Impfschäden: Haftung des AG

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Neue Juristische Wochenschrift:

„Die Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden“

NJW 2024, 2430 – 2436

Menschen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, haben häufig Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von  Entschädigungs- bzw. Schadenersatzansprüchen. Die Kausalitätsanforderungen sind sehr hoch und damit korrespondierend die Anerkennungsquoten sehr niedrig. In Verfahren gegen die Impfhersteller konnten Schadenersatzansprüche bislang nicht durchgesetzt werden. Dies zumeist deshalb, weil schon der Einstieg in die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AMG nicht gelingt. Impfärzte und Impfstoffhersteller sind durch die Haftungsbeschränkungsregelung des § 3 Abs. 4 MedBVSV privilegiert.

Zuletzt sind Versuche in der Rechtsprechung erkennbar, die Impfung als hoheitliche Tätigkeit zu definieren, um eine Haftung gänzlich auf den Staat überleiten zu können. 

Mit Blick auf diese Ausgangslage untersuchen die Autoren, ob es für bestimmte Konstellationen eine weitere Handlungsoption für Opfer gibt, die im Rahmen betrieblicher Impfaktionen geschädigt wurden.

Sie kommen zum Ergebnis, dass über die mit der CoronaArbSchV bewirkte Einbeziehung der Arbeitgeber in die Impfkampagne die Impfung zugleich zu einer Maßnahme des Arbeitsschutzes erhoben wurde. Dies führte zu einer Anhebung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und zu einer deutlichen Erhöhung des Arbeitgeberrisikos, für Impfschäden in Haftung genommen werden zu können. Es spreche viel dafür, dass Impfschäden keine Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten seien, weshalb auch eine Haftungsbeschränkung zugunsten der Arbeitgeber nach § 104 Abs. 1 SGB VII keineswegs ausgemacht sei.

Das Fazit der Autoren (Autor Stöbe ist Vors. Richter am LAG Baden-Württemberg, Autor Stach ist Gewerkschaftssekretär in Berlin) lautet (NJW 2024, 2436):

„Die Einbeziehung der Arbeitgeber in die Impfkampagne führte zu einer Erhöhung des Risikos, für später auftretende Impfschäden ihrer Arbeitnehmer haftbar gemacht zu werden. Ob die Haftungsbeschränkung des § 104 I 1 SGB VII greift, ist keineswegs ausgemacht. Für Impfgeschädigte bliebe aber auch bei einer Inanspruchnahme ihres Arbeitgebers der steinige Weg, den Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Beschwerden nachzuweisen. Unterdessen könnte durch die Aufnahme der für einen Covid-19-Impfschaden typischen Krankheitsbilder (zB Myokarditis, Perikarditis, Anaphylaktische Reaktionen, Thrombosen mit Thrombozytopenie, Guillain-Barré-Syndrom usw) in die BK-Liste im Interesse des Betriebsfriedens Abhilfe geschaffen und eine klaffende Lücke im Unfallversicherungsschutz geschlossen werden“.

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Rechtsanwalt Norbert Wolff

Seit 28 Jahren Anwalt für Handelsvertreterrecht. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter mit einer Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit. 28 Jahre Prozesserfahrung bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) und der Geltendmachung von Buchauszügen und Provisionsansprüchen.