Handelsvertretern werden häufig Provisionen nicht bezahlt oder wieder in Abzug gebracht, wenn das vertretene Unternehmen die vom Kunden bestellte Ware nicht oder nicht vollständig ausliefert.
Die Grundregel lautet:
"Gemäß § 87a Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist".
Die „Nichtauslieferung“ kann vielfältige Gründe haben. So kann ein Kunde beispielsweise Mängel an der Ware rügen oder stornieren, weil er vermeintlich zu viel Menge bestellt hat und um deren Absatz fürchtet. Der Handelsvertreter hat jedoch in diesen Fällen einen Anspruch auf die volle Provision; auch wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist.
Liegen die Gründe für das Nichtausführen des Geschäftes in der generell beherrschbaren Sphäre des Unternehmers, geht das Risiko des Provision-Zahlen-Müssens auf ihn über. Der Unternehmer ist aus dem zwischen ihm und dem Kunden geschlossenen Geschäft gegenüber dem Kunden zur Ausführung verpflichtet. Gegenüber dem Handelsvertreter besteht eine solche Verpflichtung nicht, die Ausführung oder Nichtausführung unterfällt im Grundsatz allein der Dispositionsfreiheit des Unternehmers. Der Gesetzgeber schütz daher den Handelsvertreter und stabilisiert seinen Provisionsanspruch.
Provisionsanspruch
Bei Lieferfehlmengen
bei Mängelretouren
bei Stornierungen des Kunden
bleibt der Provisionsanspruch
bestehen
Stornierung
Der Kunde will nicht mehr abnehmen und storniert. Der Unternehmer akzepiert das.
Mängel
Wegen Mangelhaftigkeit kommt es zu Gewährleistungsansprüchen.
Provisionsanspruch
entfällt nur
bei höherer Gewalt
bei Eingriffen von hoher Hand
Export- oder Importsperren
unvorhersehbare Betriebsstörungen Überschwemmung etc.
In der alles Praxis sehr selten
keine Beherrschbarkeit
Selbst der Unternehmer kann die Ausfälle der Lieferung nicht beherrschen.
Nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar
Der Unternehmer kann das Ausfallrisiko nicht vermeiden und vorhersehen.
nachforderung
Stornierung
Häufig sind erhebliche Rückstände aus oben genannten Gesichtspunkten zu beklagen. Dies hat auch erheblichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruches.
Verjährung
beachten
Die gesetzliche Verjährunsfrist lässt derzeit (2024) Nachforderungen zurück bis 1.1.2021 zu.
Am 31.12.2024 tritt Verjährung der Ansprüche aus 2021 ein!
Anwalt für Handelsvertreterrecht
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Rechtsanwalt Norbert Wolff
Seit 28 Jahren Anwalt für Handelsvertreterrecht. Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter mit einer Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit. 28 Jahre Prozesserfahrung bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) und der Geltendmachung von Buchauszügen und Provisionsansprüchen.