Der Begriff des Geschäfts und seine Bedeutung für das Handelsvertreterrecht. Der sehr lesenswerte Beitrag geht auf einen von Rechtsanwalt Evers anlässlich des 12. Symposiums der Gesellschaft für Vertriebsrecht am 29. April 2022 in Leipzig gehaltenen Vortrag zurück. Evers analysiert unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinungen das „Produkt“ des Handelsvertreters. Dabei geht Evers auch auf die geschaffene Geschäftsbeziehung ein und bietet dadurch einen ersten Einblick in die Dogmatik des Ausgleichsanspruches.
Gegenstand der Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision und der Ausgleichsanspruch. Aber worin unterscheidet sich der Gegenstand der Vergütung durch Provision und Ausgleich. In der Literatur wird vertreten, dass die Provision die Vergütung für die Verschaffung der Nutzen-Ziehung aus einem Vertrag mit dem Dritten darstellt. Genauer dürfte es die Verschaffung des Rechts auf Leistung des Dritten sein. Jedenfalls ist geklärt, dass der Ausgleichsanspruch den Handelsvertreter für die Verschaffung von Hoffnungen und Chancen vergütet. Daran könnte § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Var. HGB 1989 zwar Zweifel begründen, weil dort noch von Provisionsverlusten aus bereits zustande gekommenen Geschäften die Rede war, was – nach Evers – zu der Auffassung geführt hat, ein Provisionsverlust des Versicherungsvertreters sei nur bei einem Provisionsverzicht des Vertreters möglich. Indes haben sich die Zweifel jedenfalls durch den Wegfall der Norm im Zuge der Angleichung derselben an Art. 17 RiLi 86/653/EWG mit der Vorschrift in der Fassung des § 89b HGB 2009 erledigt.
Begriff Geschäft
Der Begriff des Geschäftes ist nicht legal definiert, da das Vertriebsobjekt, also der Gegenstand des vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts nach allgemeiner Ansicht sehr weit zu fassen ist.
Rechtsverhältnis
Das Geschäft ist ein Rechtsverhältnis, das den Dritten zu der Leistung verpflichtet, aus der sich die Provision nach dem Handelsvertretervertrag berechnet.
Anwalt für Handelsvertreterrecht
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Rechtsanwalt Norbert Wolff
Seit 28 Jahren Anwalt für Handelsvertreterrecht. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter mit einer Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit. 28 Jahre Prozesserfahrung bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) und der Geltendmachung von Buchauszügen und Provisionsansprüchen.