Handelsvertreterrecht

Ein Jahr für
den Ausgleichsanspruch

Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg

· wann geltend machen · in welcher Form · wie lange hat man Zeit ·

Die Ausschlussfrist des Ausgleichsanspruches beträgt ein Jahr: Der Handelsvertreter muss seinen Ausgleich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend machen (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB).Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch. Das gilt ohne Rücksicht auf seine Höhe und selbst dann, wenn die übrigen Voraussetzun-gen des § 89b HGB zweifelsfrei vorliegen.

Die Ausschlussfrist des Ausgleichsanspruches ist keine Verjährung

Die Jahresfrist ist eine materielle Ausschlussfrist. Mit ihrem Ablauf erlischt der Anspruch. Anders als die Verjährung wirkt sie nicht erst auf Einrede. Das Gericht beachtet sie von Amts wegen, auch wenn sich der Unternehmer nicht auf sie beruft. Der Handelsvertreter muss daher zur rechtzeitigen Geltendmachung vortragen. Ohne diesen Vortrag ist die Klage unschlüssig, es sei denn, sie wurde selbst innerhalb der Jahresfrist eingereicht.

Die Vorschriften über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden keine Anwendung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Unkenntnis und unverschuldete Fristversäumnis verlängern die Frist nicht. Der Unternehmer muss auf die Frist auch nicht hinweisen. Ausnahmen lässt die Rechtsprechung nur über § 242 BGB zu, etwa wenn der Unternehmer den Handelsvertreter von der Geltendmachung abgehalten hat. Die bloße Erwartung, das Vertragsverhältnis werde fortgesetzt, genügt dafür nicht.

Die Frist wurde mit Umsetzung der Handelsvertreterrichtlinie 1989 von drei Monaten auf ein Jahr verlängert. Sie gilt entsprechend für Vertragshändler und Franchisenehmer.

Beginn und Berechnung

Die Ausschlussfrist des Ausgleichsanspruches beginnt am Tag nach der rechtlichen Beendigung des Vertrags. Maßgeblich ist das rechtliche, nicht das tatsächliche Ende. Für die Berechnung gelten die §§ 186 ff. BGB.

Vorsicht ist bei der Änderungskündigung geboten. Akzeptiert der Handelsvertreter ungünstigere Bedingungen, ist der bisherige Vertrag beendet und der Ausgleich für ihn entstanden. Die Frist läuft, auch wenn die Zusammenarbeit zu geänderten Bedingungen fortgesetzt wird.

Form und Inhalt der Geltendmachung

Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Es genügt jede Erklärung, aus der der Unternehmer entnehmen kann, dass ein Ausgleich für das Vertragsende verlangt wird.

  • § 89b HGB muss nicht genannt werden.
  • Eine Begründung ist entbehrlich.
  • Eine Bezifferung ist nicht erforderlich, auch nicht der Größenordnung nach.
  • Die Erklärung kann durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

Nicht ausreichend ist der bloße Vorbehalt „weiterer Schritte“. Die mündliche Geltendmachung ist wirksam, aus Beweisgründen aber nicht zu empfehlen. Die Erklärung muss dem Unternehmer innerhalb der Frist zugehen (§ 130 BGB). Der Benachrichtigungszettel eines Einschreibens ersetzt den Zugang nicht.

Gerichtliche Geltendmachung

Bei Klage oder Mahnbescheid genügt die Einreichung innerhalb der Frist, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wahrt die Frist dagegen nicht. Er müsste dem Unternehmer noch innerhalb der Jahresfrist zugeleitet werden. Wer Prozesskostenhilfe beantragt, sollte den Ausgleich daher zuvor außergerichtlich geltend machen.

Geltendmachung vor Vertragsende

Der Ausgleich kann bereits vor Vertragsende verlangt werden, sobald das Ende absehbar ist, etwa nach Ausspruch der Kündigung. Eine Wiederholung nach dem Vertragsende ist nicht erforderlich.

Anerkenntnis und Zahlungen

Hat der Unternehmer den Ausgleich dem Grunde nach anerkannt, bedarf es keiner gesonderten Geltendmachung. Eine vorgerichtliche Ausgleichsberechnung kann genügen, wenn sie einen entsprechenden Bindungswillen erkennen lässt. Nimmt der Handelsvertreter dagegen eine Zahlung an, die er später für unzureichend hält, muss er den Rest fristgerecht geltend machen. Die bloße freiwillige Teilzahlung ersetzt die Geltendmachung nicht.

Vereinbarungen über die Frist

Eine Verkürzung vor Vertragsende ist unwirksam (§ 89b Abs. 4 S. 1 HGB). Nach Vertragsende kann sie individuell vereinbart werden. Die Verlängerung ist nach überwiegender Auffassung zulässig, da die Frist allein dem Schutz des Unternehmers dient. Die Grenze bildet § 202 BGB.

Auf einen Blick

  • Frist: ein Jahr ab dem Tag nach der rechtlichen Vertragsbeendigung
  • Materielle Ausschlussfrist, von Amts wegen zu beachten
  • Keine Hemmung, keine Wiedereinsetzung
  • Formfrei, ohne Bezifferung, aber mit eindeutigem Ausgleichsverlangen
  • Sprechen Sie mich an.
  • Zugang beim Unternehmer innerhalb der Frist sicherstellen
  • PKH-Antrag allein wahrt die Frist nicht
  • Ob die Frist im Einzelfall gewahrt ist, prüfe ich gern. Sprechen Sie mich an.
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