Ausgleich u. Billigkeit
Nach der gesetzlichen Regelung muss die Zahlung eines Ausgleichsanspruches der Billigkeit entsprechen. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es müssen über topische Rechtsfindung Konturen gefunden werden.
Nach der gesetzlichen Regelung muss die Zahlung eines Ausgleichsanspruches der Billigkeit entsprechen. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es müssen über topische Rechtsfindung Konturen gefunden werden.
Zum Regeltatbestand des Provisionsanspruchs gehört, dass der Abschluss des Geschäfts in die Vertragszeit fällt. Der Handelsvertreter, der ein Geschäft angebahnt hat, ginge daher leer aus, wenn das Vertragsverhältnis vor dem Abschluss endet. Das HGB enthält hierfür jedoch Schutzvorschriften.
Wer Ausgleich verlangt, muss beziffern, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr auf Mehrfachkunden entfielen. Die Verweise auf Gesamtprovisionen und die gesetzliche Höchstgrenze genügen nicht.

Eigenkündigung kostet den Ausgleich nicht immer – entscheidend sind die anerkannten Fallgruppen.

Der Ausgleichsanspruch muss versteuert werden. Er gehört einkommenssteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.

Der „Verkauf“ einer Handelsvertretung ist schwierig. Die Zustimmung des vertretenen Unternehmens ist essentiell. Die Kaufpreishöhe ist nicht leicht zu finden und orientiert sich regelmäßig am fiktiven Ausgleichsanspruch.