Handelsvertretervertrag · Form · Inhalt · Regularien

Der Handelsvertretervertrag: Was er enthalten muss — und was er enthalten sollte

"Handelsvertreterverträge bedürfen keiner Form; sie können sogar durch schlüssiges Verhalten entstehen. Das entbindet nicht davon, die tragenden Punkte zu regeln — Gebiet, Provision, Laufzeit."

Kein Schriftformzwang

Handelsvertreterverträge müssen nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Im Handelsvertreterrecht existieren keine zwingenden Formvorschriften, jedenfalls was den Handelsvertretervertrag als solchen angeht. Verträge können somit sogar durch übereinstimmendes Handeln rechtswirksam entstehen. In der Praxis kommen mündliche Verträge regelmäßig vor; sie werden dann ergänzend durch das HGB ausgelegt und inhaltlich bestimmt.

Was der Vertrag enthalten muss: Gebiet und Provision

Parteien des Vertrages. Es muss klar sein, wer Vertragspartei ist: der Handelsvertreter als selbstständiger Unternehmer (§ 84 Abs. 1 HGB) und das vertretene Unternehmen mit genauer Firmierung und Angabe der Geschäftsführer.

Gegenstand der Tätigkeit. Es muss definiert sein, welche Waren oder Dienstleistungen der Handelsvertreter für den Unternehmer vermittelt.

Selbstständigkeit des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter muss die Tätigkeit selbstständig ausüben (§ 84 Abs. 1 HGB). Erforderlich ist die Abgrenzung zum Arbeitnehmer; ein Angestelltenverhältnis darf nicht vorliegen.

Vergütung. Die Vereinbarung einer Provision oder einer anderen Vergütung ist erforderlich (§ 87 HGB).

Rechtsbeziehung zu Kunden. Der Handelsvertreter handelt im Namen und für Rechnung des Unternehmers (§ 84 Abs. 1 HGB). Es ist klarzustellen, dass er keine eigenen Verträge mit Kunden abschließt, sondern diese für den Unternehmer vermittelt oder in dessen Namen handelt.

Gebiet oder Kundenkreis. Festzulegen ist das Vertretungsgebiet oder der Kundenkreis, in dem der Handelsvertreter tätig ist (§ 87 Abs. 2 HGB).

Was der Vertrag enthalten sollte: Gebietsschutz und Zeitachse

Musterverträge

Neben den genannten essentialia negotii sollten weitere Aspekte geregelt werden, die zwar nicht zwingend erforderlich sind, aber Streit vermeiden helfen und vor allem dem Handelsvertreter unternehmerische Perspektive bieten:

  • Dauer des Vertrages: auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsoption oder auf unbestimmte Zeit.
  • Kündigungsfristen: Regelungen zur Kündigung gemäß § 89 HGB.

Musterverträge sind nur als Anregung zu verstehen; sie sollten nicht ohne Individualisierung verwendet werden. Ich helfe Ihnen gerne dabei. Es ist legitim und nachvollziehbar, die Konditionen so festzulegen, dass sie für den Handelsvertreter günstig und passend sind.

Das Gleiche gilt für das vertretene Unternehmen. Die Grenze der Individualisierung liegt immer dort, wo das Gesetz zwingendes Recht vorgibt. Das steht nicht zur Disposition.

Seit 1995 Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht · außergerichtlich und gerichtlich · 0171 6262646 · 0911 22 18 24 · kontaktieren Sie mich!