Ansprüche aus §§ 906, 910, 911 und 923 BGB sowie aus Landesnachbarrecht. Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb fallen nicht darunter.

Den Landgerichten sind nach § 71 Abs. 2 GVG nun zugewiesen:

  • Ansprüche aus Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und im Internet,
  • Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, soweit nicht das GWB eine andere Zuständigkeit bestimmt,
  • Ansprüche aus Heilbehandlungen.

Kritik

Anwaltschaft und Sachverständige haben die Reform im Grundsatz mitgetragen. Kritisiert wurde vor allem die Kopplung an den Anwaltszwang. Der DAV hatte gefordert, den Anwaltszwang vom Zuständigkeitsstreitwert zu lösen und ihn bei 5.000 Euro zu belassen. Damit ist er nicht durchgedrungen. Die Anhebung der Rechtsmittelwerte beschränkt nach dieser Kritik den Zugang zur zweiten Instanz. Ob die Reform ihr Ziel erreicht, hängt wesentlich davon ab, dass die Amtsgerichte personell entsprechend ausgestattet werden.

Das Handelsvertreterrecht gehört nicht vor das Amtsgericht

Die Reform lässt eine Rechtsmaterie außer Betracht, die sich für die Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht eignet: das Recht des Handelsvertreters.

Fehlende Spezialisierung. Streitigkeiten nach §§ 84 ff. HGB setzen vertiefte Kenntnisse des Vertriebsrechts voraus. Beim Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB sind etwa die Unternehmervorteile zu prognostizieren, der Rohausgleich zu ermitteln, Billigkeitserwägungen anzustellen und die Kappungsgrenze zu prüfen. Beim Buchauszug nach § 87c HGB sind Umfang, Inhalt und Grenzen des Anspruchs zu bestimmen. Hinzu kommen seine Bedeutung für die Vorbereitung des Provisionsanspruchs und die Abgrenzung zur Bucheinsicht. An den Landgerichten entscheiden darüber regelmäßig die Kammern für Handelssachen mit kaufmännischen Handelsrichtern. Das Amtsgericht kennt keine vergleichbare Einrichtung. Handelsvertretersachen sind dort Einzelfälle zwischen Miet-, Verkehrs- und Kaufsachen. Das kann auch der gewissenhafteste Richter nicht durch eine eingeübte Spruchpraxis ausgleichen.

Die Streitwerte fallen gerade in diesen Bereich. Der Anspruch auf Buchauszug wird regelmäßig nur mit einem Bruchteil der erwarteten Provisionen bewertet. Er fällt daher nun fast ausnahmslos in die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Gleiches gilt für Provisionsklagen und Ausgleichsforderungen kleinerer Vertreter. Solche Ansprüche sind nicht deshalb einfach, weil ihr Wert gering ist. Ein Buchauszugsprozess entscheidet häufig darüber, ob der Vertreter seinen Provisionsanspruch überhaupt beziffern kann.

Verkürzter Rechtszug. Gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht als Berufungsgericht. Die Handelssenate der Oberlandesgerichte sind in diesen Verfahren nicht mehr befasst. Damit entfällt die Instanz, die das Handelsvertreterrecht bislang maßgeblich fortgebildet und vereinheitlicht hat. Die zugleich angehobene Berufungsgrenze verschärft diesen Befund.

Folgerichtige Ergänzung. Mit der Reform wollte der Gesetzgeber auch die Spezialisierung fördern. Er hat deshalb Presse-, Vergabe- und Arzthaftungssachen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Die Anwaltschaft hat dasselbe für das Bau- und Architektenrecht gefordert. Für das Handelsvertreterrecht spricht dieselbe Erwägung mit gleichem Gewicht. Streitigkeiten aus §§ 84 bis 92c HGB sollten in den Katalog des § 71 Abs. 2 GVG aufgenommen werden.

Für die Praxis:

  • Vertragsgestaltung. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, können sie nach § 38 Abs. 1 ZPO auch die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts vereinbaren. Neue Handelsvertreterverträge sollten eine entsprechende Gerichtsstandsklausel enthalten.
  • Klagegestaltung. Werden Buchauszug und Zahlung in einer Stufenklage verbunden, kann die Wertgrenze regelmäßig überschritten werden. Dasselbe gilt, wenn mehrere Ansprüche nach § 5 ZPO zusammengerechnet werden.

Übergangsrecht

Die neuen Zuständigkeiten gelten für Verfahren, die seit dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind (§ 44 EGGVG). Für ältere Verfahren bleibt es bei der Grenze von 5.000 Euro. Für die Rechtsmittelwerte kommt es nach § 47 EGZPO auf den Zeitpunkt an, zu dem die anzufechtende Entscheidung verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben wurde.

Folgen für die Praxis

Handelsvertreterrecht. Provisionsklagen, Ansprüche auf Buchauszug und kleinere Ausgleichsforderungen bis 10.000 Euro gehören nun vor das Amtsgericht. Damit entfällt für diese Verfahren die Kammer für Handelssachen, denn sie ist nur beim Landgericht eingerichtet. Mehrere Ansprüche werden nach § 5 ZPO zusammengerechnet. Die Frage, welches Gericht zuständig ist, entscheidet sich daher häufig schon bei der Gestaltung der Klage. Übersteigt eine Klageerweiterung die Wertgrenze, verweist das Amtsgericht auf Antrag an das Landgericht (§ 506 ZPO).

WEG-Recht. Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG waren den Amtsgerichten schon bisher ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen (§ 23 Nr. 2 lit. c GVG). Hier ändert sich die Zuständigkeit nicht. Spürbar ist aber die höhere Berufungsgrenze: Bei Beschlussklagen mit geringer Beschwer ist die zweite Instanz nun häufiger verschlossen.

Auf einen Blick

  • Amtsgericht bis 10.000 Euro, Landgericht ab 10.000,01 Euro
  • Anwaltszwang erst vor dem Landgericht
  • Nachbarrecht streitwertunabhängig beim Amtsgericht; Presse, Vergabe und Heilbehandlung beim Landgericht
  • Berufung erst bei einer Beschwer über 1.000 Euro
  • Maßgeblich ist die Anhängigkeit ab dem 1. Januar 2026

Belege

Das Gesetz wurde am 11.12.2025 im BGBl. veröffentlicht, gilt für Verfahren, die ab dem 01.01.2026 anhängig werden (§ 44 EGGVG), und hebt die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 auf 25.000 Euro und für Kostenbeschwerden von 200 auf 300 Euro an. Nach dem BMJV liegt die letzte Anhebung über 30 Jahre zurück; die Anhebung soll die Geldwertentwicklung berücksichtigen und die Amtsgerichte nachhaltig stärken. Das Anwaltsblatt nennt die rückläufigen Eingangszahlen und das Schließungsrisiko für kleinere Standorte sowie die DAV-Forderung, Anwaltszwang und Zuständigkeitsstreitwert zu entkoppeln.

Quellen

· Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht · Kanzlei Wolff · kontaktieren Sie mich · mobile 0171 6262646 · phone 0911 22 18 24 · · Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht · Kanzlei Wolff · kontaktieren Sie mich · Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht · Kanzlei Wolff · kontaktieren Sie mich