
Ausgleichsanspruch vertraglich ausschließen?
Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs im Voraus ist nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam. Das Verbot reicht weiter, als der Wortlaut vermuten lässt.
Erstellt von Rechtsanwalt Norbert Wolff

Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs im Voraus ist nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam. Das Verbot reicht weiter, als der Wortlaut vermuten lässt.

Nach Vertragsende darf der Handelsvertreter grundsätzlich in Wettbewerb treten. Ein Verbot setzt eine schriftliche Abrede voraus, gilt höchstens zwei Jahre und verpflichtet den Unternehmer zur Karenzentschädigung (§ 90a HGB).
Abrechnung, Buchauszug, Auskunft, Bucheinsicht: § 87c HGB gibt dem Handelsvertreter vier zwingende Informationsrechte gegen den Unternehmer. Sie sind Hilfsrechte und entfallen mit dem Provisionsanspruch. Ob der Buchauszug auch zur Berechnung des Ausgleichs verlangt werden kann, ist umstritten.

Emde schlägt eine Formel vor, die den Ausgleich nach § 89b HGB aus den Provisionsabrechnungen herleitet. Die Rechenschritte und Vermutungen im Überblick.

Der Ausgleichsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht wird. Beginn, Form und typische Fehler im Überblick.

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Amtsgericht für Streitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig, das Landgericht erst ab 10.000,01 Euro. Der Beitrag erläutert die Neuregelung des § 23 GVG, die Motive des Gesetzgebers und das Übergangsrecht. Er zeigt außerdem, warum Handelsvertretersachen, insbesondere Ausgleich und Buchauszug, nicht vor das Amtsgericht gehören.

Wer Handelsvertreter ist, entscheidet § 84 HGB – nicht die vertragliche Bezeichnung. Statusfragen sind immer für den Einzelfall zu beantworten.

Handelsvertreterverträge müssen nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. In der Praxis kommen mündliche Verträge regelmäßig vor; sie werden dann ergänzend durch das HGB ausgelegt.

Der Handelsvertreter hat regelmäßig gute Kenntnisse über den Ausgelichsanspruch gemäß § 89b HGB. Wie gut können Sie hier testen.