Ausgleichsanspruch

Kündigung wegen
Alter oder Krankheit

§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB · Unzumutbarkeit · Nachweis
Rechtsanwalt Wolff · Nürnberg
Norbert Wolff · Stand: 3.11.2026 · Lesezeit 7 Minuten

Der Ausgleichsanspruch bei Alter und Krankheit bleibt erhalten, obwohl der Handelsvertreter selbst kündigt – vorausgesetzt, ihm ist die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Beide Ausnahmen sind eng gefasst, und der Handelsvertreter muss sie darlegen und beweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Eigenkündigung schließt den Ausgleich grundsätzlich aus; das gilt nicht, wenn die Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit unzumutbar ist.
  • Eine feste Altersgrenze gibt es nicht; mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Unzumutbarkeit regelmäßig bejaht.
  • Die Krankheit muss die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit unzumutbar machen; eine vorübergehende Erkrankung genügt nicht.
  • Der Tod des Handelsvertreters ist keine Eigenkündigung; der Ausgleich bleibt erhalten.

Inhalt

Leitnorm

„… es sei denn, daß … dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann.“

§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB

I. Grundsatz und Ausnahme

Kündigt der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst, besteht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch.1 Der Ausgleich bleibt jedoch erhalten, wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (dazu Ausgleich trotz Eigenkündigung) oder wenn dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Um diese zweite Ausnahme geht es hier.

Den Überblick über Voraussetzungen, Höhe und Fristen gibt der Beitrag zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.

1. Enge Auslegung der Ausschlussgründe

Die Tatbestände, unter denen § 89b Abs. 3 HGB den Ausgleich entfallen lässt, sind abschließend und wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.2 Endet der Vertrag auf andere Weise als durch eine Kündigung des Handelsvertreters, etwa durch seinen Tod, greift der Ausschluss nicht.

II. Ausgleichsanspruch bei Alter

Eine feste Altersgrenze kennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist, ob das Alter dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit unzumutbar macht. Maßstab ist die konkret vereinbarte Tätigkeit, etwa der Umfang der Reisetätigkeit, nicht eine allgemeine Erwerbsunfähigkeit.

1. Die Regelaltersgrenze als Richtpunkt

In der Kommentarliteratur wird die Unzumutbarkeit regelmäßig bejaht, sobald der Handelsvertreter das gesetzliche Rentenalter erreicht hat (Ströbl, in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2021, § 89b Rn. 202). Die Regelaltersgrenze steigt seit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Die gesetzgeberische Wertung, dass mit ihr der Übergang in den Ruhestand erlaubt ist, wird auf den Handelsvertreter übertragen.

Vor Erreichen dieser Grenze kommt eine ausgleichswahrende Kündigung wegen Alters nur bei besonderen Umständen in Betracht, etwa bei einer körperlichen Behinderung.

2. Ordentlich kündigen

Da die Unzumutbarkeit mit Erreichen der Altersgrenze vorhersehbar ist, ist ordentlich zu kündigen; ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt darin nicht. Eine gleichwohl ausgesprochene außerordentliche Kündigung schließt den Ausgleich allein dadurch aber nicht aus (Ströbl, a. a. O.).

III. Ausgleichsanspruch bei Krankheit

Auch die Krankheit muss dazu führen, dass dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine nur vorübergehende Erkrankung genügt regelmäßig nicht; sie ist, etwa durch Hilfskräfte, zu überbrücken. Der Handelsvertreter muss nicht zwingend sämtliche Vertretungen aufgeben; es kommt auf die Tätigkeit für den Unternehmer an, dessen Vertrag er kündigt.

1. Darlegung und Nachweis

Der Handelsvertreter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit. Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen an den Vortrag zur krankheitsbedingten Unzumutbarkeit befasst und entschieden, dass eine spätere Tätigkeit den Ausgleich nicht ausschließt, wenn die Voraussetzungen der Ausnahme objektiv vorlagen.3 In der Praxis sind ärztliche Unterlagen erforderlich, die eine dauerhafte Einschränkung gerade für die vertragliche Tätigkeit belegen.

Ausgleichsanspruch bei Alter und Krankheit: wann der Ausgleich trotz Eigenkündigung erhalten bleibt

IV. Tod des Handelsvertreters

Stirbt der Handelsvertreter, endet der Vertrag ohne seine Kündigung. Der Ausgleichsanspruch entfällt deshalb nicht; er entsteht noch in seiner Person und geht auf die Erben über.4 Zur steuerlichen Behandlung in diesem Fall siehe Besteuerung des Ausgleichsanspruchs.

V. Stellungnahme

Wer den Ausgleichsanspruch bei Alter und Krankheit sichern will, sollte die Kündigung vorbereiten. Ärztliche Nachweise gehören vor die Kündigung, nicht in den späteren Prozess. Gekündigt werden sollte ordentlich.

Ein Aufhebungsvertrag ist auch hier kein Ersatz. Ohne Regelung des Ausgleichs riskiert der Handelsvertreter einen Abzug über die Billigkeit.

VI. Häufige Fragen zum Ausgleichsanspruch bei Alter und Krankheit

1. Ab welchem Alter bleibt der Ausgleich bei Eigenkündigung erhalten?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze wird die Unzumutbarkeit in der Kommentarliteratur regelmäßig bejaht; davor nur bei besonderen Umständen, etwa einer körperlichen Behinderung.

2. Genügt eine vorübergehende Krankheit?

In der Regel nicht. Die Krankheit muss die Fortsetzung der vertraglichen Tätigkeit auf Dauer unzumutbar machen.

3. Darf der Handelsvertreter nach krankheitsbedingter Kündigung weiter tätig sein?

Eine spätere Tätigkeit schließt den Ausgleich nicht ohne Weiteres aus, wenn die Unzumutbarkeit bei der Kündigung objektiv vorlag. Ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist zu beachten.

4. Was gilt beim Tod des Handelsvertreters?

Der Tod ist keine Eigenkündigung. Der Ausgleich bleibt erhalten und steht den Erben zu.

Praxishinweis

Für den Handelsvertreter

  • Ärztliche Nachweise vor der Kündigung beschaffen, bezogen auf die konkrete Tätigkeit.
  • Ordentlich kündigen und den Kündigungsgrund dokumentieren.
  • Den Ausgleich innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend machen (Ausschlussfrist).

Für den Unternehmer

  • Eine Kündigung wegen Alters oder Krankheit nicht pauschal als ausgleichsschädlich behandeln.
  • Konkrete Darlegung verlangen und prüfen, bevor der Ausgleich abgelehnt wird.

Anmerkungen

  1. § 89b HGB (gesetze-im-internet.de). ↩
  2. BGH, Urt. v. 10.12.1997 – VIII ZR 329/96, NJW 1998, 1070. ↩
  3. BGH, Urt. v. 29.4.1993 – I ZR 150/91, NJW-RR 1993, 996 (Vertragshändler). ↩
  4. BGH, Urt. v. 6.2.1964 – VII ZR 100/62, BGHZ 41, 129. ↩

Stand: 3. November 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsanwalt Norbert Wolff

Autor

Norbert Wolff, Rechtsanwalt

Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.

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