Verträge machen

Handelsvertreterverträge aus Sicht des Handelsvertreters

Musterverträge sind nur als Anregung zu verstehen, Sie sollten nicht ohne Individualisierung verwendet werden. Ich helfe Ihnen gerne. Es ist legitim und nachvollziehbar die Kondiditionen so festzulegen, dass es für den Handelsvertreter günstig und passend ist.

Handelsvertreterverträge aus Sicht des Unternehmers

Das Gleiche gilt natürlich auch für das vertretene Unternehmen. Die Grenze der Individualisierung ist immer dort, wo das Gesetz unnachgiebiges zwingendes Recht vorgibt. Das steht nicht zur Disposition.

V e r h a n d e l n

Beide Seiten sollten aufeinander zugehen. Keine der Parteien darf ihre Maximalforderungen durchsetzen können (Augenhöhe).

Grundsätzlich gilt: Handelsvertreterverträge müssen nicht zwingend schriftlich sein.

Grundsätzlich gilt aber auch:
Es ist immer besser die ausgehandelten Kondititionen schriftlich festzuhalten.

Es existieren im Handelsvertreterrecht keine zwingenden Formvorschriften. Zumindest was den Handelsvertretervertrag an sich angeht. Handelsvertreterverträge können somit sogar durch übereinstimmendes Handeln in`s Leben gerufen werden. In der Praxis kommen mündliche Verträge regelmäßig vor. Sie werden dann ergänzend durch das HGB ausgelegt und bestimmt.

Essentialia negotii

ein juristischer Begriff aus dem lateinischen Sprachgebrauch; er bedeutet wörtlich übersetzt „wesentliche Bestandteile des Geschäfts“. Er beschreibt die unabdingbaren Inhalte eines Rechtsgeschäfts, die vorliegen müssen, damit ein Vertrag oder eine Vereinbarung rechtlich wirksam zustande kommt.

Parteien des Vertrages:

Es muss klar sein, wer Vertragspartei ist.

Handelsvertreter (selbstständiger Unternehmer, § 84 Abs. 1 HGB).

und

Unternehmen mit genauer Firmierung und Geschäftsführer-Angaben

Gegenstand der Tätigkeit:

Es muss definiert sein, welche Waren oder Dienstleistungen der Handelsvertreter für den Unternehmer vermittelt.

Selbstständigkeit des Handelsvertreters:

Der Handelsvertreter muss die Tätigkeit selbstständig ausüben (§ 84 Abs. 1 HGB).

Abgrenzung zum Arbeitnehmer (kein Angestelltenverhältnis).

Vergütung:

Die Vereinbarung einer Provision oder einer anderen Vergütung ist erforderlich (§ 87 HGB).

Rechtsbeziehung zu Kunden:

Der Handelsvertreter handelt im Namen und für Rechnung des Unternehmers (§ 84 Abs. 1 HGB).

Es ist klarzustellen, dass der Handelsvertreter keine eigenen Verträge mit Kunden abschließt, sondern diese für den Unternehmer vermittelt oder in dessen Namen handelt.

Gebiet oder Kundenkreis:

Festlegung des Vertretungsgebietes oder des Kundenkreises, in dem der Handelsvertreter tätig ist (§ 87 Abs. 2 HGB).

Typische Ergänzungen (Accidentalia negotii):

Neben den oben genannten essentialia negotii sollten weitere Aspekte geregelt werden, die zwar nicht zwingend erforderlich sind, aber Streit vermeiden helfen und vor allem dem Handelsvertreter unternehmerische Perspektive bieten:

Dauer des Vertrages: auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsoption oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Kündigungsfristen: Regelungen zur Kündigung gemäß § 89 HGB

Was muss der Vertrag enthalten?

Gebiet
Provision

1

Gebiet

Ohne Umschreibung des Bezirkes, wäre nicht klar, wo der Handelsvertreter überhaupt tätig werden soll. Meist werden PLZ-Bereiche zur Grundlage gemacht.

2

Provision

Ohne Bestimmung der Gegenleistung wüsste der Handelsvertreter nicht, welche Vergütung er für seine Vermittlungsleistung beanspruchen kann.

Was sollte der Vertrag enthalten?

Gebietsschutz
Dauer

3

Gebietsschutz

Der Handelsvertreter erhält für alle direkten und indirekten Aufträge aus seinem Gebiet Provision, unabhängig davon, ob er an dem Auftrag beteiligt war oder nicht. Es sollte im Vertrag § 87 Abs. 2 HGB zitiert sein.

4

Dauer

Dieser Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird. § 89 HGB muss immer eingehalten sein.

Anwalt für Handelsvertreterrecht
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Rechtsanwalt Norbert Wolff

Seit 28 Jahren Anwalt für Handelsvertreterrecht. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter mit einer Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit. 28 Jahre Prozesserfahrung bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) und der Geltendmachung von Buchauszügen und Provisionsansprüchen.