LG Freiburg · Urteil vom 28. Mai 1999 · 12 O 140/98 (BeckRS 1999, 8041) · veröffentlicht in NJW-RR 2000, 110
Ausgleich bei unterjähriger Vertragsdauer
Die Frage
Ist ein Handelsvertreter nur kurze Zeit für ein vertretenes Unternehmen tätig — etwa nur sechs Monate —, stellt sich das Problem, ob nach so kurzer Vertragsdauer überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht und ob eine Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht. In der Praxis begegnen Vertragsdauern von elf Monaten, von sechs Monaten, im Fall des Landgerichts Freiburg sogar von nur drei Monaten.
Der Gesetzestext: § 89b Abs. 2 HGB
Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung, § 89b Abs. 2 HGB; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
Keine zeitliche Mindestvoraussetzung
Der Gesetzestext enthält in dieser Hinsicht keine Einschränkung des Ausgleichsanspruchs. Im Gegenteil: Er spricht ausdrücklich an, dass ein Fünfjahresschnitt oder eine kürzere Vertragsdauer zugrunde gelegt werden kann. Da die „kürzere Vertragsdauer“ nicht limitiert ist, lässt das gesetzliche Regime zu, dass Ausgleichsansprüche auch bei sehr kurzer Vertragsdauer entstehen. Korrigiert werden kann daher allenfalls über Billigkeitsgesichtspunkte.
Der Fall: drei Monate Vertragsdauer
Der Handelsvertreter war für den Unternehmer drei Monate tätig. Er erhielt eine monatliche Vergütung von 10.000 DM netto, hinzu trat eine jährliche Garantieprovision von 15.000 DM netto, zahlbar monatlich als Abschlagszahlung von 1.250 DM netto. Weitere Provisionen sollten nicht gezahlt werden. Die monatlichen Bezüge beliefen sich damit auf 11.250 DM netto.
Der Handelsvertreter nahm seine Tätigkeit Mitte September 1997 auf. Zuvor war er für eine Konkurrenzfirma tätig gewesen. Den dort aufgebauten Kundenstamm warb er für den neuen Unternehmer; einen Kundenstamm übertragen erhielt er nicht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 kündigte der Unternehmer den Vertrag vertragsgemäß zum 31. Dezember 1997.
Die Umsatzstatistiken des Unternehmens weisen für den Handelsvertreter im Oktober 1997 einen Nettoumsatz von 47.783,94 DM aus, für November 54.817,38 DM beziehungsweise 55.793,76 DM und für Dezember 72.327,61 DM. Der Handelsvertreter behauptet, mehr als 40 Neukunden geworben und dem Unternehmen zugeführt zu haben.
Die Berechnung des Handelsvertreters
Seinen Provisionsverlust infolge der Kündigung berechnet der Handelsvertreter ausgehend von der vereinbarten Vergütung mit 11.250 DM netto monatlich. Für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs legt er jedoch nur den im Vertragsanhang als Garantieprovision bezeichneten Anteil von monatlich 1.250 DM netto zugrunde. Diesen rechnet er auf 36 Monate hoch: 45.000 DM. Abzüglich 10 Prozent als Abzinsungsfaktor ergeben sich 40.500 DM, zuzüglich Mehrwertsteuer 46.980 DM. In dieser Höhe begehrt er Zahlung.
Der Einwand des Unternehmens
Der Unternehmer wendet ein, er habe den Vertrag noch während der Probezeit gekündigt, weil sich die Aktivitäten des Handelsvertreters darin erschöpft hätten, mitgebrachte Kunden auf seine Firma zu übertragen. Den hohen Kosten hätten keine nennenswerten Gegenleistungen gegenübergestanden. Im Hinblick auf die Kürze der Vertragsdauer und den geringen Provisionsanspruch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein erheblicher Vorteil erwachsen sei.
Aus den mitgebrachten Kunden hätten sich 1998 ergeben: im Januar 35.504,57 DM, im Februar 29.979,95 DM, im März 33.863 DM und im April 19.669,93 DM. Für das gesamte Jahr 1998 ergebe sich aus den betreuten Kunden ein Gesamtumsatz von 236.676 DM — nicht einmal 0,5 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens. Die Obergrenze einer Jahresprovision sei deshalb bei 15.000 DM netto erreicht. Angesichts der Kürze der Vertragsdauer und des sehr hohen Zahlungsbetrages entspräche zudem nicht einmal eine hälftige Jahresprovision der Billigkeit.
Die Entscheidung
Dem Handelsvertreter steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu. Die Berechnung durch den Handelsvertreter ist nicht zu beanstanden; den Bruttobetrag hat das Landgericht ihm zugesprochen.
Ein Ausgleichsanspruch besteht — nach damaliger Rechtslage —, wenn
- der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
- der Handelsvertreter infolge der Beendigung Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Die Gründe: erhebliche Vorteile
Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Landgerichts vor. Der Unternehmer hat aus den Geschäftsverbindungen mit Neukunden erhebliche Vorteile, weil er bereits nach seinem eigenen Vortrag mit den vom Handelsvertreter geworbenen beziehungsweise mitgebrachten Kunden im Jahr 1998 mehr als 200.000 DM Umsatz erzielte.
Für die Frage, ob diese Vorteile erheblich sind, kommt es nicht auf das Verhältnis dieses Umsatzes zum Gesamtumsatz des Unternehmens an. Der Umsatz ist in seinem konkreten Umfang jedenfalls nicht derart vernachlässigbar, dass er nicht als nennenswerter Vorteil im Sinne des § 89b HGB angesehen werden könnte.
Kritik
Gegebenenfalls muss durch den Gesichtspunkt der Billigkeit eine Korrektur erfolgen. Welche Billigkeitskriterien können gefunden bzw. bedacht werden?
- Zunächst wohl das Naheliegendste:
Die kurze, ja nachgerade sehr kurze Vertragsdauer
(3 Monate)
- Die hohen – monatlich garantierten – Bezüge
- Die Inaktivität bei der Altkundenbetreuung
- Der schnell erlangte Vorteil des Unternehmens bei der neuen Kundenanbindung, Kunden die vormals bei der Konkurrenz kauften
Abwägung
Die so aufgefundenen Billigkeitskriterien bedürfen einer Wertung und müssen gegeneinander abgewogen werden. Bei der Wertung der einschlägigen Kriterien ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es ist der Maßstab eines außenstehenden Dritten auf das konkrete individuelle Rechtsverhältnis anzulegen.
Schutzwürdige Belange
Dabei ist zu prüfen, ob bestimmte Interessen überhaupt schutzwürdig sind oder nicht, ob ein Gesichtspunkt anspruchsmindernd oder -erhöhend wirkt und welches Gewicht dem jeweiligen Billigkeitskriterium beizumessen ist.
Kurze Vertragsdauer
Objektiv war die Vertragsdauer sehr kurz. Ein außenstehender Dritter könnte daher meinen, dem Handelsvertreter blieb keine Zeit, um seinen neuen Vertrag richtig in Gang zu bringen, also gute Vertriebstätigkeit überhaupt zeigen zu können und sich zu bewähren. Mögliche Verdienstchancen konnten nicht ausgenutzt werden. Dies spricht dafür, den Ausgleichsanspruch jedenfalls nicht zu schmälern. Bei einer kurzen Vertragsdauer – insb. im Falle des Einführungsvertreters –, könnte berücksichtigt werden, dass der Handelsvertreter noch nicht Gelegenheit gehabt hat, seine Investitionen, Mühewaltung und Kosten durch Provisionen hereinzuholen.
Die vorgenannten Interessen des Handelsvertreters an einer zumindest angemessenen Ausübungszeit der Handelsvertretung sind daher ggfs. schutzwürdig.