Handelsvertreterrecht

Informationsrechte
des Handelsvertreters

§ 87c HGB · Abrechnung · Buchauszug · Auskunft · Bucheinsicht

Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg

· Abrechnung · Buchauszug · Bucheinsicht ·

Abrechnung, Buchauszug, Auskunft, Bucheinsicht: § 87c HGB gibt dem Handelsvertreter vier zwingende Informationsrechte gegen den Unternehmer. Sie sind Hilfsrechte und entfallen mit dem Provisionsanspruch. Ob der Buchauszug auch zur Berechnung des Ausgleichs verlangt werden kann, ist umstritten.

Der Unternehmer weiß, was der Handelsvertreter wissen müsste

Der Unternehmer schließt die vermittelten Verträge und führt sie aus. Ob ein Geschäft zustande kam, ob der Kunde zahlte, ob im Bezirk Direktgeschäfte getätigt wurden, weiß daher zunächst nur er. § 87c HGB gleicht diesen Wissensvorsprung aus. Die Vorschrift gibt dem Handelsvertreter vier Rechte, die aufeinander aufbauen.

Die vier Rechte im Überblick

Abrechnung (Abs. 1). Der Unternehmer hat über die Provision unaufgefordert und laufend abzurechnen, grundsätzlich monatlich; der Zeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden.

Buchauszug (Abs. 2). Daneben kann der Handelsvertreter einen Auszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Buchauszug ist das wichtigste Kontrollinstrument.

Auskunft (Abs. 3). Ergänzend sind alle Umstände mitzuteilen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Es handelt sich um ein Auffangrecht für das, was Abrechnung und Buchauszug nicht hergeben.

Bucheinsicht (Abs. 4). Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an seiner Richtigkeit oder Vollständigkeit, kann Einsicht in die Geschäftsbücher verlangt werden – nach Wahl des Unternehmers durch den Handelsvertreter selbst oder durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen.

Daneben stehen die allgemeinen Auskunftsansprüche aus § 242 BGB sowie §§ 259, 260 BGB.

Zwingendes Recht

Die Informationsrechte dienen der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Steht fest, dass der Provisionsanspruch nicht entstanden, verjährt oder verwirkt ist, entfällt auch das Informationsrecht. Wer zu lange wartet, verliert daher nicht nur die Provision, sondern auch das Mittel, sie zu beziffern.

Buchauszug zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs?

Umstritten ist, ob der Buchauszug auch verlangt werden kann, um den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu berechnen. Ein Teil der Rechtsprechung verneint dies mit dem Wortlaut: Geschuldet seien nur provisionsrelevante Angaben. Die Gegenansicht hält den Zweck der Rechtsausübung für unerheblich, solange das Recht objektiv noch besteht. Der Bundesgerichtshof hat die Frage zuletzt offengelassen.

Für die zweite Ansicht spricht die Interessenlage. Der Rohausgleich bemisst sich nach den Provisionen der letzten zwölf Monate. Mit Vertragsende verliert der Handelsvertreter regelmäßig den Zugang zu den Systemen des Unternehmers; Direktgeschäfte mit von ihm geworbenen Kunden kennt er ohnehin nicht. Ohne Buchauszug lässt sich der Ausgleich häufig nicht verlässlich beziffern.

Folgerungen für die Praxis

  • Den Buchauszug zur Kontrolle der Provisionen verlangen. Verdachtsmomente müssen nicht vorliegen.
  • Eine Begründung ist nicht geschuldet; die Beschränkung auf den Ausgleich eröffnet nur einen vermeidbaren Streit.
  • Rechtzeitig handeln, solange Provisionsansprüche unverjährt sind.
  • Den Ausgleichsanspruch unabhängig davon innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 HGB anmelden.
  • Ein Musterschreiben zur Anforderung.
  • Im Prozess bietet sich die Stufenklage an: erst Auskunft, dann Zahlung.
· Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht · Kanzlei Wolff · kontaktieren Sie mich · mobile 0171 6262646 · phone 0911 22 18 24 · · Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht · Kanzlei Wolff · kontaktieren Sie mich · Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht · Kanzlei Wolff · kontaktieren Sie mich