
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Was der Handelsvertreter nach Vertragsende verschweigen muss, wo die Kundenliste zum Geheimnis wird und was das Geschäftsgeheimnisgesetz daran geändert hat.
Die Pflichten des Handelsvertreters regelt § 86 HGB nur unvollständig. Die Vorschrift benennt die Hauptpflicht, die Interessenwahrungspflicht und die Nachrichtspflicht, schweigt aber zur Weisungsfolgepflicht und erwähnt die Nebenpflichten nur selektiv. Was den Handelsvertreter tatsächlich bindet, ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von § 86 HGB, dem Auftragsrecht des BGB und einer weitverzweigten Kasuistik der Rechtsprechung.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Der Handelsvertretervertrag und die ihm nahen Vermittlerverträge bilden ein Dauerschuldverhältnis mit Geschäftsbesorgungscharakter. Den Hauptpflichten des Handelsvertreters – Vermittlung oder Abschluss – stehen auf Seiten des Unternehmers die Vergütung und der Ausgleich nach § 89b HGB gegenüber. Eingebettet sind sie in gegenseitige Treupflichten, die sich verstärken, wenn eine Partei der anderen Ausschließlichkeit verspricht; meist ist es der Handelsvertreter.
Zu unterscheiden sind drei Gruppen: gesetzlich vorgegebene Hauptpflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, gesetzlich vorgegebene Nebenpflichten und durch gesonderte Vereinbarung übernommene Pflichten. § 86 Abs. 1 und 2 HGB regeln nur die ersten beiden; § 86 Abs. 3 HGB bestimmt den Sorgfaltsmaßstab auch für vertraglich übernommene Pflichten.
§ 86 HGB ist wenig gelungen. Die Pflicht, Weisungen des Unternehmers zu folgen, bleibt unerwähnt und muss aus §§ 675, 665 BGB gewonnen werden. Die Tätigkeitspflicht ergäbe sich bereits aus § 84 HGB, der sie jedoch nur für die Statusfrage regelt. Und die Formulierung, der Handelsvertreter habe „hierbei“ das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen, greift zu kurz: Die Interessenwahrungspflicht reicht über die Bemühungen um Aufträge hinaus und verpflichtet zu beruflicher Loyalität in allem. Richtlinienrechtlich ist das nicht unbedenklich, weil Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG auf die Ausübung der Tätigkeit insgesamt abstellt.1
Nach § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB schuldet der Handelsvertreter das ständige – nicht nur gelegentliche – Bemühen um die Vermittlung oder, bei entsprechender Vollmacht, den Abschluss von Geschäften. Maßgeblich für den Umfang ist zuvörderst der Vertrag; die Parteien dürfen die geschuldete Leistung bis zur Grenze des Kernbereichs der Selbständigkeit beschreiben.
Gesetzestypisch schuldet der Handelsvertreter so viel Tätigkeit, wie die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erfordert: Auffinden und Werben von Neukunden, Entdecken und Nutzen von Marktlücken, Beratung der Kunden, Pflege des Altkundenstammes. Er darf seine Tätigkeit auch dann nicht einstellen oder auf ein Minimum herabsetzen, wenn der Unternehmer sich nicht vertragsgerecht verhält. Er schuldet jedoch nicht so viele Abschlüsse, wie ihm bei größter Anstrengung möglich wären, sondern angemessene Umsätze nach den jeweiligen Gegebenheiten. Er muss nicht alle überhaupt in Betracht kommenden Kunden besuchen, sondern darf sich auf jene beschränken, bei denen die Vermittlung Aussicht auf Erfolg hat. Geringer Umsatz bei Vertragsbeginn ist für sich kein Indiz mangelhaften Einsatzes.
Im Einzelnen hat der Handelsvertreter den Abschluss zu den für den Unternehmer günstigsten Bedingungen zu erreichen, selbst wenn das seine Provision schmälert; Hinweisen des Unternehmers auf Abschlussmöglichkeiten nachzugehen; den Kunden umfassend zu beraten; eine vom Vorgänger eingeleitete Vermittlung zu Ende zu führen, auch ohne eigenen Provisionsanspruch; Kundenwünsche entgegenzunehmen; und es zu unterlassen, dem Kunden die Auflösung des Vertrages zu empfehlen. Nicht verpflichtet ist er ohne Vereinbarung zur Abwicklung der vermittelten Geschäfte, zum Inkasso, zur Gewährleistung oder zur Prozessführung. Der Mehrfirmenvertreter darf die Tätigkeit für einen Unternehmer nicht zulasten eines anderen vernachlässigen; einer Erlaubnis für die Übernahme weiterer Vertretungen bedarf er jedoch nicht, sofern der Vertrag sie nicht vorsieht.
§ 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB benennt die wichtigste Nebenpflicht. Sie trifft allein den Handelsvertreter; den Unternehmer bindet eine regelmäßig schwächere Treupflicht. Der Grund liegt in der Rollenverteilung: Der Handelsvertreter erbringt die vertragstypische Leistung und repräsentiert den Unternehmer nach außen, dessen Pflicht sich zuvörderst auf die Zahlung von Geld beschränkt.
Der Handelsvertreter steht nicht als ehrlicher Makler zwischen Unternehmer und Kunden, sondern ist einseitig Interessenwahrer des vertretenen Unternehmens. Er muss alles tun, was dessen Belange erfordern, und alles unterlassen, was ihnen widerspricht. Dass er eigene Interessen, namentlich das Provisionsinteresse, zurückzustellen hat, ist als Grundregel richtig, gilt aber nur für gleichgewichtige Interessen. Überwiegen die Interessen des Handelsvertreters erheblich, kommt ihnen Vorrang zu; will er ihnen gleichwohl folgen, bleibt ihm die Kündigung. Wer sich selbst treuwidrig verhält, kann sich auf eine dadurch veranlasste Pflichtverletzung des anderen nicht berufen.
Die Pflicht besteht vertragsbegleitend; sie beginnt mit Vertragsbeginn und endet mit Vertragsende. Vorher und nachher gelten schwächere Treupflichten aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Vorvertraglich hat der Handelsvertreter den Unternehmer über alle Umstände zu unterrichten, die aus dessen Sicht für den Vertragsschluss bedeutsam sein können, etwa über Konkurrenzvertretungen, fehlende Kenntnisse oder die Absicht, die Tätigkeit alsbald aufzugeben. Nachvertraglich darf er nichts unternehmen, was den Bestand der vermittelten Geschäfte gefährdet, und hat anfragende Kunden auf das Vertragsende hinzuweisen. Das Abwerben von Kunden muss er nach Vertragsende dagegen nicht unterlassen.
Praktisch bedeutsamste Ausprägung ist das Konkurrenzverbot. Anders als dem Handlungsgehilfen (§ 60 HGB) ist dem Handelsvertreter nicht gesetzlich untersagt, im Geschäftszweig seines Unternehmers tätig zu werden. Die Interessenwahrungspflicht gebietet ihm jedoch auch ohne Vereinbarung, alles zu unterlassen, was ihn in einen Interessenwiderstreit zum Unternehmer bringt.2 Das Verbot greift nur auf dem Gebiet der von ihm zu betreuenden Interessen; außerhalb dieses Bereichs darf er jede weitere Tätigkeit ausüben, solange ihm genügend Zeit und Mittel für seine Pflichten bleiben.
Sachlich setzt das Verbot eine Wettbewerbslage voraus, also die Austauschbarkeit der Produkte aus Sicht der Abnehmer. Absolute Identität ist nicht erforderlich, wohl aber eine nicht ganz unbedeutende Überschneidung. Keine Konkurrenzlage besteht bei völlig getrennten Kundenkreisen oder unterschiedlichem Verwendungszweck. Vertreibt der Handelsvertreter für den einen Unternehmer nur Artikel A und für dessen Wettbewerber nur Artikel D, fehlt eine Wettbewerbstätigkeit, auch wenn beide daneben dieselben Artikel herstellen; will der Unternehmer auch das unterbinden, muss er es vertraglich regeln. Räumlich erstreckt die herrschende Meinung das Verbot auf das gesamte Vertriebsgebiet des Unternehmers, nicht nur auf den Bezirk des Handelsvertreters, weil Vertrauen unteilbar sei. Zeitlich endet es mit der rechtlichen Vertragsbeendigung; auch während einer Freistellung und nach unwirksamer Kündigung gilt es fort.
Im Zweifel hat der Handelsvertreter den Unternehmer zu fragen und die Vertretung bis zur Antwort zu unterlassen, denn bereits der Anschein einer Konkurrenztätigkeit kann schaden. Beharrt der Unternehmer nach gehöriger Aufklärung auf einer sachlich unzutreffenden Ablehnung, bleibt dem Handelsvertreter die fristlose Kündigung nach Abmahnung; er darf die Weigerung auch unbeachtet lassen, tut dies aber auf eigenes Risiko. In Vertragshändler- und Franchiseverträgen ist ein unbefristetes Wettbewerbsverbot kartellrechtlich nicht freigestellt: Art. 5 Abs. 1 lit. a der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung erfasst nur Wettbewerbsverbote bis zu fünf Jahren.3 Beim echten Handelsvertretervertrag ist auch ein längeres Verbot unbedenklich.
Aus der Interessenwahrungspflicht folgt weiter die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren die Bonität und kaufmännische Zuverlässigkeit jedes Kunden zu prüfen und das Ergebnis spätestens bei Meldung des Geschäfts mitzuteilen. Der Handelsvertreter ist kein Detektiv: Detektivische Ermittlungen und kostenpflichtige Auskünfte schuldet er ohne Vereinbarung nicht. Einzuholen hat er, was ohne Kosten und Schwierigkeiten zugänglich ist. Zweifeln hat er nachzugehen, auch wenn er sie nicht teilt, und Hinweise Dritter weiterzugeben; das Urteil über die Stichhaltigkeit hat er dem Unternehmer zu überlassen. Die Pflicht trifft vor allem neu geworbene Kunden; bei beanstandungsfreier laufender Geschäftsbeziehung entfällt sie, lebt aber bei Hinweisen auf eine Verschlechterung wieder auf. Sie wächst proportional zur Höhe der finanziellen Gefährdung des Unternehmers.
Überlassene Gegenstände hat der Handelsvertreter mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren; die Anforderungen steigen mit ihrem Wert. Herauszugeben sind nach § 667 BGB insbesondere Bestellschreiben, kassierte Gelder, Muster, Preislisten, Werbedrucksachen, vom Unternehmer übergebene Kundenkarteien, der Schriftwechsel mit Kunden in Kopie sowie Bestechungsgelder. Nicht herauszugeben sind die eigene Buchführung, der Schriftwechsel mit dem Unternehmer und Unterlagen, die der Handelsvertreter als selbständiger Unternehmer aufbewahren muss. Was für die gesamte Vertragslaufzeit bestimmt war, ist erst nach Vertragsende herauszugeben; von Dritten zur Weiterleitung Erlangtes unverzüglich. Eingenommene Gelder sind getrennt zu verwahren; eine Pflicht zur Vorfinanzierung von Inkassobeträgen besteht nicht.
Nach § 86 Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben und von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Pflicht folgt bereits aus §§ 675, 666 BGB, wurde aber wegen ihrer Bedeutung hervorgehoben. Ihr Grund ist das Informationsgefälle: Der Handelsvertreter kennt als Außenposten des Unternehmers den örtlichen Markt am besten.
Erforderlich sind alle Informationen, die bei objektiver Würdigung für die Willensbildung und das geschäftliche Verhalten des Unternehmers bedeutsam sein können, auch außerhalb des Vertriebsgebiets erlangte. Mitzuteilen sind insbesondere alle wesentlichen Vorgänge im Vertriebsgebiet, die Aussichten auf Abschlüsse und der Stand der Bemühungen, die bei Vermittlung getroffenen Abreden, Vertragsverletzungen durch Kunden – auch wenn das für den Handelsvertreter nachteilig ist –, die Kreditwürdigkeit von Kunden, die aus der Marktbeobachtung gewonnenen Erkenntnisse einschließlich Konkurrenzangeboten, die allgemeine Absatzlage, die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit und für die Vermittlung wichtige persönliche Umstände wie Erkrankungen. Die Nachrichten sind wahrheitsgemäß zu übermitteln; der Unternehmer hat sie vertraulich zu behandeln und darf sie nicht an Kunden weiterleiten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters scheidet aus, soweit die Nachrichten erforderlich sind. Der Abschlussvertreter hat zusätzlich nach § 666 BGB Rechenschaft abzulegen.
Von der Nachrichtspflicht zu trennen ist die Berichtspflicht, die zusammenhängende Informationen über ein umfassenderes Thema betrifft. Die Übergänge sind fließend und für die Praxis ohne Bedeutung. Daneben kann ein Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259, 260 BGB treten, der nach Vertragsende fortbesteht.
§ 86 Abs. 3 HGB bestimmt den Maßstab: Der Handelsvertreter hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Seit der Handelsrechtsreform hat die Vorschrift gegenüber § 347 HGB eigenständige Bedeutung, weil der Handelsvertreter nicht notwendig Kaufmann ist. Geregelt ist allein der Maßstab, nicht der Inhalt der Pflichten. Je größer Risiko, Wert oder Gefahr, desto höher die Anforderungen.
Die Weisungsfolgepflicht erwähnt § 86 HGB nicht; sie folgt aus der Interessenwahrungspflicht und aus §§ 675, 665 BGB. Weisungen sind einseitige Anordnungen für die Ausführung bereits bestehender Vertragspflichten. Sie dürfen diese nur konkretisieren, nicht abändern: Verkleinerung oder Verlegung des Bezirks, Herabsetzung des Provisionssatzes oder Untersagung einer weiteren Erwerbstätigkeit sind nur durch Vertragsänderung oder Änderungskündigung zu erreichen. Das Weisungsrecht darf die Selbständigkeit nicht im Kern berühren; solche Weisungen sind unbeachtlich. Zulässig sind vor allem produkt- und tätigkeitsbezogene Weisungen zur Vertriebspolitik und zum Auftreten gegenüber Kunden, problematisch Weisungen zu Büroorganisation und Arbeitszeit – sie wären ein Indiz gegen die Selbständigkeit. Gegenüber dem Abschlussvertreter reicht das Weisungsrecht weiter, weil dessen Abschlüsse den Unternehmer binden. Zulässige Weisungen sind zu befolgen; abweichen darf der Handelsvertreter nur unter den Voraussetzungen des § 665 BGB. Fehlen Weisungen, hat er dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers gemäß zu handeln.
Nach § 86 Abs. 4 HGB sind die Absätze 1 und 2 zwingend, und zwar – abweichend vom sonstigen Handelsvertreterrecht – auch zugunsten des Handelsvertreters. Geschützt wird hier der Unternehmer: Dem Vertrag soll eine feste Kontur gegeben werden.
Zwingend ist jedoch nur der Kernbereich. Bei der Interessenwahrungspflicht ist allein der Grundsatz unabdingbar; das Recht des Unternehmers zu bestimmen, was im Einzelfall seinem Interesse entspricht, nimmt ihm § 86 Abs. 4 HGB nicht. Über die aus ihr abgeleiteten Unterpflichten – Verschwiegenheit, Bonitätsprüfung, Bericht und Information, Wettbewerbsverbot – dürfen die Parteien disponieren, sie konkretisieren, erweitern oder einschränken. Der Sorgfaltsmaßstab des Absatzes 3 ist innerhalb der §§ 134, 138, 242, 307 BGB ebenfalls dispositiv.
Umgekehrt ist der Handelsvertreter zu weiteren als den in §§ 84, 86 HGB genannten Tätigkeiten nur verpflichtet, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt. Ohne Vereinbarung schuldet er insbesondere nicht die Abwicklung der vermittelten Geschäfte, das Inkasso und – als Versicherungsvertreter – die Bestandspflege. Eine Vielzahl vertraglicher Einschränkungen kann in ihrer Kumulation zur Unselbständigkeit führen; das gilt besonders für Regelungen zu Arbeitszeit und Tourenplänen.
Verletzt der Handelsvertreter gesetzliche oder vertragliche Pflichten, darf der Unternehmer Erfüllung oder Unterlassung verlangen, den Anspruch einklagen und vollstrecken; bei erheblicher Gefährdung ist er im Eilverfahren sicherbar. Hinzu treten Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, ein Zurückbehaltungsrecht, Auskunftsansprüche aus § 242 BGB und gegebenenfalls eine Vertragsstrafe. Verschulden seines Personals und seiner Untervertreter hat der Handelsvertreter nach § 278 BGB zu vertreten. Seinen Provisionsanspruch behält er grundsätzlich auch bei schweren Vertragsverfehlungen; anerkannt ist als Ausnahme die Verwirkung der Bezirksprovision bei mangelnder Bezirksbetreuung.
Die außerordentliche Kündigung nach § 89a HGB setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Entbehrlich ist sie nur, wenn die Vertrauensgrundlage auch durch Abmahnung und anschließendes Wohlverhalten nicht wiederhergestellt werden kann. Für heimliche Konkurrenz wird das als Erfahrungssatz angenommen; als Regel lässt sich das nicht feststellen, weil es auf Verschulden, Art der Tätigkeit und einen möglichen Rechtsirrtum ankommt. Zu beachten ist die Frist des § 314 Abs. 3 BGB. Wer eine Konkurrenztätigkeit in Kenntnis längere Zeit duldet, verwirkt das Kündigungsrecht; eine konkludente Gestattung liegt darin aber nur, wenn dem Handelsvertreter sowohl die Kenntnis als auch die Duldung bekannt sind.
Beim Schadensersatz wegen unerlaubten Wettbewerbs geht der Anspruch auf den entgangenen Gewinn. Zur Vorbereitung besteht ein Auskunftsanspruch über Umfang, Geschäfte und Umsätze der vertragswidrigen Tätigkeit, nicht jedoch über die dabei verdiente Provision.4 Denn der Unternehmer darf weder Herausgabe des Verdienten verlangen noch in die Geschäfte eintreten; eine entsprechende Regelung ist bei der Novelle 1953 bewusst unterblieben.5 Notfalls ist der Mindestschaden nach §§ 252 BGB, 287 ZPO zu schätzen. Eine formularmäßige Vertragsstrafe muss verschuldensabhängig ausgestaltet sein; andernfalls ist sie nach § 307 BGB unwirksam.6
§ 86 HGB bildet ein gesetzliches Vertragskorsett, das über eine bloße Klarstellung hinausgeht, zugleich aber ausfüllungsbedürftig und nicht abschließend ist. Die eigentliche Arbeit leistet die Interessenwahrungspflicht, aus der die Rechtsprechung in Fallgruppen alles ableitet, was das Gesetz nicht nennt. Das hat einen Preis: Der Umfang der Pflichten ist aus dem Gesetz nicht zu erkennen, und die Kasuistik hat sich seit 1897 immer weiter von der Vorstellung des historischen Gesetzgebers entfernt, der auf ein Konkurrenzverbot bewusst verzichtet hatte.
Besonders deutlich wird das beim räumlichen Umfang des Wettbewerbsverbots. Dass es sich auf das gesamte Vertriebsgebiet des Unternehmers erstreckt, obwohl der Handelsvertreter nur aus seinem Bezirk Vorteile zieht, ist eine nicht erklärte Abweichung von § 90a HGB, der das nachvertragliche Verbot auf Bezirk und Vertragsgegenstände begrenzt und eine Entschädigung verlangt. Vertretbar wäre, dem Handelsvertreter eine Tätigkeit außerhalb seines Bezirks zu gestatten. Der Vertrauensgedanke trägt die herrschende Meinung, führt aber zu einer Bindung, die der Handelsvertreter bei Vertragsschluss kaum überblickt.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus eine klare Empfehlung. § 86 Abs. 4 HGB sperrt nur den Kernbereich; alles darunter – Reichweite des Wettbewerbsverbots, Umfang der Bonitätsprüfung, Inhalt und Frequenz der Berichte, Herausgabepflichten bei Vertragsende – lässt sich regeln und sollte geregelt werden. Wer es unterlässt, überlässt die Bestimmung seiner Pflichten einer Kasuistik, deren Ergebnis sich erst im Prozess zeigt.
Praxishinweis
Für den Handelsvertreter
Für den Unternehmer
Anmerkungen
Stand: 29. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt
Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.
Ostendstraße 121, Nürnberg · Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Norbert Wolff · Vertriebsrecht seit 1995 · Handelsvertreterrecht · Ostendstraße 121 · Nürnberg
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Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Was der Handelsvertreter nach Vertragsende verschweigen muss, wo die Kundenliste zum Geheimnis wird und was das Geschäftsgeheimnisgesetz daran geändert hat.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters
Nach Vertragsende darf der Handelsvertreter grundsätzlich in Wettbewerb treten. Ein Verbot setzt eine schriftliche Abrede voraus, gilt höchstens zwei Jahre und verpflichtet den Unternehmer zur Karenzentschädigung (§ 90a HGB).

Die Eigenschaft Handelsvertreter zu sein
Wer Handelsvertreter ist, entscheidet § 84 HGB – nicht die vertragliche Bezeichnung. Statusfragen sind immer für den Einzelfall zu beantworten.