Ausgleichsanspruch und Steuerrecht
„Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbe-, Einkommens- und Umsatzsteuer.“ Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn, § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als nach den § § 16 und