
Ausgleich trotz Eigenkündigung
Kündigt der Handelsvertreter selbst, entfällt der Ausgleich – es sei denn, der Unternehmer hat begründeten Anlass gegeben. Maßstab, Fallgruppen, Frist und Beweislast.
Der Ausgleichsanspruch bei Alter und Krankheit bleibt erhalten, obwohl der Handelsvertreter selbst kündigt – vorausgesetzt, ihm ist die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Beide Ausnahmen sind eng gefasst, und der Handelsvertreter muss sie darlegen und beweisen.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Leitnorm
„… es sei denn, daß … dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann.“
§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB
Kündigt der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst, besteht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch.1 Der Ausgleich bleibt jedoch erhalten, wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (dazu Ausgleich trotz Eigenkündigung) oder wenn dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Um diese zweite Ausnahme geht es hier.
Den Überblick über Voraussetzungen, Höhe und Fristen gibt der Beitrag zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.
Die Tatbestände, unter denen § 89b Abs. 3 HGB den Ausgleich entfallen lässt, sind abschließend und wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.2 Endet der Vertrag auf andere Weise als durch eine Kündigung des Handelsvertreters, etwa durch seinen Tod, greift der Ausschluss nicht.
Eine feste Altersgrenze kennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist, ob das Alter dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit unzumutbar macht. Maßstab ist die konkret vereinbarte Tätigkeit, etwa der Umfang der Reisetätigkeit, nicht eine allgemeine Erwerbsunfähigkeit.
In der Kommentarliteratur wird die Unzumutbarkeit regelmäßig bejaht, sobald der Handelsvertreter das gesetzliche Rentenalter erreicht hat (Ströbl, in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2021, § 89b Rn. 202). Die Regelaltersgrenze steigt seit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Die gesetzgeberische Wertung, dass mit ihr der Übergang in den Ruhestand erlaubt ist, wird auf den Handelsvertreter übertragen.
Vor Erreichen dieser Grenze kommt eine ausgleichswahrende Kündigung wegen Alters nur bei besonderen Umständen in Betracht, etwa bei einer körperlichen Behinderung.
Da die Unzumutbarkeit mit Erreichen der Altersgrenze vorhersehbar ist, ist ordentlich zu kündigen; ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt darin nicht. Eine gleichwohl ausgesprochene außerordentliche Kündigung schließt den Ausgleich allein dadurch aber nicht aus (Ströbl, a. a. O.).
Auch die Krankheit muss dazu führen, dass dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine nur vorübergehende Erkrankung genügt regelmäßig nicht; sie ist, etwa durch Hilfskräfte, zu überbrücken. Der Handelsvertreter muss nicht zwingend sämtliche Vertretungen aufgeben; es kommt auf die Tätigkeit für den Unternehmer an, dessen Vertrag er kündigt.
Der Handelsvertreter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit. Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen an den Vortrag zur krankheitsbedingten Unzumutbarkeit befasst und entschieden, dass eine spätere Tätigkeit den Ausgleich nicht ausschließt, wenn die Voraussetzungen der Ausnahme objektiv vorlagen.3 In der Praxis sind ärztliche Unterlagen erforderlich, die eine dauerhafte Einschränkung gerade für die vertragliche Tätigkeit belegen.
Stirbt der Handelsvertreter, endet der Vertrag ohne seine Kündigung. Der Ausgleichsanspruch entfällt deshalb nicht; er entsteht noch in seiner Person und geht auf die Erben über.4 Zur steuerlichen Behandlung in diesem Fall siehe Besteuerung des Ausgleichsanspruchs.
Wer den Ausgleichsanspruch bei Alter und Krankheit sichern will, sollte die Kündigung vorbereiten. Ärztliche Nachweise gehören vor die Kündigung, nicht in den späteren Prozess. Gekündigt werden sollte ordentlich.
Ein Aufhebungsvertrag ist auch hier kein Ersatz. Ohne Regelung des Ausgleichs riskiert der Handelsvertreter einen Abzug über die Billigkeit.
Eine feste Grenze gibt es nicht. Mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze wird die Unzumutbarkeit in der Kommentarliteratur regelmäßig bejaht; davor nur bei besonderen Umständen, etwa einer körperlichen Behinderung.
In der Regel nicht. Die Krankheit muss die Fortsetzung der vertraglichen Tätigkeit auf Dauer unzumutbar machen.
Eine spätere Tätigkeit schließt den Ausgleich nicht ohne Weiteres aus, wenn die Unzumutbarkeit bei der Kündigung objektiv vorlag. Ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist zu beachten.
Der Tod ist keine Eigenkündigung. Der Ausgleich bleibt erhalten und steht den Erben zu.
Praxishinweis
Für den Handelsvertreter
Für den Unternehmer
Anmerkungen
Stand: 3. November 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt
Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.
Ostendstraße 121, Nürnberg · Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Norbert WolffVertriebsrecht seit 1995HandelsvertreterrechtOstendstraße 121Nürnberg
Weitere Beiträge zum Ausgleichsanspruch

Ausgleich trotz Eigenkündigung
Kündigt der Handelsvertreter selbst, entfällt der Ausgleich – es sei denn, der Unternehmer hat begründeten Anlass gegeben. Maßstab, Fallgruppen, Frist und Beweislast.

Billigkeit beim Ausgleichsanspruch
Seit 2009 entscheidet sich der Ausgleich zu einem großen Teil in der Billigkeit. Wie die Prüfung abläuft und welche Umstände zu einem Abzug führen.

Ausschlussfrist des Ausgleichsanspruches
Der Ausgleichsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht wird. Beginn, Form und typische Fehler im Überblick.