
Eingangszahlen der Landgerichte
Weniger Klagen, längere Prozesse: die Justizstatistik der Landgerichte und Kammern für Handelssachen von 2002 bis 2024.
Die Videoverhandlung nach § 128a ZPO ist seit dem 19. Juli 2024 neu geregelt. Wer seine Teilnahme per Bild und Ton beantragt, soll sie im Regelfall erhalten. Das Gericht kann gleichwohl ablehnen. Es muss dies nur kurz begründen, und ein Rechtsmittel gibt es nicht. Welche Gründe tragen und wo die Rechtsprechung inzwischen Grenzen zieht, zeigt der folgende Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 hat der Gesetzgeber § 128a ZPO vollständig neu gefasst. Die Vorschrift gilt seit dem 19. Juli 2024 und trägt die Überschrift „Videoverhandlung“.1 Eine Videoverhandlung liegt bereits vor, wenn ein einziger Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt (Abs. 1 S. 2). Verfahrensbeteiligte sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände (Abs. 1 S. 3). Für Zeugen und Sachverständige gilt § 284 Abs. 2 ZPO. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung stets von der Gerichtsstelle aus (Abs. 5 S. 1).
Der Weg ins Gesetzblatt war mühsam. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages sollte der Vorsitzende die Videoverhandlung anordnen, wenn alle Prozessbevollmächtigten sie beantragen; jede Ablehnung wäre zu begründen gewesen. Der Bundesrat sah darin eine unangemessene Beschränkung der Verfahrensleitung, verlangte ein ungebundenes Ermessen des Gerichts und rief den Vermittlungsausschuss an.2 Dessen Einigungsvorschlag ist Gesetz geworden.3 Die Videoverhandlung setzt seither einen geeigneten Fall und ausreichende Kapazitäten voraus (Abs. 1 S. 1). Die Ablehnung eines Antrags ist nur kurz zu begründen (Abs. 3 S. 2), und die Entscheidungen nach § 128a ZPO sind unanfechtbar (Abs. 7 S. 1).
Der Vorsitzende kann die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligten gestatten oder anordnen (Abs. 2 S. 1). Die Gestattung erlaubt die Zuschaltung, verpflichtet aber nicht dazu; wer will, erscheint weiterhin im Saal. Die Anordnung verpflichtet. Gegen sie kann der Adressat binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, worauf der Vorsitzende hinweisen muss (Abs. 2 S. 2, 3). Ein fristgerechter Einspruch hebt die Anordnung für alle Adressaten auf; den übrigen soll der Vorsitzende die Teilnahme per Video dann gestatten (Abs. 4 S. 1, 2).
Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild und Ton, soll der Vorsitzende sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten (Abs. 3 S. 1). Die Soll-Vorschrift bindet das Ermessen. Liegen Eignung und Kapazitäten vor, ist die Gestattung der Regelfall und die Ablehnung die begründungsbedürftige Ausnahme. Einen durchsetzbaren Anspruch begründet die Vorschrift gleichwohl nicht. Schon die Klageschrift soll sich dazu äußern, ob gegen eine Videoverhandlung Bedenken bestehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).
Die Neuregelung wirkt auch auf das Terminsrecht. Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung eignet und die erheblichen Gründe dadurch entfallen (§ 227 Abs. 1 S. 3 ZPO). Ein Verlegungsantrag soll sich dazu äußern, ob gegen eine Videoverhandlung Bedenken bestehen (§ 227 Abs. 4 ZPO). Das LG Stuttgart hat die Verlegung wegen einer Terminskollision abgelehnt: Der kollidierende Termin war später anberaumt worden, und eine Zuschaltung per Video war zumutbar.4 Wer verlegen lassen will, muss deshalb darlegen, weshalb auch die Videoverhandlung nicht in Betracht kommt.
Die Ablehnung der Videoverhandlung nach § 128a ZPO lässt das Gesetz aus zwei Gründen zu: Der Fall ist nicht geeignet, oder es fehlen ausreichende Kapazitäten (Abs. 1 S. 1). Beide Begriffe bestimmt es nicht näher. Die Rechtsprechung füllt sie seit 2025 zunehmend aus.
Geeignet ist ein Fall, wenn die Verhandlung per Bild und Ton ihren Zweck ebenso erfüllt wie im Saal. Daran kann es fehlen, wenn es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck ankommt, bei schwierigen Vergleichsgesprächen mit vielen Beteiligten oder bei umfangreichen Sach- und Rechtsfragen. Das OLG Stuttgart hat die Ablehnung in einem Rechtsstreit über rund 1,5 Millionen Euro gebilligt. Der Einzelrichter hatte auf die Komplexität des Falls, den hohen Streitwert und die nicht stets zuverlässige Technik verwiesen. Das seien sachliche Erwägungen; eine Besorgnis der Befangenheit begründeten sie nicht.5
Abgelehnt werden kann auch ein Antrag, der den Zweck der Vorschrift verfehlt. Das LG Frankfurt a.M. hat Parteien und Prozessbevollmächtigten die Zuschaltung gestattet, dem auswärtigen Unterbevollmächtigten des ortsansässigen Hauptbevollmächtigten dagegen nicht. § 128a ZPO solle die weite Anreise ersparen, nicht die Einschaltung eines auswärtigen Vertreters ermöglichen. Zudem müsse sich der Antragsteller an seiner eigenen Begründung festhalten lassen, er sei alleiniger Bearbeiter.6
Der Kapazitätsvorbehalt geht auf den Vermittlungsausschuss zurück und trägt der unterschiedlichen Ausstattung der Gerichte Rechnung. Ein Freibrief ist er nicht. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte über die Verfassungsbeschwerde einer schwerbehinderten, reiseunfähigen Klägerin aus Berlin zu entscheiden. Das AG Freiburg hatte ihre Anträge mehrfach abgelehnt, weil die vorhandene Technik die Mimik von Richter und Zeugen nicht zuverlässig übertrage.7 Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil die Klägerin zuvor einen weiteren Befangenheitsantrag hätte stellen müssen. In der Sache ließ der Gerichtshof jedoch keinen Zweifel: Ein solcher Antrag hätte Aussicht auf Erfolg gehabt.
Der Beschluss enthält drei Maßstäbe. Erstens muss das Gericht bei einer Partei mit Behinderung abwägen, ob ihr Einschränkungen der Bildqualität eher zuzumuten sind als der vollständige Ausschluss von der Verhandlung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Zweitens muss der Richter, der die Technik für unzureichend hält, bei der Gerichtsleitung auf die erforderliche Ausstattung hinwirken; in Baden-Württemberg steht den Gerichten ein mobiles Videokonferenzsystem zur Verfügung. Drittens erweckt die pauschale Berufung auf technische Probleme ohne erkennbares Bemühen den Eindruck, sie diene nur der Umgehung des gesetzlichen Auftrags aus § 128a ZPO.
Die Ablehnung ist kurz zu begründen (Abs. 3 S. 2). Kurz heißt nicht formelhaft. Die Begründung muss erkennen lassen, auf welchen der beiden gesetzlichen Gründe der Vorsitzende abstellt und weshalb er im konkreten Fall vorliegt. Der bloße Satz, der Antrag werde abgelehnt, genügt dem Gesetz nicht. Ebenso wenig genügt der allgemeine Hinweis auf fehlende Technik, wenn der Antragsteller besondere Gründe wie eine Reiseunfähigkeit vorgetragen hat. Die Begründungspflicht ist die einzige Kontrolle, die das Gesetz vorsieht. Sie macht die Entscheidung nachvollziehbar und ist die Grundlage eines etwaigen Befangenheitsantrags.
Auch der Zeitpunkt zählt. Für das finanzgerichtliche Verfahren hat der BFH entschieden, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf eine Videokonferenz folgt, die erst in letzter Minute vor einem frühen Termin beantragt wird.8 Für den Zivilprozess wird man nicht anders entscheiden können: Je später der Antrag, desto eher darf das Gericht auf fehlende Kapazitäten verweisen.
Entscheidungen nach § 128a ZPO sind unanfechtbar (Abs. 7 S. 1). Unberührt bleibt allein der Einspruch gegen eine Anordnung (Abs. 7 S. 2). Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ist unstatthaft. Wer sie gleichwohl einlegt, riskiert Kosten. Das LG Lübeck hat die Beschwerde einer Rechtsanwältin als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass die Gerichtskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG sie selbst treffen, weil sie Antrag und Beschwerde als Verfahrensbeteiligte im eigenen Namen gestellt hatte.9 Auch die Anhörungsrüge hilft nicht; gegen Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen, findet sie nicht statt (§ 321a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Bleibt der Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO. Die sachlich begründete Ablehnung einer Videoverhandlung rechtfertigt ihn nicht; das hat das OLG Stuttgart klargestellt (Fn. 5). Anders liegt es, wenn die Ablehnung den Eindruck erweckt, der Richter verweigere Videoverhandlungen generell oder übergehe gewichtige Belange einer Partei. Dann kann der Antrag Erfolg haben, und vor einer Verfassungsbeschwerde muss er gestellt werden (Fn. 7).
Wer sich zuschalten lässt, trägt das Risiko seiner eigenen Technik. Der BGH hat die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil als unzulässig verworfen, das ergangen war, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte wiederholt nicht in die Videoverhandlung einwählen konnte.10 Die Berufungsbegründung muss fehlendes Verschulden substantiiert darlegen. Kam es auf der eigenen Seite schon früher zu Störungen, ist deren Ursache vor dem nächsten Termin zu beheben.
Die Neufassung hat die Videoverhandlung nach § 128a ZPO vom Ausnahme- zum Regelinstrument gemacht, jedenfalls auf dem Papier. Die Soll-Vorschrift verschiebt die Last der Begründung auf das Gericht; die Unanfechtbarkeit nimmt ihr zugleich einen Teil der Wirkung. Ob per Video verhandelt wird, hängt deshalb weiter davon ab, wie großzügig die Gerichte die Eignung eines Falls beurteilen und ob die Länder ihre Gerichte ausstatten. Der Beschluss des VerfGH Baden-Württemberg zeigt, wo die Grenze verläuft: dort, wo die Ablehnung nicht mehr dem Einzelfall geschuldet ist, sondern der Bequemlichkeit.
Im Handelsvertreterrecht sitzen Unternehmer und Vertreter oft weit voneinander entfernt, mancher Geschäftsführer im Ausland. Dort ist die Videoverhandlung ein Gewinn. Sie spart Reisekosten und Zeit und erleichtert Vergleichsgespräche mit dem voll informierten Hauptbevollmächtigten. Wo es auf den persönlichen Eindruck ankommt, bleibt der Gerichtssaal der richtige Ort. Wie stark die Verfahrensdauer an den Landgerichten gestiegen ist, zeigt der Beitrag zu den Eingangszahlen der Landgerichte.
Praxishinweis
Für Parteien und Prozessbevollmächtigte
Für die Gegenseite
Anmerkungen
Stand: 29. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt
Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.
Ostendstraße 121, Nürnberg · Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Norbert Wolff · Vertriebsrecht seit 1995 · Handelsvertreterrecht · Ostendstraße 121 · Nürnberg
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