„Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbe-, Einkommens- und Umsatzsteuer.“
Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn, § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als nach den § § 16 und 34 EStG begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.
Für die erhaltenen Ausgleichszahlungen können aber nach § 24 Nr. 1c EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Tarifermäßigungen des § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.
Zusammenballung als zwingende Voraussetzung
Voraussetzung für die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung der Einnahmen. Danach müssen die begünstigten Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen und dort steuerlich erfasst werden.
Der Tarifermäßigung unterliegen die Entschädigungen abzüglich der unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ist im Fall der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung zwingend ein Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG vorzunehmen. Unabhängig von der gewählten Gewinnermittlungsart ist der Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zu aktivieren. Dies gilt auch dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen eine Auszahlung des Gesamtbetrags in Raten vorsehen.
Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters
Verstirbt der Handelsvertreter, entsteht der Ausgleichsanspruch noch in seiner Person und geht mit dem Nachlass auf die Erben über. Einkommen- und gewerbesteuerrechtlich zählt der Nachlass in diesem Fall zum laufenden Gewinn des Erblassers, sofern dieser seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt hat und diese Gewinnermittlungsart auch im Todesjahr beibehalten wurde. Dabei ist unerheblich, ob der Betrieb bereits durch den Erblasser selbst oder erst durch die Erben aufgegeben worden ist.
Zahlungen durch den Nachfolger
Erhält der ausscheidende Handelsvertreter die Ausgleichszahlungen von seinem Nachfolger, ist zu prüfen, ob diese auf einem eigenständigen, ausschließlich zwischen diesen Personen vereinbarten Rechtsgrund beruhen oder ob der Nachfolgevertreter den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übernimmt und ablöst.
Letzteres ist häufig der Fall, wenn es dem Geschäftsherrn gelingt, den gesetzlich entstehenden Ausgleichsanspruch – der nur unter den eng auszulegenden Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 HGB vertraglich ausgeschlossen werden kann – auf den Nachfolgevertreter zu verlagern.
Ein derartiger Vertrag ist nicht als „selbstständig“ anzusehen. Vielmehr übernimmt der Nachfolger die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.
Für den ausscheidenden Handelsvertreter kommen in diesen Fällen die steuerlichen Vergünstigungen des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG in Betracht. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen § 89b HGB analog angewendet wird.
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Gewerbesteuerliche Erfassung
Der dem Handelsvertreter gezahlte Ausgleich unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. Die Ausgleichszahlung erhöht den Gewerbeertrag auch dann, wenn sie aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrags geleistet wird und diese Vertragsbeendigung mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt.
Zivilrechtlich ist der Ausgleich dem laufenden Gewinn zuzuordnen. Er stellt insoweit eine zusätzliche Vergütung für während der Vertragslaufzeit erbrachte Dienste dar, deren wirtschaftliche Wirkung über das Vertragsende hinaus fortbesteht.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Handelsvertreter eine natürliche Person ist, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschussrechnung ermittelt und mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags zugleich jede werbende Tätigkeit endgültig einstellt, ohne dabei wesentliche Betriebsgrundlagen zu veräußern oder in sein Privatvermögen zu überführen und ohne zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich überzugehen.
In diesem Fall soll der Ausgleichsanspruch nicht der Gewerbesteuer unterliegen, da die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der tatsächlichen Betriebseinstellung endet und der Zufluss der Ausgleichszahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem keine Gewerbesteuerpflicht mehr besteht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.07.1973 – VIII R 34/71, BStBl. II 1973, 786, 787) sowie der herrschenden Literaturmeinung.
Umsatzsteuer
Der Ausgleichsanspruch ist eine Gegenleistung auch für den Vermittlungserfolg und unterfällt ebenso wie die für die Vermittlung gezahlten Honorare der Umsatzsteuer. Wenn diese Leistungen für den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, etwa weil sich der Leistungserfolg der Vermittlungsleistung im Ausland verwirklicht (§ 4 Nr. 5 lit. c UStG), es sich um die Vermittlung durch Bauspar- oder Versicherungsvertreter (§ 4 Nr. 11 UStG) oder von bestimmten Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 lit. a) und f)) handelt, wird der Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet. Sofern der Handelsvertreter teilweise steuerpflichtige und teilweise nicht steuerpflichtige Leistungen erbracht hat, ist der Ausgleich entsprechend aufzuteilen.
Soweit der Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss, darf nicht vergessen werden, die Zahlung der Umsatzsteuer mit zu beantragen.
Anwalt für Handelsvertreterrecht
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Rechtsanwalt Norbert Wolff
Seit 28 Jahren Anwalt für Handelsvertreterrecht. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter mit einer Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit. 28 Jahre Prozesserfahrung bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) und der Geltendmachung von Buchauszügen und Provisionsansprüchen.