Grundlagen

Gebührentatbestände
Streit- und Gegenstandswert

§ 2 RVG · §§ 22 f. RVG · § 34 RVG
Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg
Norbert Wolff · Stand: 1.11.2026 · Lesezeit 15 Minuten

Die Anwaltsvergütung in Zivilsachen. Die Rechtsanwaltsgebühren sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie sind jedoch auch einer vertraglichen Regelung – einer Gebührenvereinbarung – zugänglich. Streit- und Gegenstandswerte sind maßgeblich – das Interesse des Mandanten ist ausschlaggebend. Das RVG verknüpft Normteil und Vergütungsverzeichnis zu einem geschlossenen System.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vergütung folgt dem Auftrag: Gegenstand und Angelegenheit bestimmen, wonach und wie oft abgerechnet wird.
  • Von den gesetzlichen Gebühren kann durch Vereinbarung in Textform abgewichen werden, nach unten nur außergerichtlich.
  • Gegner, Staatskasse und Rechtsschutzversicherer erstatten im Regelfall nur die gesetzliche Vergütung.

Inhalt

Leitnorm

„Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).“

§ 2 Abs. 1 RVG

A. Das RVG – Normteil und Vergütungsverzeichnis als geschlossenes System

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt seit dem 1.7.2004 und hat die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abgelöst.1 Es besteht aus dem Normteil, dem Vergütungsverzeichnis als Anlage 1 (im Folgenden VV) und der Gebührentabelle für Wertgebühren als Anlage 2.2

Der Normteil regelt Auftrag, Angelegenheit, Wert, Bemessung, Fälligkeit und Abrechnung. Das Vergütungsverzeichnis bestimmt, welche Gebühr für welche Tätigkeit in welcher Höhe anfällt. In Zivilsachen kommt es auf Teil 1 (allgemeine Gebühren), Teil 2 (außergerichtliche Tätigkeit einschließlich Beratungshilfe), Teil 3 (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und verwandte Verfahren) und Teil 7 (Auslagen) an. Die Teile 4 bis 6 betreffen Straf-, Bußgeld- und sonstige Verfahren und bleiben hier außer Betracht.

Die Gebührensätze wurden zum 1.8.2013, zum 1.1.2021 und zuletzt durch das KostBRÄG 2025 zum 1.6.2025 angehoben, die Wertgebühren dabei um durchschnittlich 6 %.3 Maßgeblich bleibt nach § 60 RVG das Recht im Zeitpunkt des unbedingten Auftrags. Mit der Preisentwicklung haben die Anpassungen nicht Schritt gehalten. Umso größeres Gewicht kommt der Vergütungsvereinbarung zu (unten C.).

B. Der Auftrag bestimmt Gegenstand, Angelegenheit und Wert

I. Gegenstand ist, worauf sich der Auftrag richtet

Die Vergütung folgt dem Auftrag. Er legt den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit fest, nach dessen Wert sich die Wertgebühren berechnen (§ 2 Abs. 1 RVG). Wird der Auftrag im Laufe des Mandats erweitert, wächst der Gegenstand mit.

II. Die Angelegenheit begrenzt den Gebührenanfall

In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Mehrere Gegenstände bilden eine Angelegenheit, wenn ihnen ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie innerlich zusammenhängen und sich die Tätigkeit in einem einheitlichen Rahmen hält.4

Die §§ 16 bis 18 RVG ordnen typische Konstellationen zu. Dieselbe Angelegenheit sind etwa das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und das Hauptsacheverfahren (§ 16 Nr. 2 RVG). Verschiedene Angelegenheiten sind jeder Rechtszug (§ 17 Nr. 1 RVG), das Mahnverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG) sowie Eilverfahren und Hauptsache (§ 17 Nr. 4 RVG). Als besondere Angelegenheit gilt jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Wo verschiedene Angelegenheiten vorliegen, entstehen Gebühren und Auslagenpauschale jeweils gesondert.

Bereits verdiente Gebühren bleiben erhalten, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet (§ 15 Abs. 4 RVG). Wird der Rechtsanwalt nach Erledigung erneut beauftragt, entsteht eine neue Angelegenheit erst, wenn seither mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

III. Die Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet

In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände addiert (§ 22 Abs. 1 RVG). Die Obergrenze liegt bei 30 Mio. EUR, bei mehreren Auftraggebern je Person bei 30 Mio. EUR, insgesamt bei 100 Mio. EUR (§ 22 Abs. 2 RVG). Im gerichtlichen Verfahren gelten die Wertvorschriften des GKG, und zwar auch für eine vorgerichtliche Tätigkeit, deren Gegenstand Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 RVG). Klage und Widerklage werden danach zusammengerechnet, soweit sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG). Fehlen genügende Anhaltspunkte, gilt der Auffangwert von 5.000 EUR, der nach Lage des Falles höher oder niedriger, höchstens jedoch mit 500.000 EUR anzusetzen ist (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG).

KonstellationEinordnungAbrechnung
Kaufpreisforderung über 3.000 EUReine Angelegenheit, ein Gegenstand1,3 aus 3.000 EUR
Kaufpreis 3.000 EUR und Schadensersatz 1.500 EUR gegen denselben Schuldner, einheitlicher Auftrageine Angelegenheit, zwei Gegenstände1,3 aus 4.500 EUR
Zwei Miteigentümer verlangen Mietrückstand von 3.000 EUReine Angelegenheit, ein Gegenstand, zwei Auftraggeber1,6 aus 3.000 EUR
Mahnverfahren, danach streitiges Verfahrenzwei Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG)je eigene Verfahrensgebühr, Anrechnung

IV. Häufige Wertansätze

GegenstandWert
Einstweilige Verfügung, Arrestregelmäßig ein Drittel bis die Hälfte der Hauptsache (§ 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO)
Positive Feststellungsklage80 % des Leistungsinteresses
Negative Feststellungsklagevoller Betrag der geleugneten Forderung
Wiederkehrende Leistungen3,5-facher Jahresbetrag (§ 9 ZPO)
Räumung von MietraumEntgelt für ein Jahr (§ 41 Abs. 2 GKG)
WEG-BeschlussklageInteresse aller Wohnungseigentümer, höchstens das 7,5-fache Klägerinteresse und der Verkehrswert seines Wohnungseigentums (§ 49 GKG)
KündigungsschutzklageVierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 GKG)
Arbeitszeugnisein Monatsentgelt
Keine genügenden Anhaltspunkte5.000 EUR (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG)

C. Eine abweichende Vergütung bedarf der Vereinbarung in Textform

I. Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG)

Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten eine Vergütung außerhalb der gesetzlichen Gebühren vereinbaren. Üblich sind Zeithonorare, Pauschalen und das Vielfache einer gesetzlichen Gebühr. Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie ist als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise zu bezeichnen, von anderen Vereinbarungen deutlich abzusetzen und darf nicht in der Vollmacht stehen. Ferner muss sie darauf hinweisen, dass Gegner, Staatskasse oder Rechtsschutzversicherer im Regelfall nur die gesetzliche Vergütung erstatten (§ 3a Abs. 1 RVG). Für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten diese Formerfordernisse nicht (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG).

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig (§ 4 Abs. 1 RVG), in gerichtlichen Verfahren dagegen untersagt (§ 49b Abs. 1 BRAO). Nichtig ist die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung für die von einer Prozesskostenhilfebeiordnung erfasste Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 RVG).

Eine unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 2 RVG). Der Bundesgerichtshof hat eine tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit angenommen, wenn die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache übersteigt.5 Das Bundesverfassungsgericht hat die schematische Anwendung dieser Grenze als Verstoß gegen die Berufsfreiheit beanstandet.6 Maßgeblich ist danach eine Würdigung des Einzelfalls.7

Formularmäßige Zeittaktklauseln von 15 Minuten benachteiligen den Verbraucher unangemessen und sind unwirksam. Das vereinbarte Zeithonorar bleibt davon unberührt, abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand.8 Das OLG Düsseldorf hat diese Erwägungen auf das unternehmerische Mandat übertragen.9 Wer im Zeittakt abrechnen will, wählt daher kürzere Intervalle.

Genügt die Vereinbarung den Formerfordernissen nicht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG).

II. Erfolgshonorar (§ 4a RVG)

Ein Erfolgshonorar ist seit dem 1.10.2021 in drei Fällen zulässig: bei Geldforderungen bis 2.000 EUR, bei der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen sowie dann, wenn der Mandant ohne die Vereinbarung wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs. 1 RVG).10 Die Vereinbarung hat die erfolgsunabhängige Vergütung zu nennen, zu der der Rechtsanwalt das Mandat übernehmen würde, und festzulegen, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient ist. Die wesentlichen Gründe der Bemessung sind anzugeben (§ 4a Abs. 2 und 3 RVG).

D. Die Höhe der Gebühr folgt aus Wert, Satz und Ermessen

I. Wertgebühren steigen degressiv

Wertgebühren bemessen sich nach dem Gegenstandswert und der Tabelle der Anlage 2 (§ 13 RVG), nicht nach dem tatsächlichen Aufwand. Mit steigendem Wert wächst die Gebühr unterproportional. Für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gilt ab einem Wert von mehr als 4.000 EUR die abgesenkte Tabelle des § 49 RVG, die seit dem 1.6.2025 erst bei Werten über 80.000 EUR gekappt ist.

II. Satzrahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen

Bei Rahmengebühren legt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen fest (§ 14 Abs. 1 RVG). Zu berücksichtigen sind Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten. Ein besonderes Haftungsrisiko kann herangezogen werden.

Umfangreich ist eine Tätigkeit etwa bei überdurchschnittlichem Aktenbestand, zahlreichen Besprechungen oder aufwendiger Recherche. Schwierig ist sie, wenn sie Spezialkenntnisse verlangt, einen Auslandsbezug aufweist oder unter erheblichem Zeitdruck übernommen wird. Die Rechtsprechung billigt dem Rechtsanwalt einen Toleranzbereich von 20 % zu.11 Für die Schwelle der Geschäftsgebühr gilt dies nicht: Ob die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, ist gerichtlich voll überprüfbar.12 Hat der Rechtsanwalt sein Ermessen ausgeübt, ist er daran gebunden.

III. Anrechnung vermeidet doppelte Vergütung (§ 15a RVG)

Ist eine Gebühr auf eine andere anzurechnen, kann der Rechtsanwalt beide fordern, insgesamt aber nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag (§ 15a Abs. 1 RVG).13 Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV). Die Verfahrensgebühren des Mahnverfahrens werden voll angerechnet, die Beratungsgebühr ebenfalls, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG).

Ein Dritter, insbesondere der erstattungspflichtige Gegner, kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er eine der beiden Gebühren erfüllt hat, gegen ihn ein Titel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 2 RVG).

IV. Mehrere Auftraggeber erhöhen die Betriebsgebühr (Nr. 1008 VV)

Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Andere Gebühren, etwa die Terminsgebühr, bleiben unverändert. Mehrere Erhöhungen dürfen einen Satz von 2,0 nicht übersteigen. Bei Wertgebühren erhöht sich die Gebühr nur nach dem Betrag, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Jeder Auftraggeber schuldet nur die Vergütung, die er bei alleiniger Beauftragung schulden würde (§ 7 Abs. 2 RVG).

Beispiel: A und B verlangen gemeinsam 1.000 EUR, A darüber hinaus allein 500 EUR.

PositionWertBetrag
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV1.500 EUR174,85 EUR
0,3 Erhöhung, Nr. 1008 VV1.000 EUR27,90 EUR
Summe netto202,75 EUR

Teilweise wird stattdessen für jeden Gegenstand gesondert gerechnet und das Ergebnis nach § 15 Abs. 3 RVG auf die höchste Gebühr aus dem Gesamtwert begrenzt. Im Beispiel ergäbe dies 215,20 EUR.14

E. Beratung nach § 34 RVG ist von der Beratungshilfe streng zu unterscheiden

I. Die Beratungsgebühr ist frei zu vereinbaren

Beratung ist der mündliche oder schriftliche Rat und die Auskunft zu einer Rechtsfrage, ohne dass der Rechtsanwalt nach außen auftritt. Das Gesetz hält hierfür seit dem 1.7.2006 keine Gebühr mehr bereit.15 Der Rechtsanwalt soll auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Diese ist formfrei möglich (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG), sollte aber schon aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

Fehlt eine Vereinbarung, erhält der Rechtsanwalt die übliche Vergütung nach bürgerlichem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB). Gegenüber einem Verbraucher ist sie auf 250 EUR begrenzt, für ein erstes Beratungsgespräch auf 190 EUR, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Die Gebühr wird auf eine Gebühr für eine nachfolgende Tätigkeit in derselben Sache angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG).

Die Grenze zur Geschäftsgebühr verläuft entlang des Außenauftritts. Entwirft der Rechtsanwalt ein Schreiben, das der Mandant selbst unterzeichnet und versendet, bleibt es bei der Beratung. Tritt er gegenüber Dritten auf, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV.

II. Beratungshilfe gewährt der Staat bedürftigen Rechtsuchenden

Beratungshilfe erhält, wer die Kosten wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen kann, keine andere zumutbare Hilfe hat und nicht mutwillig handelt (§ 1 BerHG). Sie umfasst Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG), und zwar nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Für das gerichtliche Verfahren tritt die Prozesskostenhilfe an ihre Stelle.

Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht durch Erteilung eines Berechtigungsscheins (§ 6 Abs. 1 BerHG). Sucht der Rechtsuchende den Rechtsanwalt unmittelbar auf, kann der Antrag nachträglich gestellt werden, spätestens vier Wochen nach Beginn der Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 BerHG). Der Rechtsanwalt ist zur Übernahme verpflichtet und kann sie nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen (§ 49a BRAO).

Die Vergütung besteht aus Festgebühren. Vom Rechtsuchenden kann der Rechtsanwalt eine Beratungshilfegebühr von 15 EUR verlangen, die er erlassen kann (Nr. 2500 VV). Aus der Staatskasse erhält er für die Beratung 42 EUR (Nr. 2501 VV), für die Vertretung als Geschäftsgebühr 102 EUR (Nr. 2503 VV), daneben gegebenenfalls eine Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 2508 VV) sowie Auslagen (§ 44 RVG). Weitere Ansprüche gegen den Rechtsuchenden sind ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 BerHG). Ist der Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet, schuldet er die gesetzliche Vergütung; der Anspruch geht auf den Rechtsanwalt über (§ 9 BerHG). Die Beratungsgebühr wird auf eine nachfolgende Tätigkeit voll, die Geschäftsgebühr auf ein nachfolgendes Verfahren zur Hälfte angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 und Nr. 2503 VV).

III. Gegenüberstellung

MerkmalBeratung nach § 34 RVGBeratungshilfe nach dem BerHG
Mandantjeder Auftraggebernur bedürftige Rechtsuchende mit Berechtigungsschein oder nachträglichem Antrag
UmfangRat und Auskunft, Gutachten, Mediation; kein AußenauftrittBeratung und, soweit erforderlich, außergerichtliche Vertretung
Grundlage der HöheVereinbarung, sonst übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGBgesetzliche Festgebühren der Nrn. 2500 ff. VV
Höhefrei; ohne Vereinbarung gegenüber Verbrauchern höchstens 250 EUR, Erstberatung 190 EUR15 EUR vom Rechtsuchenden; 42 EUR (Beratung) oder 102 EUR (Vertretung) aus der Staatskasse
SchuldnerMandantüberwiegend Staatskasse, ggf. erstattungspflichtiger Gegner (§ 9 BerHG)
Abweichende Vereinbarungzulässig, formfreiausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 BerHG)
Pflicht zur Übernahmekeineja, Ablehnung nur aus wichtigem Grund (§ 49a BRAO)
Anrechnungvoll, sofern nicht abbedungen (§ 34 Abs. 2 RVG)Beratung voll, Geschäftsgebühr zur Hälfte

F. Die Gebühren richten sich nach dem Stadium der Vertretung

I. Außergerichtliche Vertretung (Nrn. 2300, 2301 VV)

Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages. Ihr Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war; dies ist in der Abrechnung zu begründen. Betrifft die Tätigkeit die Einziehung einer unbestrittenen Forderung, liegt die Schwelle bei 0,9. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art ohne schwierige rechtliche Ausführungen oder größere sachliche Auseinandersetzung, beträgt die Gebühr 0,3 (Nr. 2301 VV).

II. Mahnverfahren (Nrn. 3305 ff. VV)

Der Vertreter des Antragstellers erhält für den Mahnantrag eine Verfahrensgebühr von 1,0, für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids weitere 0,5. Der Vertreter des Antragsgegners verdient für den Widerspruch 0,5. Die Verfahrensgebühren des Mahnverfahrens werden auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.

III. Erster Rechtszug (Nrn. 3100 ff. VV)

Die Verfahrensgebühr von 1,3 entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Prozessauftrags, regelmäßig also mit der Entgegennahme der Information. Endet der Auftrag, bevor eine Klage oder ein Sachantrag eingereicht ist, ermäßigt sie sich auf 0,8 (Nr. 3101 VV). Teil 3 gilt auch für die Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie für Verfahren nach dem FamFG.

Die Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV) entsteht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins oder eines Sachverständigentermins und für Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts. Sie fällt auch an, wenn ohne mündliche Verhandlung ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.16 Im Rechtszug entsteht sie nur einmal, gleich wie viele Termine stattfinden. Erscheint die Gegenseite nicht und ergeht lediglich ein Versäumnisurteil, ermäßigt sie sich auf 0,5 (Nr. 3105 VV).

IV. Rechtsmittelverfahren (Nrn. 3200 ff. VV)

Im Berufungsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,6, die Terminsgebühr 1,2. Im Revisionsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr von 1,6, der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt eine solche von 2,3, sowie eine Terminsgebühr von 1,5.

V. Zwangsvollstreckung (Nrn. 3309 ff. VV)

In der Zwangsvollstreckung beträgt die Verfahrensgebühr 0,3, die Terminsgebühr ebenfalls 0,3. Da jede Vollstreckungsmaßnahme eine besondere Angelegenheit bildet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), entstehen die Gebühren für den Gerichtsvollzieherauftrag, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Vermögensauskunft jeweils gesondert. In der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt ein Satz von 0,4.

VI. Einigungsgebühr (Nrn. 1000 ff. VV)

Die Einigungsgebühr setzt einen Vertrag voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein bloßes Anerkenntnis oder ein bloßer Verzicht genügt nicht. Die Gebühr beträgt 1,5, ist der Gegenstand gerichtlich anhängig, 1,0 (Nr. 1003 VV), im Rechtsmittelverfahren 1,3 (Nr. 1004 VV). Wird ein Widerrufsvergleich widerrufen, entsteht sie nicht. Der Vergleich ermäßigt im Gegenzug die Gerichtsgebühr im ersten Rechtszug von 3,0 auf 1,0;17 die Ersparnis wird durch die Einigungsgebühr weitgehend aufgezehrt.

VII. Hebegebühr (Nr. 1009 VV)

Nimmt der Rechtsanwalt Fremdgeld für den Mandanten entgegen und zahlt er es aus, entsteht die Hebegebühr. Sie beträgt bis 2.500 EUR 1 %, vom Mehrbetrag bis 10.000 EUR 0,5 % und vom darüber hinausgehenden Betrag 0,25 %. In der Praxis wird sie häufig übersehen.

Ausgezahlter BetragBerechnungHebegebühr
5.000 EUR25,00 + 12,5037,50 EUR
50.000 EUR25,00 + 37,50 + 100,00162,50 EUR

VIII. Vertretung im Wege der Prozesskostenhilfe

Der beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach der Tabelle des § 49 RVG mit der Staatskasse ab. Gegen den Mandanten kann er Vergütungsansprüche nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Vorschüsse und Zahlungen des Mandanten oder Dritter werden zunächst auf den Teil der Wahlanwaltsvergütung verrechnet, den die Staatskasse nicht deckt (§ 58 Abs. 2 RVG); sie sind im Festsetzungsantrag anzugeben. Bei Ratenzahlung kann eine weitere Vergütung bis zur Höhe der Wahlanwaltsgebühren hinzukommen (§ 50 RVG). Hält der Rechtsanwalt eine Reise für erforderlich, kann er dies vorab feststellen lassen; die Feststellung bindet im Festsetzungsverfahren (§ 46 Abs. 2 RVG).

G. Fällig wird die Vergütung mit Erledigung, einforderbar erst mit Berechnung

I. Entstehung und Fälligkeit (§ 8 RVG)

Der Vergütungsanspruch entsteht mit der ersten Tätigkeit auf den Auftrag hin. Fällig wird er, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Im gerichtlichen Verfahren tritt Fälligkeit auch ein, wenn eine Kostenentscheidung ergangen, der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 RVG). Mit der Fälligkeit beginnt die Verjährung, die während der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gehemmt ist (§ 8 Abs. 2 RVG).18

II. Vorschuss (§ 9 RVG)

Der Rechtsanwalt kann für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Er sollte dies zu Beginn des Mandats tun. Zahlt der Mandant trotz Anforderung nicht, kann der Rechtsanwalt das Mandat kündigen und behält den Anspruch auf die bis dahin verdiente Vergütung (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB). Von der Staatskasse kann der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vorschuss nur auf bereits entstandene Gebühren und Auslagen verlangen (§ 47 RVG).

III. Berechnung (§ 10 RVG)

Einfordern kann der Rechtsanwalt die Vergütung erst aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung. Sie hat die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands, die Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren den Gegenstandswert zu enthalten. Daneben sind die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG zu beachten, insbesondere Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitraum und Steuersatz. Ein Verbraucher kommt nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung nur in Verzug, wenn die Rechnung hierauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Beispiel einer außergerichtlichen Vertretung bei einem Gegenstandswert von 5.000 EUR:

PositionBetrag
1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV460,85 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV20,00 EUR
Zwischensumme netto480,85 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV91,36 EUR
Gesamtbetrag572,21 EUR

IV. Festsetzung gegen den eigenen Mandanten (§ 11 RVG)

Die gesetzliche Vergütung für ein gerichtliches Verfahren kann auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Mandanten durch das Gericht festgesetzt werden. Der Beschluss ist ein Vollstreckungstitel, das Verfahren im ersten Rechtszug gerichtsgebührenfrei. Soweit dieser Weg offensteht, fehlt einer Gebührenklage das Rechtsschutzbedürfnis. Rahmengebühren werden nur festgesetzt, wenn lediglich die Mindestgebühr verlangt wird oder der Mandant der Höhe zugestimmt hat (§ 11 Abs. 8 RVG). Erhebt der Mandant Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht wurzeln, etwa einen Beratungsfehler, wird die Festsetzung abgelehnt (§ 11 Abs. 5 RVG); dann bleibt nur die Klage. Eine vereinbarte Vergütung ist nicht festsetzbar.

V. Kostenfestsetzung gegen den Gegner (§§ 103 ff. ZPO)

Nach Abschluss des Rechtsstreits setzt der Rechtspfleger die erstattungsfähigen Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss fest. Die Tätigkeit im Festsetzungsverfahren gehört zum Rechtszug und löst keine gesonderte Gebühr aus (§ 19 Abs. 1 RVG). Festsetzbar sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer. Die außergerichtliche Geschäftsgebühr, soweit sie nicht angerechnet wird, ist als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch mit der Klage als Nebenforderung geltend zu machen.19 Eine vereinbarte Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren trägt der Gegner nicht (§ 91 Abs. 2 ZPO).

H. Auslagen und Hinweispflichten

I. Auslagen (Teil 7 VV)

AuslageNr. VVHöhe
Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß7000 Nr. 10,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 EUR
Kopien und Ausdrucke in Farbe7000 Nr. 11,00 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,30 EUR
Post und Telekommunikation7001, 7002tatsächliche Kosten oder Pauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR je Angelegenheit
Fahrt mit eigenem Kraftfahrzeug70030,42 EUR je gefahrenen Kilometer
Andere Verkehrsmittel7004tatsächliche Kosten, soweit angemessen
Tage- und Abwesenheitsgeld7005bis 4 Stunden 30 EUR, 4 bis 8 Stunden 50 EUR, über 8 Stunden 80 EUR; im Ausland bis zu 50 % mehr
Umsatzsteuer700819 %, sofern nicht Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten sind erstattungsfähig, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung geboten sind; Kopien zur Unterrichtung des Mandanten erst ab der 101. Seite. Die Überlassung elektronischer Dateien ist gesondert in Nr. 7000 Nr. 2 VV geregelt. Reisekosten und Abwesenheitsgeld setzen eine Geschäftsreise voraus. Sie liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 VV).

II. Hinweispflichten bei Übernahme des Mandats

Eine allgemeine Pflicht, auf die Entgeltlichkeit anwaltlicher Tätigkeit hinzuweisen, besteht nicht. Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt dies jedoch vor Übernahme des Auftrags mitzuteilen (§ 49b Abs. 5 BRAO).20 In arbeitsgerichtlichen Sachen ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug und außergerichtlich keine Kostenerstattung stattfindet (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG). Sind beengte finanzielle Verhältnisse erkennbar, ist auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe hinzuweisen (§ 16 Abs. 1 BORA).

Ferner empfiehlt sich ein Hinweis, dass der Gegner Rechtsverfolgungskosten im Regelfall nur bei Verzug erstattet, dass die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer gesondert vergütet wird, wenn der Rechtsanwalt dies abrechnen will, und dass der Übergang von der Beratung zur Vertretung nach außen eine höhere Gebühr auslöst.21

Praxishinweis

Für den Mandanten

  • Vor Mandatserteilung nach Gegenstandswert und voraussichtlichen Gebühren fragen.
  • Eine vereinbarte Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren trägt der Gegner auch bei Obsiegen nicht.

Für den Rechtsanwalt

  • Vor Übernahme auf die Abrechnung nach Gegenstandswert hinweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO) und einen Vorschuss anfordern (§ 9 RVG).
  • Eine Geschäftsgebühr über 1,3 in der Berechnung begründen; Erhöhung nach Nr. 1008 VV und Hebegebühr nicht übersehen.

Anmerkungen

  1. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) v. 5.5.2004, BGBl. I 2004, 718. ↩
  2. Gesamtdarstellungen: Gerold/Schmidt, RVG; Mayer/Kroiß, RVG; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG [jeweils Auflage ergänzen]. ↩
  3. 2. KostRMoG v. 23.7.2013, BGBl. I 2013, 2586; KostRÄG 2021 v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3229; KostBRÄG 2025 v. 7.4.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 (ber. Nr. 139). ↩
  4. St. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff. ↩
  5. BGH, Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, NJW 2005, 2142 (Strafverteidigung). ↩
  6. BVerfG, Beschl. v. 15.6.2009 – 1 BvR 1342/07. ↩
  7. Der BGH hält an der Vermutung fest und erstreckt sie auf Zeithonorare in Zivilsachen; der Rechtsanwalt hat sie zu widerlegen: BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698. ↩
  8. BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350. ↩
  9. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2026 – 24 U 65/22, GRUR-RR 2026, 284 [Datum prüfen: dejure.org nennt den 24.2.2026]. ↩
  10. Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3415. ↩
  11. BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; ebenso BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11. ↩
  12. BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11. ↩
  13. § 15a RVG wurde durch Gesetz v. 30.7.2009 (BGBl. I 2009, 2449) mit Wirkung zum 5.8.2009 eingefügt. Anlass war die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats, nach der die Anrechnung auch im Verhältnis zum Gegner durchschlug: BGH, Urt. v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323. ↩
  14. Zum Streitstand Gerold/Schmidt, RVG, Nr. 1008 VV [Bearbeiter, Auflage und Rn ergänzen]. ↩
  15. Die Beratungsgebühren der Nrn. 2100 ff. VV a.F. sind nach dem KostRMoG mit Wirkung zum 1.7.2006 entfallen. ↩
  16. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV; grundlegend BGH, Beschl. v. 27.10.2005 – III ZB 42/05, NJW 2006, 157. ↩
  17. Nrn. 1210, 1211 Nr. 3 KV GKG. ↩
  18. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Auf die Mitteilung der Berechnung kommt es nicht an (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG). ↩
  19. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323. ↩
  20. Ein schuldhafter Verstoß verpflichtet zum Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB): BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332. Der Hinweis ist grundsätzlich für jeden Auftrag gesondert und konkret zu erteilen: BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24. ↩
  21. Ob die Deckungsanfrage eine eigene Angelegenheit bildet, ist umstritten. Als Verzugsschaden sind die Kosten jedenfalls nicht zu erstatten, wenn anwaltliche Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war: BGH, Urt. v. 9.3.2011 – VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222. ↩

Stand: 1. November 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

NW

Autor

Norbert Wolff, Rechtsanwalt

Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.

Ostendstraße 121, Nürnberg · Kontakt aufnehmen

Rechtsanwalt Norbert WolffVertriebsrecht seit 1995HandelsvertreterrechtOstendstraße 121Nürnberg

Weitere Beiträge zum …

Amtsgericht bis 10.000 Euro

Amtsgericht bis 10.000 EUR Streitwert

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Amtsgericht für Streitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig, das Landgericht erst ab 10.000,01 Euro. Der Beitrag erläutert die Neuregelung des § 23 GVG, die Motive des Gesetzgebers und das Übergangsrecht. Er zeigt außerdem, warum Handelsvertretersachen, insbesondere Ausgleich und Buchauszug, nicht vor das Amtsgericht gehören.

Videoverhandlung nach § 128a ZPO und ihre Grenzen – Rechtsanwalt Wolff, Nürnberg

Videoverhandlung nach § 128a ZPO

Auf Antrag soll das Gericht die Videoverhandlung gestatten. Wann es dennoch ablehnen darf, welche Begründung nötig ist und warum es kein Rechtsmittel gibt.