
WEG-Recht 2026: Mehrheitsmacht und Fassadenkunst
Das WEG-Recht 2026 in Grundzügen: GdWE, Verwaltung, Kosten und bauliche Veränderungen – mit Schwerpunkt auf dem Streetart-Urteil des BGH vom 25.09.2026 (V ZR 165/25).
Beschlussvorbereitung WEG – ob ein Sanierungsbeschluss hält, entscheidet sich oft vor der Versammlung. Seit der BGH die Drei-Angebote-Regel verworfen hat, zählt nicht mehr die Zahl der Angebote, sondern die Qualität der Entscheidungsgrundlage. Der Beitrag zeigt, was der Verwalter vorlegen muss, wie detailliert und in welcher Form.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Leitnorm
„Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.“
§ 23 Abs. 2 WEG
Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zum Kern ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Über Instandhaltung und Instandsetzung beschließen die Eigentümer mit einfacher Mehrheit; Maßnahmen, die darüber hinausgehen, sind bauliche Veränderungen nach § 20 WEG.
Bei der Entscheidung haben die Eigentümer einen Ermessensspielraum. Sie bewegen sich in seinem Rahmen nur, wenn sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entscheiden. Diese zu schaffen, ist Aufgabe des Verwalters.
Über Jahre haben Instanzgerichte Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein deshalb für ungültig erklärt, weil keine drei Vergleichsangebote vorlagen. Der BGH hat dieser Praxis eine Absage erteilt.1 Eine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten besteht nicht, auch nicht oberhalb einer Bagatellgrenze. Eine solche schematische Regel werde der Vielgestaltigkeit der Maßnahmen nicht gerecht und schränke das Ermessen der Eigentümer zu sehr ein.
Im Fall ging es um den Austausch von Fenstern und Vordachverglasungen mit Auftragswerten zwischen rund 1.100 € und 4.100 €. Die Gemeinschaft hatte Handwerker beauftragt, mit denen sie seit Jahrzehnten zufrieden zusammenarbeitete.
Maßstab ist, ob die vorhandenen Informationen nach Art und Dringlichkeit der Maßnahme und den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers für eine Entscheidung ausreichen. Ziel ist eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis. Der BGH nennt als Kriterien:
Je umfangreicher die Maßnahme, desto höher die Anforderungen. Vergleichsangebote sind dabei nur eine mögliche Grundlage: Auch die Beratung durch Sonderfachleute, etwa Architekten oder Bausachverständige, kann genügen. Bei größeren Sanierungen entspricht die Planung durch einen Fachplaner regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung; ein Preisspiegel kann für die Vorbereitung ausreichen.2
Ein Beschluss kann weiterhin gegen ordnungsmäßige Verwaltung verstoßen, wenn das Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist. Das ist ein eigenständiger Beschlussmangel, den der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 45 S. 1 WEG) darlegen und beweisen muss. Die bloße Rüge fehlender Vergleichsangebote trägt nicht mehr.
Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG). Der Beschlussgegenstand muss so bezeichnet sein, dass jeder Eigentümer erkennen kann, worüber entschieden werden soll (§ 23 Abs. 2 WEG). Eine unzureichende Bezeichnung führt zur Ungültigkeit des Beschlusses.
Der Verwalter muss Angebote grundsätzlich nicht mit der Einladung versenden. Es genügt, dass die Eigentümer bis zur Beschlussfassung eine hinreichende Tatsachengrundlage haben, etwa durch Einsicht in die Unterlagen. Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Bei überschaubaren Maßnahmen können Angebote auch in der Versammlung erörtert werden.
Mit der Einladung zu versenden sind die Unterlagen dagegen in folgenden Fällen:
Spricht die Einladung eine Empfehlung aus, etwa nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, sollten die Entscheidungsgrundlagen bereits in der Einladung zumindest schematisch dargestellt werden. Bei einer Maßnahme von rund 65.000 € genügte es nicht, die Angebote erst in der Versammlung zur Einsicht bereitzuhalten.4
Der Beschluss selbst muss hinreichend bestimmt sein. Er sollte die Maßnahme, das zugrunde liegende Angebot oder den Auftragnehmer, einen Kostenrahmen, die Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage oder durch Sonderumlage sowie die Kostenverteilung bezeichnen. Wie weit Konkretisierung reichen muss, hängt von der Maßnahme ab: Bei einer künstlerischen Fassadengestaltung genügten Fläche, Kostentragung und Dauer.5 Weicht der Beschluss vom gesetzlichen Kostenschlüssel ab, muss die Verteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen; eine Umlage zu gleichen Teilen je Einheit für eine neue Heizung hielt der BGH für unzulässig.6
Besteht Sanierungsbedarf, kann jeder Eigentümer die Beschlussfassung verlangen. Die GdWE darf und muss gegebenenfalls eine Balkonsanierung auch dann beschließen, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung den einzelnen Eigentümern zuweist.7 Lehnt die Mehrheit ab, ist die Beschlussersetzungsklage der Weg (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG).
Die Abkehr von der Drei-Angebote-Regel ist zu begrüßen. Sie ersetzt eine formale Verfahrensvorgabe, die über Eignung und Preis nichts aussagte, durch eine Prüfung in der Sache. Für Verwalter bedeutet das mehr Spielraum, aber keine geringere Verantwortung: Die Wirtschaftlichkeit eines Auftrags muss nachvollziehbar begründet werden.
Für anfechtende Eigentümer verschiebt sich das Gewicht. Wer einen Sanierungsbeschluss angreifen will, muss in der Sache vortragen – zur Eignung des Angebots, zum Marktpreis, zur Vollständigkeit der Informationen. Der formale Einwand allein genügt nicht mehr.
Praxishinweis
Für den Verwalter
Für den Eigentümer
Anmerkungen
Stand: 4. November 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt
Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.
Ostendstraße 121, Nürnberg · Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Norbert WolffVertriebsrecht seit 1995WEG-Recht seit 1995HandelsvertreterrechtOstendstraße 121Nürnberg
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