Ausgleichsanspruch

Buchauszug
für den Ausgleich?

§ 87c HGB · § 89b HGB · § 242 BGB
Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg
Norbert Wolff · Stand: 24. Oktober 2026 · Lesezeit 7 Minuten

Buchauszug und Ausgleichsanspruch hängen in der Praxis eng zusammen. Nach Vertragsende fehlen dem Handelsvertreter regelmäßig die Daten, um den Ausgleich nach § 89b HGB zu berechnen. Ob er sie über § 87c HGB verlangen kann, ist umstritten. Der Beitrag stellt beide Auffassungen gegenüber und zeigt, welcher Weg im Prozess trägt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Solange Provisionsansprüche offen und unverjährt sind, besteht der Anspruch auf den Buchauszug – auch wenn der Handelsvertreter die Daten für den Ausgleich verwertet.
  • Allein ausgleichsrelevante Angaben, etwa zur Stammkundenquote, schuldet der Buchauszug nicht.
  • Diese Angaben sind über den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu verlangen.
  • Den Ausgleich rechtzeitig mit Stufenklage oder unbeziffertem Antrag geltend machen, nicht den Ausgang der Buchauszugsklage abwarten.

Inhalt

I. Die Fragestellung

Die Kontrollrechte des § 87c HGB, also Abrechnung, Buchauszug und Auskunft, dienen der Kontrolle des Provisionsanspruchs. Zu entscheiden ist, ob der Handelsvertreter sie auch zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB einsetzen darf.

Das Verhältnis von Buchauszug und Ausgleichsanspruch hat erhebliches praktisches Gewicht. Nach Vertragsende verliert der Handelsvertreter den Zugang zu den Daten des Unternehmers. Der Buchauszug wird häufig erst verlangt, wenn die Ausgleichsverhandlungen gescheitert sind, und seine Erstellung kann erhebliche Kosten verursachen. Hinzu kommt die Verjährung. Die Provisionsansprüche verjähren regelmäßig vor dem Ausgleich, und nach herrschender Meinung entfallen mit ihnen die Hilfsrechte aus § 87c HGB. Ob der noch unverjährte Ausgleich diese Rechte trägt, hängt unmittelbar von der hier zu entscheidenden Frage ab.

II. Buchauszug und Ausgleichsanspruch: die restriktive Auffassung

Nach der restriktiven Auffassung dienen die Kontrollrechte des § 87c HGB nicht der Vorbereitung des Ausgleichs. Das gilt für den Buchauszug ebenso wie für die Auskunft.1 Der Buchauszug muss deshalb keine Angaben enthalten, die allein für die Bemessung des Ausgleichs erheblich sind, etwa zur Stammkundeneigenschaft oder zur Intensivierung von Altkunden.2

Die verbleibende Lücke schließt diese Auffassung über § 242 BGB. Ein Auskunftsanspruch besteht, wenn der Handelsvertreter in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die Information nicht zumutbar selbst beschaffen kann und der Unternehmer sie unschwer zu geben vermag.3 Anerkannt ist dies etwa, wenn der Handelsvertreter bei Vertragsende sämtliche Unterlagen herausgegeben hat, wenn der Unternehmer nicht abgerechnet hat oder im anonymen Massengeschäft nur der Unternehmer die Stammkundenquote ermitteln kann. Die bloße Sperrung des Online-Zugangs genügt nicht, wenn der Handelsvertreter den Stammkundenanteil aus eigenen Unterlagen ermitteln kann.

Nach Verjährung der Provisionsansprüche kann keine Auskunft mehr mit der Begründung verlangt werden, sie werde für den Ausgleich benötigt.4 Teilweise wird dann auch der Anspruch aus § 242 BGB versagt.5

III. Die extensive Auffassung

Die Gegenansicht hält die Rechte aus § 87c HGB auch zur Kontrolle des Ausgleichs für ausübbar, vorausgesetzt, die Daten sind dem Handelsvertreter noch nicht mitgeteilt und es besteht noch Provisionsrelevanz.6 Der Wortlaut beschreibe nur den Inhalt der geschuldeten Information, nicht den Zweck ihrer Verwendung. Jedenfalls sei § 87c Abs. 3 HGB analog anzuwenden, weil der Rohausgleich auf den Provisionen des letzten Vertragsjahres beruht.

Gestützt wird dies auf eine Formulierung des BGH, wonach Buchauszug und Auskunft dem Handelsvertreter die Kenntnisse verschaffen sollen, die er zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis benötigt.7 Prozessual wird angeführt, eine vor Erteilung des Buchauszugs erhobene Ausgleichsklage sei eine unzulässige Teilklage, und während des Streits um den Buchauszug drohe die Verjährung des Ausgleichs. Einzelne Oberlandesgerichte folgen dieser Auffassung.8

IV. Abwägung

1. Der Streit ist enger, als er scheint

Beide Auffassungen stimmen in einem Punkt überein. Verlangt der Handelsvertreter einen Buchauszug, solange Provisionsansprüche offen sind, darf er die Daten auch für den Ausgleich verwerten. Streitig ist nur zweierlei: ob allein ausgleichsrelevante Angaben geschuldet sind und ob der Anspruch fortbesteht, wenn die Provisionsansprüche verjährt oder erfüllt sind.

2. Wortlaut, Systematik und Richtlinie

Der Wortlaut aller Absätze des § 87c HGB knüpft an die Provision an. Das Argument, er beschreibe nur den Inhalt, trägt allenfalls die unstreitige Konstellation. Ausgleichsspezifische Angaben sind gerade nicht Inhalt eines Provisionsbuchauszugs. § 87c HGB gehört zum Provisionsrecht. Der Ausgleich ist keine Provision, sondern eine Vergütung für den geschaffenen Kundenstamm. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG bezieht die Auskunft ausdrücklich auf die Nachprüfung der Provisionen.

3. Zweck: § 242 BGB schließt die Lücke

Das Informationsgefälle ist real. Eine planwidrige Lücke, die eine Analogie erfordert, besteht aber nicht, solange der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Verfügung steht. Er gewährt zielgenau die Angaben, die der Ausgleich erfordert. Der Buchauszug liefert dagegen einen vollständigen Spiegel der Geschäftsbücher, der für die Ausgleichsberechnung überwiegend nicht benötigt wird.

4. Prozessrecht und Verjährung

Das Teilklage-Argument überzeugt nicht. Der Handelsvertreter kann den Ausgleich mit einem unbezifferten Antrag unter Angabe eines Mindestbetrags geltend machen. Das Gericht schätzt dann nach § 287 ZPO. Ebenso steht die Stufenklage nach § 254 ZPO offen, in der ersten Stufe gestützt auf § 242 BGB. Sie hemmt mit Erhebung auch die Verjährung des noch unbezifferten Leistungsanspruchs.

V. Stellungnahme zu Buchauszug und Ausgleichsanspruch

Die restriktive Auffassung ist dogmatisch überlegen. Sie folgt dem Wortlaut, der Systematik und der Richtlinie und hat die einschlägige Entscheidung des BGH auf ihrer Seite. Sie ist jedoch mit zwei Maßgaben zu vertreten.

Erstens kommt es auf das Motiv des Handelsvertreters nicht an. Solange Provisionsansprüche offen und unverjährt sind, besteht der Anspruch aus § 87c HGB, auch wenn die Daten vorrangig dem Ausgleich dienen.

Zweitens darf der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht mit den Rechten aus § 87c HGB gleichsam mitverjähren. Er ist akzessorisch zum Ausgleich zu verstehen und besteht, solange dieser nicht verjährt ist. Dafür spricht auch die Rechtsprechung des BGH, wonach ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dessen Durchsetzung er dient.9

Für das Verhältnis von Buchauszug und Ausgleichsanspruch gilt daher: Buchauszug und Auskunft nach § 87c HGB setzen einen durchsetzbaren Provisionsanspruch voraus und umfassen nur provisionsrelevante Angaben. Allein ausgleichsrelevante Informationen sind über § 242 BGB zu verlangen, unter strengeren Voraussetzungen, dafür bis zur Verjährung des Ausgleichs. Wie der BGH heute entscheiden würde, ist offen. Er hat die Frage 2011 ausdrücklich nicht beantwortet.

Buchauszug und Ausgleichsanspruch: § 87c HGB oder § 242 BGB – Übersicht nach Verjährungsstand

Praxishinweis

Für den Handelsvertreter

  • Den Buchauszug auf die Kontrolle der Provisionsabrechnungen stützen. Das Ausgleichsinteresse muss nicht offengelegt werden.
  • Die Verjährung der Provisionsansprüche vorrangig prüfen. Der Ausgleich kann noch fast vier Jahre durchsetzbar sein, wenn die Rechte aus § 87c HGB bereits entfallen sind.
  • Ausgleichsrelevante Angaben hilfsweise auf § 242 BGB stützen und die Fallgruppe konkret darlegen.
  • Den Ausgleich rechtzeitig rechtshängig machen, durch Stufenklage oder unbezifferten Antrag mit Mindestbetrag.

Für den Unternehmer

  • Rügen, dass allein ausgleichsrelevante Angaben nicht Gegenstand des Buchauszugs sind.
  • Die Verjährung der zugrunde liegenden Provisionsansprüche einwenden.
  • Erfüllung einwenden, wenn die Abrechnungen bereits alle erforderlichen Angaben enthalten.
  • Bei einem erst nach gescheiterten Ausgleichsverhandlungen erhobenen Verlangen Rechtsmissbrauch nach §§ 242, 226 BGB prüfen.

Anmerkungen

  1. BGH, Urt. v. 3.4.1996 – VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100. ↩
  2. MünchKommHGB/Ströbl, 6. Aufl. 2025, § 87c Rn 43; § 89b Rn 274. ↩
  3. BGHZ 206, 332 Rn 40 = NJW 2015, 3373; MünchKommHGB/Ströbl, § 89b Rn 275. ↩
  4. OLG Köln, Urt. v. 20.6.1997 – 3 U 146/96, BB 1997, 2130. ↩
  5. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.2012 – I-16 U 150/11, ZVertriebsR 2013, 53. ↩
  6. Staub/Emde, HGB, § 87c Rn 10 ff., 45 f. ↩
  7. BGH, Urt. v. 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn 54. ↩
  8. OLG München, Urt. v. 14.9.2011 – 7 U 1348/11, VersR 2012, 440; OLG Hamm, Urt. v. 19.3.2009 – 18 U 137/08, BeckRS 2009, 24245. ↩
  9. BGH, Urt. v. 25.7.2017 – VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn 8 ff.; BGH, Urt. v. 8.10.2024 – X ZR 145/23. ↩

Stand: 24. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

NW

Autor

Norbert Wolff, Rechtsanwalt

Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.

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Rechtsanwalt Norbert Wolff · Vertriebsrecht seit 1995 · Handelsvertreterrecht · Ostendstraße 121 · Nürnberg

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