Storno · Provisionsanspruch · Aufrechterhaltung
Storno und Provisionsanspruch – § 87a Abs. 3 HGB
Wird ein vermitteltes Geschäft storniert, verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch entgegen weit verbreiteter Praxis in aller Regel nicht – entscheidend ist, wer die Nichtausführung zu vertreten hat.
Grundsatz – Provision entsteht mit Geschäftsausführung
Nach § 87a Abs. 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch, sobald und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft ausführt. Hat der Handelsvertreter seine Vermittlungsleistung erbracht und den Vertragsabschluss herbeigeführt, ist seine Vergütung dem Grunde nach verdient.
Nichtleistung des Kunden – die eigentliche Stornoregel
Steht fest, dass der vermittelte Kunde nicht leistet – etwa weil er zahlungsunfähig ist oder zahlungsunwillig bleibt –, entfällt der Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 2 HGB rückwirkend; bereits ausgezahlte Beträge sind zurückzugewähren. Dies betrifft ausschließlich Umstände in der Sphäre des Kunden.
Die Schutzvorschrift des § 87a Abs. 3 HGB
Führt hingegen der Unternehmer selbst das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht vertragsgemäß aus, greift eine andere Regel: „Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist“ (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB). Der Anspruch bleibt nur dann ausgeschlossen, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Vorschrift verhindert, dass der Handelsvertreter zum Träger unternehmerischer Risiken wird, die er weder beherrscht noch beeinflussen kann.
Wann der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat
Nach ständiger Rechtsprechung fällt dem Unternehmer nicht nur eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden zur Last, sondern auch alles, was seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen ist. Dazu zählen insbesondere:
- Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Unternehmers
- Rohstoffmangel, Lieferkettenstörungen oder Ausfälle von Vorlieferanten
- Schlechtlieferung, die zur berechtigten Retoure führt
- Verspätete Lieferung
- Unterlassene Nachbearbeitung eines gefährdeten Geschäfts
- Freiwilliger Verzicht des Unternehmers auf Durchführung aus Kulanz-, Marketing- oder Kundenbindungsgründen
In all diesen Fällen bleibt die Provision geschuldet, selbst wenn der Kunde das Geschäft im Ergebnis storniert – etwa der aktuell praxisrelevante Fall pandemiebedingt stornierter Reiseverträge, den der BGH ausdrücklich dem Risikobereich des Reiseveranstalters zugeordnet hat.
Grenzen des Schutzes
Der Anspruch entfällt ausnahmsweise doch, wenn die Nichtausführung auf Umständen außerhalb des unternehmerischen Risikobereichs beruht – etwa bei unvorhersehbaren Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen. Diese Fälle bilden jedoch die Ausnahme, nicht die Regel.
Unwirksame Vertragsklauseln
§ 87a Abs. 5 HGB erklärt von Absatz 3 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen für unwirksam. Die in der Praxis verbreitete Klausel, wonach dem Handelsvertreter sämtliche Stornos und Gutschriften pauschal von der Provision abgezogen werden, ist damit in dieser pauschalen Form rechtswidrig – unabhängig davon, wer die Nichtausführung tatsächlich zu vertreten hat.