
Die Informationsrechte des Handelsvertreters
Abrechnung, Buchauszug, Auskunft, Bucheinsicht: § 87c HGB gibt dem Handelsvertreter vier zwingende Informationsrechte gegen den Unternehmer. Sie sind Hilfsrechte und entfallen mit dem Provisionsanspruch. Ob der Buchauszug auch zur Berechnung des Ausgleichs verlangt werden kann, ist umstritten.

