Die Ausgleichsberechnung
nach Formel "Emde"
§ 89b HGB · Rohausgleich, Vermutungen und Beweislast
Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg
Ausgleichsanspruch · Rohausgleich · Beweislast
Die Ausgleichsberechnung nach § 89b HGB scheitert in der Praxis selten am Recht und häufig am Beweis. Emde schlägt im Staub'schen Großkommentar eine Formel vor, die den Rohausgleich aus widerleglichen Vermutungen herleitet. Sie beruht auf den Provisionsabrechnungen des Unternehmers und macht aufwendige Beweisaufnahmen weitgehend entbehrlich.
Das Problem: Scheinpräzision
Ausgleichsrelevant sind nur die Provisionen aus Geschäften mit Kunden, die der Handelsvertreter neu geworben oder deren Geschäftsverbindung er wesentlich erweitert hat. Aus Abrechnungen und Buchauszug lässt sich das kaum ablesen. Den Beweis kann der Handelsvertreter meist nur mit Kunden als Zeugen führen. Das verlängert das Verfahren und ändert am Ergebnis oft wenig. Übersteigt der Rohausgleich nach der Beweisaufnahme weiterhin die Höchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB, ist genau der Betrag zu zahlen, der auch ohne Beweisaufnahme geschuldet gewesen wäre. Die Gerichte prüfen nach Emde zu selten, ob ein Beweisangebot angesichts dieser Grenze überhaupt erheblich ist.
Grundgedanke
Die Formel ersetzt Einzelnachweise durch Vermutungen, die sich auf Erfahrungswerte stützen. Jede Partei kann das Gegenteil beweisen, auch mit Durchschnittswerten und statistischem Material. Das Gericht schätzt dann nach § 287 ZPO. Wer von einer Vermutung abweichen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Die Rechenschritte
1. Provisionseinnahmen. Ausgangspunkt sind sämtliche Provisionen der letzten zwölf Monate mit allen Kunden. Verwaltungs- und Bezirksprovisionen sind eingeschlossen. War dieser Zeitraum untypisch, wird ein längerer herangezogen, meist fünf Jahre. Die Zahlen ergeben sich aus den Abrechnungen nach § 87c Abs. 1 HGB oder aus dem Buchauszug. Emde wertet die Abrechnung als Anerkenntnis des Unternehmers (§ 781 BGB). Zugunsten des Handelsvertreters wird sie als vollständig und richtig vermutet.
2. Verwaltender Anteil. Ein Abzug für verwaltende Tätigkeit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, allenfalls in Höhe von 10 %. Einen höheren Abzug muss der Unternehmer beweisen.
3. Anteil neu geworbener Kunden. Bei einem übernommenen Bezirk wird der Anteil der geworbenen oder erweiterten Kunden nach der Vertragsdauer gestaffelt:
nach sechs Monaten: 5 %
nach dem ersten Vertragsjahr: 10 %
nach dem zweiten: 20 %
nach dem dritten: 30 %
nach dem vierten: 40 %
nach dem fünften: 50 %
Nach mehr als fünfzehn Jahren gelten alle Kunden als geworben. Ebenso gilt beim Erstvertreter eines Gebiets jeder Kunde als Neukunde. Unter sechs Monaten Vertragsdauer bleibt es beim Vollbeweis. Der Unternehmer kann die Vermutung mit Rechnungen über frühere Lieferungen widerlegen. Diese Unterlagen muss er ohnehin vorhalten.
4. Stammkundenquote. Vermutet wird ein Anteil der Mehrfachkunden von 50 %. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein pauschaler Vortrag geschätzter Stammkundenquoten zulässig, solange der Unternehmer nicht substantiiert bestreitet.
5. Unternehmervorteile. Es wird vermutet, dass der Unternehmer die geschaffenen Geschäftsverbindungen fortsetzt. Die Vorteile entsprechen mindestens den ausgleichspflichtigen Provisionen des letzten Vertragsjahres. Fehlende Vorteile muss der Unternehmer darlegen und beweisen.
6. Prognosezeitraum. Ohne abweichenden Vortrag beträgt er vier Jahre.
7. Abwanderungsquote. Emde hält sie für verzichtbar, im Einklang mit der Münchner Formel des LG München I. Die Abwanderung bisheriger Stammkunden werde dadurch ausgeglichen, dass Einmalkunden zu Stammkunden werden. Wer eine Abwanderungsquote gleichwohl abzieht, setzt 25 % jährlich an. Er muss dann einen Anteil potentieller Mehrfachkunden aus den Einmalkunden des letzten Vertragsjahres hinzurechnen, in der Regel zwei Drittel.
8. Abzinsung. Über den gesamten Prognosezeitraum werden 10 % abgezinst. Die Methoden nach Gillardon oder Hoffmann bleiben zulässig.
9. Billigkeit. Ein Billigkeitsabschlag unterbleibt, wenn keine besonderen Umstände vorgetragen sind. Die Beweislast trägt der Unternehmer.
10. Höchstbetrag. Maßgeblich sind die gesamten Provisionen ohne Abzug eines verwaltenden Anteils. Der Handelsvertreter muss dazu nicht vortragen. Er riskiert aber eine teilweise Abweisung, wenn der Unternehmer einen niedrigeren Ausgleich beweist.
Die Formel
Ohne Abwanderungsquote:
Provisionen der letzten zwölf Monate × 0,5 (Stammkundenquote) × 0,05 bis 1,0 (Anteil geworbener Kunden) × 0,9 (Abzinsung) × 4 (Prognosejahre) = Rohausgleich
Beispiel: Ein Erstvertreter hat im letzten Vertragsjahr Provisionen von 100.000 EUR verdient. Der Rohausgleich beträgt 100.000 × 0,5 × 1,0 × 0,9 × 4 = 180.000 EUR. Liegt die durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre bei 95.000 EUR, sind 95.000 EUR geschuldet. Eine Beweisaufnahme über einzelne Kunden hätte daran nichts geändert.
Mit Abwanderungsquote von 25 % bei einer Bemessungsgrundlage von 50.000 EUR:
Jahr nach Vertragsende Provisionsverlust
1. Jahr 37.500,00 EUR
2. Jahr 28.125,00 EUR
3. Jahr 21.093,75 EUR
4. Jahr 15.820,31 EUR
Summe 102.539,06 EUR
Nach 10 % Abzinsung verbleiben 92.285,16 EUR. Auch dieser Betrag ist durch die Höchstgrenze begrenzt.
Einordnung
Die Formel ist ein Vorschlag aus der Literatur. Die Rechtsprechung hat sie nicht übernommen. Ihre Bausteine sind jedoch in der Rechtsprechung angelegt: die Vermutung fortgesetzter Geschäftsverbindungen, die Schätzung von Stammkundenquoten nach § 287 ZPO und die Hinnahme pauschaler Abzinsungen. Für den Handelsvertreter taugt sie als schlüssige Berechnungsgrundlage einer Klage. Voraussetzung ist, dass er die Kontrollrechte des § 87c HGB rechtzeitig nutzt, notfalls im Wege der Stufenklage. Der Anspruch selbst muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Auf einen Blick
- Basis: alle Provisionen der letzten zwölf Monate nach Abrechnung oder Buchauszug
- Kein verwaltender Abzug, höchstens 10 %
- Anteil geworbener Kunden gestaffelt nach Vertragsdauer, ab fünfzehn Jahren 100 %
- Stammkundenquote 50 %, Prognosezeitraum vier Jahre, Abzinsung 10 %
- Abwanderungsquote entbehrlich, sonst 25 % jährlich
- Abweichungen muss beweisen, wer sie behauptet
Quelle: Emde in: Staub, HGB, § 89b Rn 415 ff.