Ausgleichsanspruch · Darlegungslast · Stammkunden

Darlegungslast Handelsvertreterausgleich – OLG Köln 19 U 143/23

OLG Köln zur Darlegungslast bei Ausgleichsansprüchen

Wer Ausgleich verlangt, muss beziffern, welche Provisionen im letzten Ver-tragsjahr auf Mehrfachkunden entfielen. Der Verweis auf Gesamtprovisionen und die gesetzliche Höchstgrenze genügt nicht — im entschiedenen Fall scheiterte daran eine Forderung von knapp 593.000 Euro.

Kernaussagen des OLG

Unternehmervorteil. Der Unternehmervorteil im Sinne des § 89b HGB ist die bloße Aussicht auf weitere Nutzung der Geschäftsverbindung nach Vertragsende — nicht erst der tatsächliche Folgeabschluss.

Stammkunde. Stammkunde ist, wer mindestens ein Nachfolgegeschäft getätigt hat oder bei dem dies zu erwarten ist. Ein einziges Wiederholungsgeschäft genügt im Regelfall.

Berechnungsbasis. Maßgeblich sind die Provisionen aus Mehrfachkundengeschäften im letzten Vertragsjahr (Basisjahr). Allgemeine Gesamtprovisionszahlen oder die bloße Kappungsgrenze des § 89b Abs. 2 HGB genügen nicht.

Bedeutung für die Praxis

Der Handelsvertreter trägt die Darlegungslast für den Provisionsanteil, der im Basisjahr konkret auf Mehrfachkunden entfiel. Wer nur seine Gesamtprovisionen benennt und auf die gesetzliche Kappungsgrenze verweist, scheitert — so auch der Kläger im entschiedenen Fall, der einen Ausgleich von knapp 593.000 Euro geltend gemacht hatte.

Die Entscheidung unterstreicht: Spätestens bei Vertragsbeendigung müssen Umsatz- und Provisionsdaten kundenbezogen dokumentiert und nach Erst- sowie Folgegeschäften differenziert sein.

Was Handelsvertreter jetzt tun sollten

Die Entscheidung verlagert das Risiko nach vorn. Wer den Ausgleich erst nach Vertragsende zu belegen versucht, hat den Zugriff auf die Daten regelmäßig bereits verloren – und trägt gleichwohl die Darlegungslast.

Praktisch heißt das:

Die Provisionsabrechnungen sind laufend kundenbezogen zu führen, nicht erst im Streitfall auszuwerten. Jeder Kunde ist danach zu kennzeichnen, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgegeschäft handelt. Das Basisjahr – das letzte Vertragsjahr – sollte gesondert dokumentiert sein, weil sich die Berechnung allein daraus speist.

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