Ausgleich und Steuer

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„Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbe-, Einkommens- und Umsatzsteuer.“

Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn, § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als nach den § § 16 und 34 EStG begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.

Für die erhaltenen Ausgleichszahlungen können aber nach § 24 Nr. 1c EStG i.  V.  m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Tarifermäßigungen des § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.

Achtung:

Zusammenballung ist erforderlich

Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 34 EStG ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Einnahmen zusammengeballt in einem einzigen Veranlagungszeitraum steuerlich zu erfassen sind.

Der Tarifvergünstigung unterliegen die Entschädigungen abzüglich der unmittelbar mit ihnen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Fall einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung zwingend ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG vorzunehmen. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart ist der Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zu aktivieren. Das gilt auch für den Fall, dass die vertraglichen Regelungen die Zahlung des Gesamtbetrags in Raten vorsehen.

Bei Tod des Handelsvertreters entsteht der Ausgleichsanspruch noch in seiner Person und geht mit dem Nachlass auf dessen Erben über. Der Nachlass zählt einkommen- und gewerbesteuerrechtlich zum laufenden Gewinn des Erblassers, wenn dieser seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt hat und diese Gewinnermittlungsart auch für das Todesjahr beibehalten worden ist, ungeachtet der Frage, ob der Betrieb vom Erblasser oder erst durch die Erben aufgegeben worden ist.

Erhält der Handelsvertreter die Zahlungen von seinem Nachfolger, ist zu prüfen, ob diese auf einem ausschließlich zwischen diesen Personen vereinbarten selbstständigen Rechtsgrund beruhen oder ob der Nachfolgevertreter den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übernimmt und ablöst.

Dies ist häufig der Fall, wenn es dem Geschäftsherrn gelingt, den kraft Gesetzes entstehenden Ausgleichsanspruch, der nur unter den eng auszulegenden Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 HGB vertraglich ausgeschlossen werden kann, auf den Nachfolgevertreter abzuwälzen.

Ein solcher Vertrag ist nicht „selbstständig“; vielmehr übernimmt der Nachfolger die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.

Für den ausscheidenden Handelsvertreter kommen damit die Vergünstigungen des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG in Betracht. Diese Regelung kann auch bei Fällen beansprucht werden, bei denen § 89b HGB analog angewandt wird.

 

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Gewerbesteuerliche Erfassung

Der Handelsvertreter ist mit dem ihm gezahlten Ausgleich gewerbesteuerpflichtig. Die Ausgleichszahlung erhöht auch dann den Gewerbeertrag, wenn sie auf Grund der Beendigung eines Handelsvertretervertrages geleistet wird, die mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt. Zivilrechtlich steht der Ausgleich auf der Ebene des laufenden Gewinnes insofern, als er i.S.e. zusätzlichen Vergütung für in der Vertragszeit geleistete und nach Vertragsende fortwirkende Dienste bezahlt werde. Ist der Handelsvertreter eine natürliche Person und ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und gibt er zugleich mit dem HV-Vertrag jegliche werbende Tätigkeit auf, ohne die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu veräußern oder in sein Privatvermögen zu überführen und ohne gleichzeitig zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich überzugehen, soll der Ausgleichsanspruch nicht der Gewerbesteuer unterliegen, weil die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der tatsächlichen Betriebseinstellung endet und der Zufluss zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem keine Gewerbesteuerpflicht mehr be- steht (BFH, Urt. v. 10.7.1973 – VIII R 34/71, BStBl. II 1973, 786 (787); Wauschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 89b Rn 325).

Umsatzsteuer

Der Ausgleichsanspruch ist eine Gegenleistung auch für den Vermittlungserfolg und unterfällt ebenso wie die für die Vermittlung gezahlten Honorare der Umsatzsteuer. Wenn diese Leistungen für den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, etwa weil sich der Leistungserfolg der Vermittlungsleistung im Ausland verwirklicht (§ 4 Nr. 5 lit. c UStG), es sich um die Vermittlung durch Bauspar- oder Versicherungsvertreter (§ 4 Nr. 11 UStG) oder von bestimmten Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 lit. a) und f)) handelt, wird der Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet. Sofern der Handelsvertreter teilweise steuerpflichtige und teilweise nicht steuerpflichtige Leistungen erbracht hat, ist der Ausgleich entsprechend aufzuteilen.

Soweit der Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss, darf nicht vergessen werden, die Zahlung der Umsatzsteuer mit zu beantragen.

Anwalt für Handelsvertreterrecht
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Rechtsanwalt Norbert Wolff

Seit 28 Jahren Anwalt für Handelsvertreterrecht. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter mit einer Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit. 28 Jahre Prozesserfahrung bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) und der Geltendmachung von Buchauszügen und Provisionsansprüchen.