Handelsvertretervertrag
Unternehmer

Handelsvertretervertrag
Vermittler

Drei Provisionsmöglichkeiten

Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 87 HGB. Grundsätzlich erhält der Handelsvertreter eine Provision für von ihm selbst vermittelte Geschäfte (§ 87 Abs. 1, 1. Alternative). Es kann aber auch vertraglich vereinbart werden, dass der Handelsvertreter für von ihm geworbenen Kunden provisionsberechtigt sein soll (§ 87 Abs. 1, 2. Alternative), so dass dem Handelsvertreter nicht nur für die von ihm selbst vermittelten Geschäfte mit diesen Kunden Provisionen zusteht, sondern auch für Folgegeschäfte der gleichen Art, die er nicht vermittelt hat.

Bezirksvertretung

Bestellt ein Unternehmer einen Handelsvertreter in einem abgegrenzten Gebiet bzw. Bezirk mit der Vermittlung von Geschäften mit den dort ansässigen Kunden und potentiellen Interessenten, begründet dies für den Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Provision für alle direkten und indirekten Geschäfte, die der Unternehmer mit in diesem Gebiet ansässigen Kunden abschließt, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter am Zustandekommen jedes einzelnen Geschäfts beteiligt war oder nicht oder ob er es überhaupt kennt. Man spricht dann von einer Bezirksvertretung. Dies sollte die vom Handelsvertreter bei den Vertragsverhandlungen angestrebte Provisionsregelung sein. 

Vertragliche Regelung notwendig

Notwendig ist dabei, dass der Handelsvertretervertrag ausdrücklich eine Bezirksvertreterstellung einräumt und sich dies auch in der Provisionsklausel widerspiegelt. Eine solche Klausel könnte wie folgt formuliert werden:

Der Handelsvertreter wird als Bezirksvertreter für das folgende, durch Postleitzahlenbereiche definierte, Gebiet bestellt. Sämtliche direkten und indirekten Aufträge aus diesem Gebiet sind provisionspflichtig, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter an dem jeweiligen Auftrag mitgewirkt hat oder nicht.

Kundendaten

Soweit kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart gewesen ist, kann ein Handelsvertreter auch mit den Kunden in Kontakt treten, die in einer Geschäftsbeziehung zu dem zuvor von ihm vertretenen Unternehmen stehen.

Verwendung der Daten

Problematisch ist jedoch die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die erlangten Kundendaten, die dem Handelsvertreter aus seinem vorherigen Vertragsverhältnis bekannt sind, bei seiner Tätigkeit für ein neues Unternehmen verwendet werden dürfen. Rechtsirrig ist die weit verbreitete Ansicht der Kunde „gehöre“ dem Handelsvertreter. Deshalb sei der Vertreter schon aus diesem Grunde berechtigt, die ihm aus einem vorherigen Vertragsverhältnis bekannten Daten weiter für seine Tätigkeit zu verwerten. Tatsächlich besteht die Geschäftsbeziehung des Kunden aber ausschließlich zum Unternehmer. Der Vertreter ist lediglich damit betraut, diese Geschäftsverbindungen zu vermitteln.

Keine uneingeschränkte Verwendung möglich

Nach dieser Maßgabe ist eine uneingeschränkte  Verwertung von Kundendaten (z.B. Kundenlisten oder Bestandsdaten), die dem Vertreter aus seiner vorherigen Tätigkeit bekannt sind, nicht zulässig. Grundsätzlich handelt es sich bei solchen Daten um vom Gesetz geschützte Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmens.

Ohne dass das Unternehmen dies ausdrücklich genehmigt, ist es dem Vertreter nach Vertragsende untersagt, diese als Betriebsgeheimnisse geschützten Daten zu verwerten. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für solche Kundendaten, die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind.

Achtung: Schadensersatz

Ignoriert der Vertreter dieses Verbot und weist das ehemals vertretene Unternehmen dies nach, drohen dem Vertreter erhebliche rechtliche Konsequenzen, z.B. in Form von einstweiligen Verfügungen, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüchen. Diese lassen sich dabei nicht nur auf einen Verstoß gegen die handelsvertreterrechtliche Vorschrift des § 90 HGB stützen. Ebenso kann eine unzulässige Verwertung von Kundendaten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Verwendung nur aus dem Gedächtnis

Ein Handelsvertreter darf Kundendaten aus einer früheren Tätigkeit nach ganz überwiegender Auffassung nur dann verwerten, soweit diese allein aus seinem Gedächtnis stammen.

Ebenso darf der Vertreter Daten verwerten, die bereits in einem Branchenbuch oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die dort enthaltenen Kunden ohne weiteres Kraft ihrer Branche dem allgemein zugänglichen potentiellen Abnehmerkreis zuzurechnen sind.

Die Kontrollrechte des Handelsvertreters und deren Durchsetzung

Grundsätzlich Abrechnung

Zur Ermittlung und Überprüfung seiner Provisionsansprüche ist der Handelsvertreter typischerweise auf Informationen des Unternehmers angewiesen. Nach dem gesetzlichen Regime sollen diese Informationen dem Handelsvertreter vollständig mit der vom Unternehmer geschuldeten Provisionsabrechnung zur Verfügung gestellt werden.

Überprüfung der Abrechnung mittels Buchauszug

In der Praxis geschieht dies aber häufig nicht, so dass der Handelsvertreter zur Überprüfung seiner Abrechnungen die im Gesetz vorgesehenen Kontrollrechte (Buchauszug und Bucheinsicht) bzw. zusätzliche Mitteilungen über alle sich nicht aus den Büchern ergebenden Umstände benötigt, die für Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind (Auskunftsanspruch).

Kein „Verdacht“ notwendig

Der Buchauszugsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, außer derjenigen, dass der Handelsvertreter ihn verlangt. Insbesondere muss der Handelsvertreter keine Verdachtsmomente für vermutete Provisionshinterziehungen geltend machen.

Virtuelle Gerichtsverhandlungen

In Deutschland sollen bis 2025 einzelne Gerichte vollständig digital geführte Zivilverfahren erproben;  auf der Grundlage neuer gesetzlicher Regelungen. Geplant ist Justizdienstleistungen ausschließlich digital anzubieten. Bis Ende 2023 wird es eine erste Version der entsprechenden Software geben. Aktuell werden schon von vielen Gerichten Zivilprozesse digital mittels virtueller Gerichtsverfahren durchgeführt. Die Grundlage hierfür ist der § 128a ZPO.

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Ausgleich als nachvertragliche Leistungskompensation

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters hat den Zweck, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vollständig vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der fortdauernden Nutzung eines aufgebauten Kundenstamms liegt, eine weitgehend durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmte Gegenleistung zu verschaffen.

Eigenkündigung des Handelsvertreters ist schädlich

Kündigt der Handelsvertreter jedoch selbst das Vertragsverhältnis, so steht ihm nach dem gesetzlichen Regelfall kein Ausgleichsanspruch zu. Ausnahmsweise kann der Handelsvertreter ausgleichswahrend den Handelsvertretervertrag selbst kündigen, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Kündigung eine weitere Fortsetzung seiner Tätigkeit aus krankheits- und/oder altersbedingten Gründen nicht mehr zumutbar ist.

Wichtiger ausgleichswahrender Ausnahmetatbestand

Eine Kündigung aus Krankheitsgründen ist gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative HGB nur dann ausgleichserhaltend, wenn der Handelsvertreter eine entsprechende Erkrankung zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. zum Zeitpunkt des Ende des Vertrages nachweisen kann.

Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit

Der entscheidende Punkt der Eigenkündigung aus Krankheitsgründen mit ausgleichswahrender Wirkung ist der, ob dem Handelsvertreter die Fortsetzung der Tätigkeit wegen eben dieser Erkrankung unzumutbar geworden ist. Der Begriff der „Unzumutbarkeit“ ist, da er ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, schwierig zu handhaben.

Die zugrundeliegende Krankheit muss sich objektiv unter Zugrundelegung der Zumutbarkeitsfrage durch Begutachtung herausfinden lassen. Eine Erkrankung stellt nach der Rechtsprechung des BGH erst dann einen ausgleichswahrenden Kündigungsgrund dar, wenn eine Störung des gesundheitlichen Zustands schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer ist und dadurch zu einer auch mit Ersatzkräften nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Handelsvertretertätigkeit und damit der Absatztätigkeit für den Unternehmer führt (BGH, Urt. v. 29.04.1993 – I ZR 150/91, BB 1993, 1312).

Berufsunfähigkeit nicht ausschlaggebend

Nicht gleichzusetzen ist die Krankheit mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2001 – 16 U 114/00) oder der Anerkennung als Schwerbehinderter. Beides bildet keinen verbindlichen Maßstab für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Tätigkeitsfortsetzung. Von ihnen geht damit lediglich eine Indizwirkung aus.

Nicht „alles“ muss gekündigt werden

Maßgeblich sind die Verhältnisse für den konkreten Vertrag, so dass die Unzumutbarkeit u.U. auch in der Fortsetzung nur eines Handelsvertretervertrages von mehreren bestehen kann. Hierbei wird dem Handelsvertreter ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt und damit auch in gewissen Grenzen das Recht, sich zu entscheiden (oder auch zu irren).

Bei Ausspruch der Eigenkündigung ist der Handelsvertreter auch nicht verpflichtet, sich in der Kündigung auf Krankheitsgründe zu berufen. Nach der Rechtsprechung genügt die tatsächliche, objektive Existenz eines ausgleichserhaltenden Anlasses zum Zeitpunkt der Kündigung. Den Kündigungsgrund kann der Handelsvertreter bis zu 2 Jahre nach der Kündigung „nachschieben“.

Kommt es zwischen Handelsvertreter und vertretenem Unternehmen jedoch zum Streit, muss die Unzumutbarkeit – spätestens vor Gericht – vom Handelsvertreter nachgewiesen werden. Hierzu hat der Handelsvertreter den ihm obliegenden Beweis seiner Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung und der daraus resultierenden Unzumutbarkeit einer Fortsetzung seiner Tätigkeit zu erbringen.

Handelsvertreter ist voll beweispflichtig

Der Handelsvertreter ist für die krankheitsbedingte Unzumutbarkeit somit voll beweispflichtig.

Den Beweis einer ausgleichserhaltenden Kündigung wegen Krankheit kann der Handelsvertreter durch Vorlage ärztlicher Atteste und Sachverständigengutachten führen. Allerdings ist ein privatärztliches Gutachten nicht entscheidend. Privatgutachten oder Empfehlungen des Hausarztes sind nur als Parteivorbringen zu bewerten, weil diese stets von dem Standpunkt ausgehen, was für den Patienten und dessen Gesundheitszustand absolut am günstigsten wäre. Grundsätzlich sind aus solchen Privatgutachten nur Ausführungen zu den medizinischen Belangen verwertbar, nicht jedoch Ausführungen zur wirtschaftlichen Betätigung eines Handelsvertreters. Hierzu ist der zur Erstellung eines Privatgutachtens beauftragte Arzt oder der Hausarzt allein kraft seiner beruflichen Stellung nicht mit besonderer Sachkunde ausgestattet.

Amtsärztliche Untersuchung

Jedoch sollte vom Handelsvertreter in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung eine Untersuchung durchgeführt werden und ein Attest durch einen kompetenten (Fach-)Arzt und keinesfalls ein Gefälligkeitsattest eingeholt werden. Letzteres reicht regelmäßig nicht für eine ausgleichserhaltende Kündigung.

Um seiner Beweislast genüge zu tun, kann und sollte der Handelsvertreter eine objektive amtsärztliche Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner durchführen und hierbei auch feststellen zu lassen, ob ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit zuzumuten ist oder nicht. Der Mediziner muss hierzu ausführlich über die Besonderheiten der konkreten Handelsvertreter-Tätigkeit informiert werden, damit er die Frage der krankheitsbedingten Unzumutbarkeit beurteilen und in seinem Attest dann auch begründen kann. Wichtig ist, dass der Arzt für Dritte nachvollziehbar und unter ausführlicher Schilderung seiner Erkenntnisse zu Krankheit und Krankengeschichte zu diesem Ergebnis kommt.

Entscheidend ist in einem Rechtsstreit am Ende die umfassende Beurteilung eines (gerichtlich) bestellten Sachverständigen.

Zweck des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b hat den Zweck, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vollständig vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der fortdauernden Nutzung eines aufgebauten Kundenstamms liegt, eine weitgehend durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmte Gegenleistung zu verschaffen. Der Ausgleichsanspruch kann eine durchschnittliche Jahresprovision betragen und somit außerordentlich werthaltig sein.

Abstrakte Berechnung möglich

Die Berechnung lässt sich mittels einer Excel-Tabelle gut durchführen und berücksichtigt den sogenannten Rohausgleich im Vergleich zum Höchstbetrag:

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Die Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs

Handelsvertretern steht bei Vertragsende, soweit die tatbestandlichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu. Vereinbarungen vor Vertragsende, die dieses Recht ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB).

Interessen des vertretenen Unternehmers

Vertretene Unternehmer haben regelmäßig ein Interesse daran, nicht mit einer hohen Einmalforderung bei Vertragsende belastet zu werden. Eine Möglichkeit, dieser oftmals sehr hohen Einmalforderung (Jahresprovision) am des Handelsvertretervertragsverhältnisses ausgesetzt zu sein, wird in der so genannten Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs gesehen. Damit ist die Möglichkeit angesprochen, dass der bei Vertragsende höchstwahrscheinlich fällig werdende Ausgleichsanspruch bereits während der Laufzeit des Vertrages – im Voraus – getilgt wird.

Vorab-Tilgung

Die Tilgung des Ausgleichsanspruchs bereits während der Vertragslaufzeit ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Rechtsprechung prüft aber eingehend, ob mit den entsprechenden vertraglichen Gestaltungen nicht doch das gesetzliche Verbot der Beschränkung des Ausgleichsanspruchs umgangen werden soll.

BGH

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 13.01.1972 – VII ZR 81/70 = NJW 1972, 477) hat bereits in den 70er Jahren strenge Voraussetzungen aufgestellt, wann eine Vorauserfüllungsabrede nicht gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verstößt. Die rechtswissenschaftliche Literatur und die Instanzgerichte sind dieser Rechtsprechung weitgehend gefolgt. Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 06.02.2004 – I-16 U 69/03 = BeckRS 2004, 18389 hat im Jahre 2004 die Leitlinien des Bundesgerichtshofs bestätigt.

Danach ist eine Vorauserfüllungsvereinbarung nur dann zulässig und wirksam, wenn: laufend ein Gesamtbetrag gezahlt wird, der deutlich über der in vergleichbaren Fällen gezahlten Provision liegt, die Mehrzahlung vereinbarungsgemäß der Voraberfüllung des künftigen Ausgleichsanspruchs dienen soll und deswegen die Rückzahlung dieser Leistungen durch den Handelsvertreter an den Unternehmer für den Fall zwingend vereinbart ist, dass der Ausgleichsanspruch später nicht entsteht oder nachträglich entfällt.

Beweislast bei Unternehmer

Der Unternehmer, der sich auf die Vorauserfüllung beruft, trägt im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

Diese Beweislastverteilung sollte Unternehmer bereits bei Begründung der Vorauserfüllungsabrede im Auge behalten. Er kann sich nämlich nicht darauf zurückziehen, dass eine von ihm formulierte Vorauserfüllungsabrede die genannten Voraussetzungen im Wortlaut wiedergibt. Auch im Fall des OLG Düsseldorf war die vertragliche Vereinbarung scheinbar eindeutig:

„Darüber hinaus erhält der Handelsvertreter als vertragliche Vorausregelung des Ausgleichsanspruchs und zu dessen voller Abgeltung ab 01.01.1994 drei Prozent Sondervergütung. Der Handelsvertreter ist zu deren sofortiger Rückzahlung verpflichtet, wenn ein Ausgleichsanspruch nicht gegeben ist.“

Gleichwohl hat das OLG Düsseldorf dieser Vereinbarung die Wirksamkeit versagt. Das Problem liegt darin, dass der Unternehmer nachweisen muss, dass der von ihm gezahlte Provisionssatz unter Einschluss der Sondervergütung wirklich erheblich über dem Satz vergleichbarer Fälle liegt. Dieser Nachweis ist nur sehr schwer zu führen.

Wird der branchenübliche Provisionssatz überschritten, ist das bloß ein Indiz dafür, dass der Ausgleichsanspruch wirklich vorab erfüllt werden soll. Dieses Indiz kann widerlegt werden. So sind etwa Besonderheiten des Vertragsgebiets, des zu bearbeitenden Kundenkreises oder der zu vertreibenden Produkte geeignet, eine Abweichung vom branchenüblichen Provisionssatz schlüssig zu erklären. Im Ergebnis muss der Unternehmer daher auch aufzeigen können, dass die Abweichung vom branchenüblichen Satz nicht auf vorgenannten Umständen beruht, sondern allein der Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs dienen soll.

Oftmals ist darüber hinaus der branchenübliche Provisionssatz gar nicht feststellbar. Auch insoweit stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Nachweis. Kommt dann noch hinzu, dass andere Handelsvertreter des Unternehmens vergleichbare Provisionssätze haben, ohne dass eine Vorauserfüllungsabrede in deren Verträgen steht, kann von der Wirksamkeit der Abrede nicht ausgegangen werden.

Kann bei Vertragsschluss nicht umfassend dokumentiert werden, dass die in vergleichbaren Fällen gezahlte Provision erheblich überschritten wird, sollte der Unternehmer von vornherein davon absehen, eine Vorauserfüllungsabrede in den Vertrag aufzunehmen.

Für einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB sprechen auch folgende Umstände: Der höhere Provisionssatz wird für Geschäfte mit allen Kunden – nicht nur mit ausgleichsrechtlichen Neukunden – berechnet. Der Zuschlag wird in den Provisionsabrechnungen nicht gesondert ausgewiesen. Bei unterschiedlichen Provisionssätzen ist infolgedessen unklar, ob auf einzelne Geschäfte der Zuschlag berechnet wurde oder nicht. Es besteht eine Abrede, dass der Unternehmer bei Vertragsende ganz oder teilweise auf die Rückforderung erhaltener Zahlungen verzichtet.

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