
Entscheiden mit Grundlage: Beschlussvorbereitung in der WEG
Wie viele Angebote braucht ein Sanierungsbeschluss? Muss der Verwalter Unterlagen versenden oder genügt Einsicht? Der Stand nach BGH V ZR 7/25.
WEG-Verwalter – das Gesetz schreibt keinen Verwalter vor, setzt ihn aber in nahezu jeder Vorschrift voraus. Der Beitrag klärt, ob eine Gemeinschaft ohne Verwalter auskommt, wann ein Miteigentümer das Amt übernehmen kann und welche Pflichten mit ihm verbunden sind.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Leitnorm
„Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere […] die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.“
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG
Das WEG zwingt die Gemeinschaft nicht, einen Verwalter zu bestellen. Fehlt er, wird die GdWE durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG). Die Eigentümerversammlung kann dann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG); die Beschluss-Sammlung führt der Versammlungsvorsitzende (§ 24 Abs. 8 WEG).
Jeder Eigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG). Dazu gehört seit dem 1. Dezember 2023 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Verweigert die Mehrheit die Bestellung, kann der Eigentümer sie mit der Beschlussersetzungsklage durchsetzen (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG).
Praktisch ist die verwalterlose Gemeinschaft nur in kleinen, einvernehmlichen Anlagen tragfähig. Gemeinschaftliche Vertretung bedeutet, dass alle Eigentümer mitwirken müssen – bei jedem Vertrag, jeder Kündigung, jeder Zahlung.
Über Bestellung und Abberufung beschließen die Eigentümer mit einfacher Mehrheit (§ 26 Abs. 1 WEG). Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre möglich, die erste Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums auf höchstens drei Jahre. Eine Wiederbestellung bedarf eines erneuten Beschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf gefasst werden kann (§ 26 Abs. 2 WEG).
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden; ein wichtiger Grund ist nicht mehr erforderlich. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 26 Abs. 5 WEG).
Bei der Neubestellung sind Alternativangebote einzuholen. Die Angebote oder zumindest Namen und Eckdaten der Bewerber – Laufzeit und Vergütung – müssen den Eigentümern innerhalb der Einladungsfrist bekannt sein; eine Vorstellung erst in der Versammlung genügt nicht.1 Bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters sind Vergleichsangebote grundsätzlich entbehrlich.2
Ist eine Bestellung rechtskräftig für ungültig erklärt worden, wird vermutet, dass ein im Kern gleichlautender Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht; die drohende Verwalterlosigkeit allein entkräftet diese Vermutung nicht.3
Zum Kostenrisiko einer Anfechtung der Verwalterbestellung vgl. den Beitrag Der Streitwert in WEG-Sachen.
Bestellung und Verwaltervertrag sind zu trennen. Die Bestellung begründet die Organstellung; der Vertrag regelt Vergütung und Leistungen und wird mit der GdWE geschlossen. Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG).
Verwalter kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch ein Miteigentümer. Für ihn gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen gewerblichen Verwalter.
Grundsätzlich kann jeder Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen (§ 26a WEG). Die Zertifizierung setzt eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer voraus. Von diesem Anspruch macht § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eine Ausnahme, die drei Voraussetzungen kumulativ erfordert:
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann jeder Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.
Der Eigentümer-Verwalter haftet der Gemeinschaft wie jeder andere Verwalter. Das gilt selbst dann, wenn er ohne wirksame Bestellung tätig wird: Der faktische Verwalter hat dieselben Pflichten wie ein bestellter Verwalter.4 Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist daher auch für den ehrenamtlichen Verwalter dringend zu empfehlen.
Der Verwalter vertritt die GdWE gerichtlich und außergerichtlich (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG). Im Innenverhältnis ist er berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Die Eigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 Abs. 2 WEG).
Verletzt der Verwalter seine Pflichten, haftet er der GdWE. Seit der Reform entfaltet der Verwaltervertrag keine Schutzwirkung mehr zugunsten der einzelnen Eigentümer; Ansprüche bestehen grundsätzlich nur im Verhältnis zur Gemeinschaft.5
Das Gesetz verzichtet auf eine Bestellungspflicht, macht den Verwalter aber über den Anspruch aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG faktisch zum Regelfall. Für kleine Anlagen eröffnet es mit dem Eigentümer-Verwalter einen pragmatischen Weg, der freilich dieselbe Pflichtenbindung und Haftung mit sich bringt.
Die Rechtsprechung stärkt die Stellung der Gemeinschaft: Sie verlangt Transparenz bei der Neubestellung, bindet auch den faktischen Verwalter und erschwert die Wiederbestellung nach einer erfolgreichen Anfechtung.
Praxishinweis
Für die Gemeinschaft
Für den Eigentümer, der Verwalter werden will
Anmerkungen
Stand: 4. November 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt
Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.
Ostendstraße 121, Nürnberg · Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Norbert WolffVertriebsrecht seit 1995WEG-Recht seit 1995HandelsvertreterrechtOstendstraße 121Nürnberg
Weitere Beiträge zum Thema

Entscheiden mit Grundlage: Beschlussvorbereitung in der WEG
Wie viele Angebote braucht ein Sanierungsbeschluss? Muss der Verwalter Unterlagen versenden oder genügt Einsicht? Der Stand nach BGH V ZR 7/25.

WEG-Recht 2026: Mehrheitsmacht und Fassadenkunst
Das WEG-Recht 2026 in Grundzügen: GdWE, Verwaltung, Kosten und bauliche Veränderungen – mit Schwerpunkt auf dem Streetart-Urteil des BGH vom 25.09.2026 (V ZR 165/25).

Streitwert in WEG-Sachen: Gesamtinteresse, 7,5-fache Obergrenze, Verkehrswert, Fallgruppen und die Beschwer für Rechtsmittel nach § 49 GKG.