Ausgleichsanspruch

Vorauserfüllung
des Ausgleichsanspruchs

§ 89b Abs. 4 HGB · Sondervergütung · Anrechnung

Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg

· Ausgleich · Erfüllung · im Voraus ·

Viele Handelsvertreterverträge sehen vor, dass ein Provisionszuschlag oder eine Sondervergütung auf den späteren Ausgleichsanspruch angerechnet wird. Der Unternehmer will die Ausgleichslast damit auf die Vertragszeit verteilen. Wirksam ist eine solche Abrede nur unter engen Voraussetzungen, deren Nachweis in der Praxis meist misslingt.

Der Ausgleich lässt sich nicht im Voraus erfüllen

Verträge mit Handelsvertretern enthalten nicht selten die Klausel, ein Teil der Provision oder eine Sondervergütung werde „auf den Ausgleichsanspruch angerechnet“. Der Begriff der Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs ist dabei ungenau. Der Anspruch aus § 89b HGB entsteht erst mit der Beendigung des Vertrages. Was noch nicht entstanden ist, kann nicht erfüllt werden. In der Sache geht es um die Abrede, bestimmte Leistungen des Unternehmers später auf den Ausgleich anzurechnen.

Grundsätzlich zulässig, aber an § 89b Abs. 4 HGB zu messen

Nach § 89b Abs. 4 HGB kann der Ausgleichsanspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hält Anrechnungsabreden gleichwohl für grundsätzlich möglich (Urteil vom 13.01.1972 – VII ZR 81/70, BGHZ 58, 60). Sie dürfen den Ausgleich aber weder dem Grunde noch der Höhe nach beschränken. Im Zweifel ist von einer unzulässigen Beschränkung auszugehen.

Voraussetzungen einer wirksamen Abrede

Zwei Anforderungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Leistung wird zusätzlich zur Provision gezahlt. Der Handelsvertreter muss wertmäßig mehr erhalten, als er ohne die Abrede als Vergütung beanspruchen könnte.
  2. Die Leistung ist eindeutig als Zahlung auf den künftigen Ausgleich gekennzeichnet. Sie sollte in der Abrechnung gesondert ausgewiesen sein.

Im entschiedenen Fall erhielt der Handelsvertreter eine Grundprovision von 3,75 % und eine Sondervergütung von 0,75 %. Der BGH hielt eine Umgehung für naheliegend. Dafür sprachen drei Umstände:

  • Eine Rückzahlung war ausgeschlossen, falls kein Ausgleichsanspruch entsteht.
  • Die Sondervergütung wurde auch für Geschäfte mit Altkunden gezahlt.
  • Der Unternehmer durfte die Zahlung jederzeit einstellen.

Es handelt sich um Indizien. Maßgeblich ist das Gesamtbild. Im Schrifttum ist umstritten, ob insbesondere das Fehlen einer Rückzahlungspflicht gegen die Wirksamkeit spricht.

Beweislast beim Unternehmer

Der Unternehmer hat die Erfüllung zu beweisen. Er muss darlegen, dass ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart worden wäre als der Teil, der nach Abzug der Sondervergütung verbleibt. Dazu hat er nachzuweisen, dass die Gesamtvergütung über dem Üblichen liegt.

Dieser Nachweis gelingt selten. Verlässliche Provisionsstatistiken fehlen, und selbst bei gleichen Produkten sind die Provisionssätze sehr unterschiedlich. Eine hohe Provision allein bedeutet keine Vorauserfüllung. Andernfalls bezahlte der Handelsvertreter sein Verhandlungsgeschick mit dem eigenen Ausgleich.

Rechtsfolgen

Ist die Abrede wirksam, bleiben die Zusatzleistungen bei der Berechnung des Rohausgleichs und des Höchstbetrages außer Ansatz. Sie werden auf den Ausgleich angerechnet. Ob sie ihn vollständig abdecken, entscheidet im Streitfall das Gericht. Reichen sie nicht, liegt nur eine Teilerfüllung vor.

Ist die Abrede unwirksam, kann der Unternehmer das Gezahlte regelmäßig nicht zurückfordern. Die Sondervergütung ist dann Teil des geschuldeten Entgelts. Der Ausgleich ist ungekürzt zu zahlen.

Fazit

Für den Handelsvertreter hat die Abrede den Vorteil, dass er die Zahlung bereits erhalten hat, auch wenn der Unternehmer später insolvent wird. Für den Unternehmer ist sie riskant. Scheitert der Nachweis, zahlt er die Sondervergütung und den vollen Ausgleich. Handelsvertreter sollten eine Anrechnungsklausel bei Vertragsende daher nicht ungeprüft hinnehmen.

Vereinbarung über Vorauserfüllung

Muster für eine Vorauserfüllungsabrede zwischen Handelsvertreter und Unternehmer. Das Muster darf nicht unbesehens und ohne individuelle Überprüfung verwendet werden. Es muss immer auf den Einzelfall abgestimmt werden.

Rechtsprechung

Die Grundentscheidung des Bundesgerichtshofs aus 1972
BGH Urteil vom 13.01.1972 (Az.: VII ZR 81/70)

OLG Düsseldorf präzisiert im Jahre 2004 die Voraussetzungen
OLG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2004 (Az.: 1-16 U 69/03)

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