
Nichtleistung des Kunden, Nichtausführung durch den Unternehmer, Risikobereich, Stornoklauseln: wann die Provision nach § 87a HGB trotz Stornierung geschuldet bleibt.
Die Provision nach Vertragsende betrifft oft erhebliche Beträge: Geschäfte, die der Handelsvertreter angebahnt hat, kommen erst zustande oder werden erst ausgeführt, wenn er schon ausgeschieden ist. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle – die Überhangprovision für Geschäfte, die noch während des Vertrages abgeschlossen wurden, und die nachvertragliche Provision nach § 87 Abs. 3 HGB für Abschlüsse danach.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Die beiden Begriffe werden häufig vermengt. Sie bezeichnen Verschiedenes, und der Unterschied entscheidet darüber, ob der Vertrag den Anspruch beschränken kann.
Eine Formularklausel, nach der jeder Provisionsanspruch mit dem Vertragsende erlischt, ist deshalb unwirksam, soweit sie Überhangprovisionen erfasst. Sie verstößt gegen die zwingende Regelung des § 87a Abs. 3 und 5 HGB.1 Das gilt auch für den Bezirksvertreter und für Nachbestellungen, sofern die Abschlüsse noch in die Vertragszeit fallen, etwa bei Sukzessivlieferungsverträgen.
Nach dem Regeltatbestand des § 87 Abs. 1 HGB muss der Abschluss in die Vertragszeit fallen. Ohne Sonderregel ginge der Handelsvertreter leer aus, der ein Geschäft angebahnt hat, das erst nach seinem Ausscheiden zustande kommt. So war die Rechtslage bis zur Novelle von 1953.2 Sie prämierte die Verschleppung des Abschlusses durch den Unternehmer.
§ 87 Abs. 3 HGB stellt den Handelsvertreter so, als sei der Abschluss noch während der Vertragszeit erfolgt, wenn er den überwiegenden Teil dazu geleistet hat. Die Vorschrift dient auch dem Unternehmer: Ohne sie hätte der Handelsvertreter kurz vor dem Vertragsende keinen Anreiz mehr, sich um Geschäfte zu bemühen. Ein Nachfolger ist nicht erforderlich. Die Provision nach Vertragsende entsteht auch, wenn der Unternehmer den Abschluss selbst, durch Angestellte, einen Liquidator oder den Insolvenzverwalter herbeiführt.
Nach § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB genügt es, dass der Handelsvertreter das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Vermittelt ist ein Geschäft, das bis zum Vertragsende abschlussreif gemacht wurde, so dass nur noch die bindenden Erklärungen ausstehen. Einleiten und Vorbereiten müssen zusammenkommen; eines allein genügt nicht.
Der Beitrag des Handelsvertreters muss die Beiträge von Nachfolger, Unternehmer und Dritten zusammen erheblich übersteigen; gleich starke Verursachung genügt nicht. In der Literatur wird ein Anteil von mehr als etwa 60 % genannt. Maßgeblich ist ein wertender Vergleich der Gründe, die zum Vertragsschluss geführt haben. Besondere Bemühungen des Unternehmers oder des Nachfolgers dürfen nicht mehr erforderlich gewesen sein.
Als ausreichend gelten etwa ein Musterverkauf, der für den späteren Großauftrag ursächlich wird, die Listung der Produkte in einem Versandhauskatalog oder die Vermittlung eines Rahmenvertrages, aus dem nach Vertragsende Einzelbestellungen folgen. Nicht ausreichend ist die Vermittlung eines Werkzeugauftrags für später damit durchzuführende Aufträge.
Der Abschluss muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsende erfolgen. Eine feste Grenze gibt es nicht; maßgeblich sind Art und Bedeutung des Geschäfts, Verkehrssitte und Branchengebrauch. Die Frist läuft ab dem Vertragsende, nicht ab der letzten Vermittlungshandlung.3
Verzögert der Unternehmer die Annahme, gilt die Frist nach Treu und Glauben als gewahrt (§§ 242, 162 BGB).
Nach herrschender Meinung erfasst Nr. 1 weder Bezirksgeschäfte ohne Mitwirkung des Handelsvertreters noch Nachbestellungen. Das ist zweifelhaft. Art. 8 lit. a der Richtlinie 86/653/EWG stellt allgemein auf die Tätigkeit ab, die der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses ausgeübt hat.6 Dazu kann auch eine mittelbare Tätigkeit gehören, etwa der Ruf, den sich ein Bezirksvertreter erarbeitet hat.
Nach § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB entsteht der Anspruch auch, wenn das verbindliche Angebot des Kunden vor dem Vertragsende beim Handelsvertreter oder beim Unternehmer zugegangen ist. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Unternehmer die Annahme auf die Zeit danach verschiebt.
Eine Tätigkeit des Handelsvertreters ist nicht erforderlich. Nr. 2 gilt daher auch für Folge- und Bezirksgeschäfte. Eine Frist für den Abschluss besteht nicht; Grenzen setzt allein die Annahmefrist (§ 147 Abs. 2 BGB). Geringfügige Änderungen bei der Annahme sind unschädlich; wird daraus ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB), greift nur noch Nr. 1.
Die Provision nach Vertragsende verdrängt den Anspruch des Nachfolgers, soweit sie reicht (§ 87 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 HGB). Das Gesetz geht vom Vorrang des Vorgängers aus und verhindert so die Doppelzahlung.
Nur ausnahmsweise ist die Provision zu teilen, wenn das wegen besonderer Umstände der Billigkeit entspricht (§ 87 Abs. 3 S. 2 HGB), etwa weil der Nachfolger wesentliche Änderungen verhandeln oder die Ausführung betreuen musste. Teilung bedeutet nicht Halbteilung; der Vorgänger erhält in der Regel den größeren Anteil. Beiträge des Unternehmers oder seines Personals werden dem Nachfolger nicht zugerechnet.
Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 S. 1 HGB trägt der ausgeschiedene Handelsvertreter, für die Teilung nach S. 2 derjenige, der sie geltend macht.
§ 87 Abs. 3 HGB ist nicht zwingend. Der Vertrag kann die Provision nach Vertragsende ausschließen, begrenzen oder an Fristen binden, etwa durch Einmalprovisionen oder niedrigere nachvertragliche Sätze. Ob das auch formularmäßig möglich ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Für die Überhangprovision gilt das nicht (oben I.).
Entscheidend ist die Folge: Was der Unternehmer auf der Provisionsebene ausschließt, kehrt beim Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als entgehende Provision zurück.
§ 87 Abs. 3 HGB ist enger, als die Richtlinie es verlangt. Dass Nachbestellungen und Bezirksgeschäfte aus der ersten Alternative herausfallen sollen, lässt sich mit Art. 8 lit. a kaum vereinbaren. In der Praxis ist die Frage selten streitentscheidend, weil die zweite Alternative und der Ausgleich die Lücke weitgehend schließen. Wer das Vertragsende absehen kann, sollte die laufenden Anbahnungen dokumentieren: Bei der Provision nach Vertragsende wird über Beweise entschieden, nicht über Rechtsfragen.
Praxishinweis
Für den Handelsvertreter
Für den Unternehmer
Anmerkungen
Stand: 3. November 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt
Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.
Ostendstraße 121, Nürnberg · Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Norbert WolffVertriebsrecht seit 1995HandelsvertreterrechtOstendstraße 121Nürnberg
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