
Fragen und Antworten zum Ausgleichsanspruch § 89b HGB
Der Handelsvertreter hat regelmäßig gute Kenntnisse über den Ausgelichsanspruch gemäß § 89b HGB. Wie gut können Sie hier testen.

Der Handelsvertreter hat regelmäßig gute Kenntnisse über den Ausgelichsanspruch gemäß § 89b HGB. Wie gut können Sie hier testen.

Nichtleistung des Kunden, Nichtausführung durch den Unternehmer, Risikobereich, Stornoklauseln: wann die Provision nach § 87a HGB trotz Stornierung geschuldet bleibt.

Kündigt der Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, verliert dieser seinen Ausgleichsanspruch vollständig. Darüberhinaus können Korrekturen an der Höhe des Ausgelichs über Billigkeitsgesichtspunkte vorgenommen werden.

Falls ein Handelsvertreter nur kurze Zeit für ein vertretenes Unternehmen tätig ist, beispielsweise nur 6 Monate, stellt sich das Problem, ob nach so kurzer Vertragsdauer ein Ausgleichsanspruch überhaupt entstanden sein kann und wie er ggfs. zu berechnen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung muss die Zahlung eines Ausgleichsanspruches der Billigkeit entsprechen. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es müssen über topische Rechtsfindung Konturen gefunden werden.

Zum Regeltatbestand des Provisionsanspruchs gehört, dass der Abschluss des Geschäfts in die Vertragszeit fällt. Der Handelsvertreter, der ein Geschäft angebahnt hat, ginge daher leer aus, wenn das Vertragsverhältnis vor dem Abschluss endet. Das HGB enthält hierfür jedoch Schutzvorschriften.