Eigenkündigung des Handelsvertreters: Wann bleibt der Ausgleich bestehen?
Ausgleich: begründeter Anlass
Kündigt der Handelsvertreter selbst, verliert er nach der Grundregel des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB seinen Ausgleichsanspruch – wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen kennen.
Der Grundsatz und seine Beweislastfolge
89b Abs. 3 Nr. 1 HGB lässt den Ausgleich entfallen, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt die Beweislast: Grundsätzlich ist die Eigenkündigung ausgleichsschädlich, der Handelsvertreter muss also selbst beweisen, dass eine der beiden Ausnahmen – begründeter Anlass durch Unternehmerverhalten oder Unzumutbarkeit wegen Alters oder Krankheit – vorliegt.
Verfassungsmäßigkeit bestätigt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift für verfassungsgemäß erklärt: Der Ausgleichsanspruch sei kein reiner Vergütungsanspruch, sondern werde durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmt – auch das schutzwürdige Interesse des Unternehmers an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit dürfe der Gesetzgeber berücksichtigen.
Europarechtlich großzügiger als das HGB
Art. 18 lit. b der Handelsvertreter-Richtlinie verlangt lediglich Umstände, die dem Unternehmer zuzurechnen sind – nicht zwingend ein aktives Verhalten, wie es der Wortlaut des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nahelegt. Die gebotene handelsvertreterfreundlichste Auslegung spricht dafür, auch bloße Risikosphären-Umstände genügen zu lassen.
Ordentlich oder fristlos kündigen?
Da der begründete Anlass eine niedrigere Schwelle als der wichtige Grund darstellt, muss nicht fristlos gekündigt werden. Kündigt der Handelsvertreter dagegen fristlos ohne wirksamen wichtigen Grund, bleibt der Ausgleich zwar erhalten, wenn tatsächlich ein begründeter Anlass vorlag – die unberechtigte fristlose Kündigung ist jedoch zugleich eine Vertragsverletzung, auf die der Unternehmer seinerseits mit einer ausgleichsvernichtenden außerordentlichen Kündigung reagieren darf.
Anerkannte Fallgruppen – Ausgleich bleibt erhalten
- Bezirks- oder Provisionskürzung, selbst wenn vertraglich vorgesehen
- Schlechtlieferungen in signifikanter Häufung
- Schleppende oder vorenthaltene Provisionszahlungen
- Überspannte Berichtsforderungen (tägliche oder wöchentliche Berichte)
- Unrealistische Umsatzvorgaben
- Unberechtigter Direktvertrieb oder Preisunterbietung durch den Unternehmer
- Nachträglich entstehende Konkurrenzsituation zwischen zwei vertretenen Unternehmen
- Grundlose außerordentliche Kündigung des Unternehmers
- Erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung durch Unternehmerverhalten
- Verweigerung der Vertragsurkunde nach § 85 HGB trotz mehrfacher Aufforderung
- Unberechtigter Widerruf einer zugesicherten Vollmacht
Fallgruppen ohne begründeten Anlass
- Rein wirtschaftliche Gründe ohne zurechenbares Unternehmerverhalten
- Vertragskonformes Verhalten des Unternehmers
- Eigene Insolvenz des Handelsvertreters
- Bloße Aufgabe einer Nachfolger-Suchanzeige
- Fehlende Übermittlung von Kundenlisten
Frist zur Kündigungserklärung
Eine gesetzliche Frist sieht § 89b Abs. 3 HGB nicht vor. Die Monatsfrist des § 89a HGB kann als erste Orientierung dienen, dürfte angesichts der geringeren Schwelle des begründeten Anlasses aber eher großzügiger zu bemessen sein. Zögert der Handelsvertreter zu lange, spricht dies gegen eine tatsächliche Belastung durch das Unternehmerverhalten.
Gründe dürfen nachgeschoben werden
Der Handelsvertreter muss sich bei der Kündigung nicht auf den begründeten Anlass berufen und braucht ihn zum Kündigungszeitpunkt nicht einmal zu kennen. Es genügt die objektive Existenz des Anlasses zum Zeitpunkt der Kündigung. Ein zunächst unbekannter Grund darf daher noch nachgeschoben werden – nach der Rechtsprechung sogar nach Ablauf der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB.