Provisionsanspruch

Der Provisionsanspruch
bei Storno

§ 87a HGB · Nichtausführung · Vertretenmüssen · Stornoklauseln
Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg
Norbert Wolff · Stand: 24. Oktober 2026 · Lesezeit 4 Minuten

Wird ein vermitteltes Geschäft storniert, bleibt der Provisionsanspruch bei Storno entgegen verbreiteter Praxis in aller Regel bestehen. Entscheidend ist, wer die Nichtausführung zu vertreten hat.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Provision entsteht mit der Ausführung des Geschäfts (§ 87a Abs. 1 HGB).
  • Leistet der Kunde nicht, entfällt sie (§ 87a Abs. 2 HGB).
  • Führt der Unternehmer nicht aus, bleibt sie geschuldet, es sei denn, er hat die Nichtausführung nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 HGB).
  • Pauschale Stornoabzüge im Vertrag sind unwirksam (§ 87a Abs. 5 HGB).
Inhalt

I. Grundsatz: Die Provision entsteht mit der Ausführung

Nach § 87a Abs. 1 HGB entsteht der Provisionsanspruch, sobald und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft ausführt. Hat der Handelsvertreter seine Vermittlungsleistung erbracht und den Vertragsabschluss herbeigeführt, ist seine Vergütung dem Grunde nach verdient.

II. Nichtleistung des Kunden

Steht fest, dass der vermittelte Kunde nicht leistet, etwa weil er zahlungsunfähig ist oder zahlungsunwillig bleibt, entfällt der Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 2 HGB; bereits ausgezahlte Beträge sind zurückzugewähren. Dies betrifft ausschließlich Umstände in der Sphäre des Kunden.

Für den Provisionsanspruch bei Storno ist deshalb zuerst zu klären, aus wessen Sphäre der Grund der Nichtausführung stammt.

III. Der Provisionsanspruch bei Storno durch den Unternehmer

1. Die Schutzvorschrift des § 87a Abs. 3 HGB

Führt hingegen der Unternehmer selbst das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht vertragsgemäß aus, greift eine andere Regel: „Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist“ (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB).

Der Anspruch bleibt nur dann ausgeschlossen, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Vorschrift verhindert, dass der Handelsvertreter zum Träger unternehmerischer Risiken wird, die er weder beherrscht noch beeinflussen kann.

2. Wann der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat

Nach ständiger Rechtsprechung fällt dem Unternehmer nicht nur eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden zur Last, sondern auch alles, was seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen ist.1 Dazu zählen insbesondere:

  • Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Unternehmers
  • Rohstoffmangel, Lieferkettenstörungen oder Ausfälle von Vorlieferanten
  • Schlechtlieferung, die zur berechtigten Retoure führt
  • verspätete Lieferung
  • unterlassene Nachbearbeitung eines gefährdeten Geschäfts
  • freiwilliger Verzicht auf die Durchführung aus Kulanz-, Marketing- oder Kundenbindungsgründen

In all diesen Fällen bleibt die Provision geschuldet, selbst wenn der Kunde das Geschäft im Ergebnis storniert. So hat der BGH die Schließung eines Hotels während der Corona-Pandemie, die nicht behördlich angeordnet, sondern wirtschaftlich motiviert war, dem Risikobereich des Reiseveranstalters zugeordnet; der Provisionsanspruch des vermittelnden Reisebüros blieb bestehen.2

3. Grenzen des Schutzes

Der Anspruch entfällt ausnahmsweise doch, wenn die Nichtausführung auf Umständen außerhalb des unternehmerischen Risikobereichs beruht, etwa bei unvorhersehbaren Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder rechtswidrigen Eingriffen von hoher Hand.3 Diese Fälle bilden jedoch die Ausnahme, nicht die Regel.

Provisionsanspruch bei Storno nach § 87a HGB: Nichtleistung des Kunden, Nichtausführung durch den Unternehmer, Risikobereich, unwirksame Stornoklauseln

IV. Unwirksame Stornoklauseln

§ 87a Abs. 5 HGB erklärt von Absatz 3 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen für unwirksam. Die in der Praxis verbreitete Klausel, wonach dem Handelsvertreter sämtliche Stornos und Gutschriften pauschal von der Provision abgezogen werden, ist damit in dieser pauschalen Form unwirksam, unabhängig davon, wer die Nichtausführung tatsächlich zu vertreten hat. Für den Provisionsanspruch bei Storno ist allein die gesetzliche Risikoverteilung maßgeblich.

Praxishinweis
  • Jede Stornobuchung in der Provisionsabrechnung einzeln prüfen: Hat der Kunde nicht geleistet oder der Unternehmer nicht ausgeführt?
  • Zur Prüfung einen Buchauszug verlangen; zu den Informationsrechten des Handelsvertreters nach § 87c HGB.
  • Pauschal abgezogene Provisionen zurückfordern; eine Stornoklausel trägt den Abzug nach § 87a Abs. 5 HGB nicht.

V. Fazit zum Provisionsanspruch bei Storno

Der Provisionsanspruch bei Storno hängt nicht vom Storno als solchem ab, sondern von dessen Ursache. Liegt sie beim Kunden, entfällt die Provision; liegt sie im Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers, bleibt sie geschuldet. Pauschale Stornoabzüge sind unwirksam.

Stand: 24. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

NW
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt

Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Provision, Buchauszug und Ausgleichsanspruch, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.

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Rechtsanwalt Norbert Wolff · Vertriebsrecht seit 1995 · Handelsvertreterrecht · Ostendstraße 121 · Nürnberg
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