Ausgleichsanspruch-Vorauserfüllung

Zur Problematik eine gerichtsfeste Vereinbarung über die Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruches zu treffen.

Handelsvertretern steht bei Vertragsende, soweit die tatbestandlichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB zu. Vereinbarungen vor Vertragsende, die dieses Recht ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB). Vertretene Unternehmer haben regelmäßig ein Interesse daran, nicht mit einer hohen Einmalforderung bei Vertragsende belastet zu werden. Eine Möglichkeit, dieser oftmals sehr hohen Einmalforderung (Jahresprovision) am Ende des Handelsvertretervertragsverhältnisses ausgesetzt zu sein, wird in der so genannten Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs gesehen. Damit ist die Möglichkeit angesprochen, dass der bei Vertragsende höchstwahrscheinlich fällig werdende Ausgleichsanspruch bereits während der Laufzeit des Vertrages – im Voraus – getilgt wird. Eine gerichtsfeste Vereinbarung hierüber zu treffen ist schwierig und bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. Daneben muss die so getroffene Vereinbarung auch in praxi richtig vollzogen werden. Die hier zitierte – sehr betagte – Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1972 ist- soweit ersichtlich – das einzige Judikat des BGH zu dieser Problematik. Daneben ist noch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2004 von Bedeutung. 

BGH, Urteil vom 13.01.1972 (Az.: VII ZR 81/70)

 

BGH
Urteil vom 13.01.1972
(Az.: VII ZR 81/70)

Die Grundentscheidung des Bundesgerichtshofs aus 1972

OLG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2004
(Az.: 1-16 U 69/03)

Das OLG Düsseldorf hat im Jahre 2004 die Voraussetzungen präzisiert

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Rechtsanwalt Norbert Wolff

Seit 28 Jahren Anwalt für Handelsvertreterrecht. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter mit einer Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit. 28 Jahre Prozesserfahrung bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) und der Geltendmachung von Buchauszügen und Provisionsansprüchen.