Handelsvertreterrecht

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
im Voraus unwirksam

§ 89b Abs. 4 HGB · Verzicht · Vorauserfüllung · Einstandszahlung

Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg

· Ausgleich · ausschließen · ist unmöglich ·

Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gehört zu den Klauseln, die Unternehmer in Handelsvertreterverträgen am häufigsten versuchen – und die am sichersten scheitern. § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmt knapp: Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Was die Rechtsprechung aus diesem Satz gemacht hat, geht über seinen Wortlaut deutlich hinaus.

Was § 89b Abs. 4 HGB verbietet

Die Vorschrift des § 89b Abs. 4 S. 1 schützt den Handelsvertreter, solange er vom Unternehmer wirtschaftlich abhängig ist. Sie ist im Lichte von Art. 19 der Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) auszulegen, der jede Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters vor Ablauf des Vertrages untersagt. Unwirksam ist deshalb nicht nur der vollständige Ausschluss, sondern jede Abrede, die den Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach beeinträchtigen kann (BGH, Urt. v. 10.7.1996 – VIII ZR 261/95; EuGH, Urt. v. 23.3.2006 – C-465/04).

Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung aus der Sicht des Vertragsschlusses. Ob die Parteien eine Benachteiligung wollten oder auch nur erkannten, ist ohne Belang. Lässt sich nicht sicher ausschließen, dass die Klausel den Handelsvertreter bei Vertragsende schlechterstellt als das Gesetz, bleibt sie ohne Wirkung.

Bis wann das Verbot gilt

„Im Voraus“ meint: vor der rechtlichen Beendigung des Vertrages. Die bloße Einstellung der Tätigkeit bei fortbestehendem Vertrag genügt nicht (BGH, Urt. v. 29.3.1990 – I ZR 2/89). Ebenso wenig hilft es, den alten Vertrag aufzuheben und zugleich einen neuen, im Kern gleichen Vertrag zu schließen.

Erst nach Vertragsende kann der Handelsvertreter frei über den Anspruch verfügen, sich vergleichen oder verzichten – und zwar grundsätzlich formfrei. Zulässig ist auch die Regelung in einer Aufhebungsvereinbarung, die den Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet. Eine während der Laufzeit ausgehandelte Abrede, die erst zum Vertragsende wirksam werden soll, genügt dagegen nicht. Zu beachten bleibt nach Vertragsende die Ausschlussfrist des Ausgleichsanspruches von einem Jahr.

Typische unwirksame Klauseln

An § 89b Abs. 4 HGB scheitern in der Praxis vor allem:

  • Höchstbeträge unterhalb der gesetzlichen Obergrenze einer Jahresdurchschnittsvergütung
  • das Hinausschieben von Entstehung oder Fälligkeit sowie die Erfüllung in Raten
  • vom Gesetz abweichende Berechnungsgrundsätze und verschärfte Darlegungs- oder Beweisanforderungen
  • zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen, etwa ein vorheriges Anerkenntnis des Unternehmers
  • der Verzicht während der Vertragslaufzeit, auch gegen Entgelt
  • die Abwälzung auf einen Nachfolger mit befreiender Wirkung für den Unternehmer
  • die Wahl des Rechts eines Drittstaates ohne Ausgleichsanspruch, wenn der Handelsvertreter in der EU tätig ist (EuGH, Urt. v. 9.11.2000 – C-381/98)

Anrechnung von Provisionen: die Vorauserfüllung

Verbreitet ist die Klausel, ein Teil der laufenden Vergütung werde auf den künftigen Ausgleich angerechnet. Sie ist im Zweifel nichtig. Wirksam ist sie nur, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Parteien ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten als den verbleibenden Teil (BGH, Urt. v. 14.7.2016 – VII ZR 297/15). Die Folge der Nichtigkeit trifft den Unternehmer doppelt: Der zur Anrechnung bestimmte Teil gilt als geschuldete Vergütung, ist also nicht zurückzuzahlen – und der Ausgleich ist in voller Höhe geschuldet.

Einstandszahlung und Ausgleich

Wird eine Einstandszahlung bis zum Vertragsende gestundet und sodann mit dem Ausgleich verrechnet, greift das Verbot, sobald der Einstand bei objektiver Bewertung überhöht ist und den auszuzahlenden Ausgleich unter das gesetzliche Maß drückt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.8.2013 – 1 U 161/12). Unbedenklich ist dagegen der Erlass des Einstands für den Fall, dass ein Ausgleich nicht oder nicht in dieser Höhe entsteht.

Was zulässig bleibt

Das Verbot wirkt nur in eine Richtung. Vereinbarungen, die den Handelsvertreter ausschließlich begünstigen, sind wirksam: ein Mindestausgleich, die Festschreibung des Höchstbetrages als geschuldete Summe, Erleichterungen bei Darlegung und Beweis oder der Schuldbeitritt eines Dritten neben dem Unternehmer. In Formularverträgen bleibt zusätzlich die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu beachten.

Rechtsfolge: Nichtigkeit zugunsten des Handelsvertreters

Eine verbotswidrige Abrede ist nach § 134 BGB nichtig; der gesetzliche Anspruch entsteht uneingeschränkt. Weil die Norm allein den Handelsvertreter schützt, kann der ihm günstige Teil der Klausel bestehen bleiben: Einen vertraglich zugesagten Betrag kann er als Mindestforderung verlangen, ohne den höheren gesetzlichen Anspruch zu verlieren. Das Gericht hat die Unwirksamkeit von Amts wegen zu beachten.

Fazit

Vor Vertragsende lässt sich der Ausgleichsanspruch weder ausschließen noch beschränken, gleich in welcher Einkleidung. Handelsvertreter sollten einschlägige Klauseln daher nicht als bindend hinnehmen, Unternehmer auf sie nicht kalkulieren. Gestaltungsspielraum besteht erst mit und nach der Beendigung des Vertrages – dort aber in vollem Umfang.

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 4 HGB – Übersicht unwirksamer und wirksamer Vereinbarungen
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