OLG Köln · 27. April 2026 · 19 U 143/23
Darlegungslast Handelsvertreterausgleich – OLG Köln 19 U 143/23
"Wer Ausgleich verlangt, muss beziffern, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr auf Mehrfachkunden entfielen. Der Verweis auf Gesamtprovisionen und die gesetzliche Höchstgrenze genügt nicht — im entschiedenen Fall scheiterte daran eine Forderung von knapp 593.000 Euro."
Kernaussagen des OLG
Unternehmervorteil. Der Unternehmervorteil im Sinne des § 89b HGB ist die bloße Aussicht auf weitere Nutzung der Geschäftsverbindung nach Vertragsende — nicht erst der tatsächliche Folgeabschluss.
Stammkunde. Stammkunde ist, wer mindestens ein Nachfolgegeschäft getätigt hat oder bei dem dies zu erwarten ist. Ein einziges Wiederholungsgeschäft genügt im Regelfall.
Berechnungsbasis. Maßgeblich sind die Provisionen aus Mehrfachkundengeschäften im letzten Vertragsjahr (Basisjahr). Allgemeine Gesamtprovisionszahlen oder die bloße Kappungsgrenze des § 89b Abs. 2 HGB genügen nicht.
Bedeutung für die Praxis
Der Handelsvertreter trägt die Darlegungslast für den Provisionsanteil, der im Basisjahr konkret auf Mehrfachkunden entfiel. Wer nur seine Gesamtprovisionen benennt und auf die gesetzliche Kappungsgrenze verweist, scheitert — so auch der Kläger im entschiedenen Fall, der einen Ausgleich von knapp 593.000 Euro geltend gemacht hatte.
Die Entscheidung unterstreicht: Spätestens bei Vertragsbeendigung müssen Umsatz- und Provisionsdaten kundenbezogen dokumentiert und nach Erst- sowie Folgegeschäften differenziert sein.
Was Handelsvertreter jetzt tun sollten
Die Entscheidung verlagert das Risiko nach vorn. Wer den Ausgleich erst nach Vertragsende zu belegen versucht, hat den Zugriff auf die Daten regelmäßig bereits verloren – und trägt gleichwohl die Darlegungslast.
Praktisch heißt das: Die Provisionsabrechnungen sind laufend kundenbezogen zu führen, nicht erst im Streitfall auszuwerten. Jeder Kunde ist danach zu kennzeichnen, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgegeschäft handelt. Das Basisjahr – das letzte Vertragsjahr – sollte gesondert dokumentiert sein, weil sich die Berechnung allein daraus speist.
Reichen die eigenen Unterlagen nicht aus, bleibt der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Er ist rechtzeitig zu verlangen, nicht erst, wenn die Klage bereits anhängig ist.
Und die Frist im Blick behalten: Der Ausgleichsanspruch muss nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Wer diese Frist versäumt, dem hilft die beste Dokumentation nicht mehr (OLG Köln, Urteil vom 27. April 2026 – 19 U 143/23).