Handelsvertreterrecht

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
des Handelsvertreters

§ 90a HGB · Schriftform · Zwei Jahre · Karenzentschädigung

Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg

· Konkurrenzverbot · nachvertraglich · entschädigungspflichtig ·

Mit dem Vertragsende ist der Handelsvertreter frei: Er darf für die Konkurrenz tätig werden und frühere Kunden umwerben. Will der Unternehmer das verhindern, braucht er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. § 90a HGB knüpft es an strenge Voraussetzungen und an eine Gegenleistung.

Der Grundsatz: Freiheit nach Vertragsende

Das Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit folgt aus der Interessenwahrungspflicht und endet mit dem Vertrag. Danach gelten nur die allgemeinen Schranken: der Geheimnisschutz nach § 90 HGB, das Lauterkeitsrecht, die §§ 138, 242 BGB. Auch die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB begründet kein Wettbewerbsverbot. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter besteht nur, wenn es vereinbart ist. Im Zweifel ist eine Klausel lediglich vertragsbegleitend gemeint.

Form: Schriftform und Aushändigung

Die Abrede bedarf der Schriftform (§ 126 BGB); Textform genügt nicht. Hinzu tritt ein zweites, eigenständiges Erfordernis: Dem Handelsvertreter muss eine vom Unternehmer unterzeichnete Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen ausgehändigt werden. Bloßer Zugang reicht nicht, er muss Besitz erlangen. Die Beweislast trägt der Unternehmer; eine Empfangsquittung ist ratsam.

Grenzen: Wie weit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot reicht

Das Verbot kann längstens für zwei Jahre ab Vertragsende vereinbart werden. Die Frist läuft zusammenhängend und lässt sich weder verlängern noch hemmen. Räumlich ist das Verbot auf den zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beschränkt, sachlich auf die Produkte und Leistungen, die der Handelsvertreter zu vermitteln hatte.

Überschreitet die Abrede diese Grenzen, ist sie nach der Rechtsprechung nicht insgesamt unwirksam. Sie wird auf das gesetzlich zulässige Maß zurückgeführt (BGH, Urt. v. 25.10.2012 – VII ZR 56/11). Bei vorformulierten Klauseln ist das zweifelhaft: Dort gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Karenzentschädigung

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gibt es nicht umsonst: Für die Dauer der Beschränkung schuldet der Unternehmer eine angemessene Entschädigung. Der Anspruch folgt unmittelbar aus dem Gesetz und muss nicht eigens vereinbart sein. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Wettbewerbsenthaltung, nicht Schadensersatz. Deshalb gilt:

  • Anderweitiger Verdienst wird nicht nach § 74c HGB angerechnet.
  • Der Ausgleichsanspruch bleibt daneben bestehen.
  • Der Anspruch besteht auch, wenn der Handelsvertreter sich ohnehin zur Ruhe setzen wollte.

Einen gesetzlichen Mindestsatz gibt es nicht. Maßgeblich ist der objektive Wert des Unterlassens; rechnerischer Ausgangspunkt sind die Durchschnittsprovisionen der letzten Jahre aus der untersagten Tätigkeit. Im Streitfall schätzt das Gericht nach § 287 ZPO.

Verzicht und Lossagung

Der Unternehmer kann bis zum Vertragsende schriftlich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichten. Der Handelsvertreter wird sofort frei, die Entschädigungspflicht endet aber erst sechs Monate nach der Erklärung (§ 90a Abs. 2 HGB). Nach Vertragsende ist ein einseitiger Verzicht nicht mehr möglich.

Kündigt eine Partei aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der anderen, kann sie sich binnen eines Monats nach der Kündigung schriftlich von der Abrede lossagen (§ 90a Abs. 3 HGB). Dann entfallen Verbot und Entschädigung.

Zwingendes Recht

Von § 90a HGB kann nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden. Das erfasst auch Umgehungen: Rückzahlungsklauseln für den Fall späteren Wettbewerbs, überzogene Geheimhaltungspflichten oder die Verrechnung der Entschädigung mit bereits gezahlten Provisionen.

Verstöße

Handelt der Handelsvertreter dem Verbot zuwider, kann der Unternehmer Unterlassung verlangen, auch im Wege der einstweiligen Verfügung. Für die Dauer des Verstoßes darf er die Entschädigung verweigern; daneben kommen Schadensersatz und eine vereinbarte Vertragsstrafe in Betracht. Zahlt umgekehrt der Unternehmer nicht, kann der Handelsvertreter Erfüllung verlangen.

Fazit: Wann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hält

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn Form, Grenzen und Gegenleistung stimmen. Unternehmer sollten vor Vertragsende prüfen, ob sich das Verbot noch lohnt. Handelsvertreter sollten prüfen, ob die Abrede überhaupt wirksam ist und welche Entschädigung ihnen zusteht.

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