Ausgleichsanspruch Altersgrenze Eigenkündigung

Soweit ein Handelsvertreter altersbedingt ausgleichswahrend kündigen möchte ist es erforderlich, zu bestimmen, wann eine ihn dazu berechtigende Altersgrenze erreicht ist.

Auszugehen ist zunächst vom Gesetzestext, § 89b Abs. 3 Nr.1 HGB:

„Der Anspruch besteht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, weil ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters nicht zugemutet werden kann“.

Keine starre Grenze!

Renteneintrittsalter
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Schlüsselbegriff: Zumutbarkeit

Der Gesetzestext enthält keine exakte Grenze in Form einer Zahl oder eines exakten Lebensalters. Auszugehen ist daher nur von dem Begriff der Zumutbarkeit bzw. anders gewendet der Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit wegen des Alters des Handelsvertreters. Das bloße Erreichen des Rentenalters genügt also, auf das erste Hinsehen, grundsätzlich noch nicht! Aber was dann?

RECHTSPRECHUNG:
Unzumutbarkeit = normalerweise
Erreichen des gesetzlichen Rentenalters

Landgericht München I, Urteil vom 15.02.2005 - 16 HKO 13943/04 - rkr.; bestätigt durch OLG München, 30.06.2005 - 23 U 2382/05 -

Bei dem allgemeinen Renten- und Pensionsalter handelt es sich nicht um eine starre Grenze. Vielmehr kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände auch die Beendigung der Vertragstätigkeit eines Handelsvertreters vor diesem Zeitpunkt gerechtfertigt sein.

Für die Annahme einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB geht die Rechtsprechung in der Regel vom Erreichen des allgemeinen Renten- und Pensionsalters aus (unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, 11.05.2001 – 16 U 114/00 – LS 1, HVR Nr. 1078). Der Handelsvertreter ist nicht gezwungen, seinen Beruf gänzlich aufzugeben, wenn er vom Recht zur ausgleichserhaltend qualifizierten Kündigung aus Altersgründen Gebrauch machen will (im Anschluss an OLG Düsseldorf, HVR Nr. 1078).

Es müssen nicht sämtliche Vertretungen gleichzeitig aufgegeben bzw. beendet werden. Unterhält der Handelsvertreter beispielsweise vier Vertretungen, dann ist es ihm ggfs. altersbedingt nicht mehr möglich alle vier Vertretungen aufrecht zu erhalten, so dass er eine der vier Vertretungen altersbedingt kündigen kann.

Maßstab gesetzliches Renteneintrittsalter
65 + X Lebensjahre
Maßstab Unzumutbarkeit
bereits bei...49, 50, 51 ... Lebensjahren?

Aufhebungsvertrag

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich immer möglich und schließt den Ausgelichsanspruch nicht aus. Es handelt sich um einen Vertrag der beiderseits akzeptiert werden muss, um wirksam zu werden.

Leitsätze EVERS OK:

  1. Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB kommt es nicht auf die Art der Kündigung an.

  2. Die Vorschrift des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gilt auch dann, wenn der Agenturvertrag einvernehmlich früher als zum vertraglich vorgesehenen Ablauf beendet wird.

  3. Wird der Handelsvertretervertrag nicht vom Handelsvertreter gekündigt, sondern einvernehmlich vor dem Hintergrund aufgehoben, dass der Handelsvertreter in den vorzeitigen Ruhestand treten will, so steht dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters die Vorschrift des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht entgegen, wenn der vertretene Unternehmer dem Handelsvertreter im Handelsvertretervertrag die Möglichkeit einräumt, nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand zu wechseln.

  4. Die einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Vertreterverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres, ist nicht einer so genannten Eigenkündigung des Handelsvertreters gleichzustellen, wenn der Handelsvertreter die ihm nach dem Handelsvertretervertrag eingeräumte Möglichkeit wahrnimmt, nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand zu wechseln.

Anwalt für Handelsvertreterrecht
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Rechtsanwalt Norbert Wolff

Seit 28 Jahren Anwalt für Handelsvertreterrecht. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter mit einer Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit. 28 Jahre Prozesserfahrung bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) und der Geltendmachung von Buchauszügen und Provisionsansprüchen.