
Der Provisionsanspruch nach Vertragsende
Überhangprovision oder nachvertragliche Provision nach § 87 Abs. 3 HGB: wann dem Handelsvertreter für Geschäfte nach Vertragsende Provision zusteht und wann der Nachfolger teilt.
Die Provisionshöhe des Handelsvertreters entscheidet darüber, ob eine Vertretung wirtschaftlich trägt. Ist nichts vereinbart, gilt der übliche Satz. In der Praxis entscheidet die Verhandlung, und mit ihr nicht nur der Prozentsatz, sondern auch die Frage, für welche Geschäfte überhaupt Provision geschuldet wird.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Leitnorm
„Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.“
§ 87b Abs. 1 HGB
§ 87b Abs. 1 HGB regelt die Provisionshöhe des Handelsvertreters nur sehr allgemein: Ist sie nicht bestimmt, ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.1
Die übliche Provision wird nur geschuldet, wenn vertraglich nichts Abweichendes bestimmt wurde. Die Parteien dürfen sich dabei auf Teilregelungen zu bestimmten Provisionsarten, Tätigkeiten oder Zeitabschnitten beschränken. Für den nicht geregelten Rest gilt dann der übliche Satz.
In der Praxis ist die Provisionshöhe reine Verhandlungssache. Es existieren Provisionssätze von 0,5 % bis 40 %, je nach Branche und Produkt. Allgemeingültige Sätze lassen sich kaum ermitteln; jede Vertretung ist anders und wirtschaftlich individuell zu beurteilen.
Als Faustregel gilt: Je bekannter Marke und Produkt und je höher der Warenwert, desto niedriger liegt der Satz. Für geringwertige oder erklärungsbedürftige Produkte werden deutlich höhere Sätze gezahlt.
Für die Höhe kommt es insbesondere an auf
In keinem Fall sollte sich der Handelsvertreter auf eine vom Unternehmer vorgegebene Provisionshöhe unkritisch einlassen, ohne die wirtschaftliche Auskömmlichkeit des angebotenen Satzes geprüft zu haben.
Üblich ist der Satz, der in vergleichbaren Vertretungen derselben Branche für Geschäfte der betreffenden Art tatsächlich gezahlt wird. Maßgeblich sind Produkt, Absatzgebiet und Umfang der übertragenen Aufgaben, etwa Abschlussvollmacht, Inkasso oder Lagerhaltung.
Wer sich auf einen bestimmten üblichen Satz beruft, muss ihn darlegen und beweisen; das ist in der Regel der Handelsvertreter. Anhaltspunkte liefern Auskünfte der Industrie- und Handelskammer oder des Handelsvertreterverbands. Im Prozess wird die Üblichkeit regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten festgestellt.
Lässt sich ein üblicher Satz nicht ermitteln, hilft § 87b Abs. 1 HGB nicht weiter. Nach verbreiteter Auffassung ist die Provision dann entsprechend §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für beide Seiten ist das Ergebnis kaum kalkulierbar. Die Provisionshöhe des Handelsvertreters gehört deshalb ausdrücklich in den Vertrag.
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Kunde oder der Unternehmer zu leisten hat (§ 87b Abs. 2 Satz 1 HGB). Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen. Dasselbe gilt für Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Zoll und Steuern, es sei denn, sie sind dem Kunden besonders in Rechnung gestellt (§ 87b Abs. 2 Satz 2 HGB).
Die Umsatzsteuer, die lediglich aus steuerrechtlichen Gründen in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt (§ 87b Abs. 2 Satz 3 HGB). Sie ist daher grundsätzlich mitzuverprovisionieren, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Wichtiger als der Prozentsatz ist häufig die Frage, für welche Geschäfte die Provision überhaupt geschuldet wird. Es ist deshalb entscheidend, den Unterschied zwischen Kundenschutz und Bezirksvertretung zu kennen.
Grundsätzlich erhält der Handelsvertreter Provision nur für die von ihm selbst vermittelten Geschäfte (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB). Daneben steht ihm Provision für Geschäfte mit Kunden zu, die er für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Dann sind auch Folgegeschäfte dieser Kunden provisionspflichtig, an denen er nicht mitgewirkt hat. Das wirkt sich auch auf den späteren Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB aus.
Bestellt der Unternehmer den Handelsvertreter für einen bestimmten Bezirk, steht diesem nach § 87 Abs. 2 HGB Provision für alle direkten und indirekten Geschäfte zu, die der Unternehmer mit Kunden aus diesem Bezirk abschließt. Unerheblich ist, ob der Handelsvertreter am einzelnen Geschäft beteiligt war oder ob er es überhaupt kennt.
Die Bezirksvertretung sollte deshalb die Provisionsregelung sein, die der Handelsvertreter bei den Vertragsverhandlungen anstrebt.
Notwendig ist, dass der Handelsvertretervertrag die Stellung als Bezirksvertreter ausdrücklich einräumt und sich dies in der Provisionsklausel widerspiegelt. Eine solche Klausel kann etwa lauten:
„Der Handelsvertreter wird als Bezirksvertreter für das folgende, durch Postleitzahlenbereiche definierte Gebiet bestellt. Sämtliche direkten und indirekten Aufträge aus diesem Gebiet sind provisionspflichtig, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter an dem jeweiligen Auftrag mitgewirkt hat oder nicht.“
Den Provisionssatz muss der Handelsvertreter mit dem Unternehmer aushandeln. Vor Aufnahme der Vertretung sollte er sich deshalb im Klaren sein, wie seine Provisionseinnahmen aussehen müssen. Sie müssen sämtliche Kosten decken, ein der Tätigkeit angemessenes Einkommen sichern und einen Gewinn ermöglichen, der den systematischen Aufbau der Vertretung erlaubt.
Dazu hat der Handelsvertreter seine Kosten für die Vertretung exakt zu ermitteln. Entscheidend sind die Größe des Bezirks, der Umfang der Reisetätigkeit und die Frage, ob eine Bezirksvertretung eingeräumt wird. Mit diesen Zahlen kann er seine wirtschaftlichen Erwägungen in der Verhandlung klar darlegen. Die bloße Annahme eines angebotenen Satzes ist der schlechteste Weg.
Die Höhe der Provision wirkt über das Vertragsende hinaus. Die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen sind ein zentraler Umstand der Billigkeitsprüfung beim Ausgleichsanspruch (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB). Obergrenze des Ausgleichs ist eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision (§ 89b Abs. 2 HGB).2
Zugrunde zu legen sind die Bruttoprovisionen einschließlich der Umsatzsteuer.3 Wer bei Vertragsschluss einen niedrigen Satz akzeptiert, verkürzt damit auch seinen späteren Ausgleich.
Auch nach Vertragsende können Provisionen anfallen, etwa für Geschäfte, die der Handelsvertreter noch vermittelt hat, die aber erst später abgeschlossen werden (§ 87 Abs. 3 HGB).4
Einen allgemeinen Satz gibt es nicht. Je nach Branche und Produkt liegen die Sätze zwischen 0,5 % und 40 %. Bei hochpreisigen Investitionsgütern und eingeführten Marken sind niedrige Sätze üblich, bei geringwertigen oder erklärungsbedürftigen Produkten deutlich höhere. Ohne Vereinbarung gilt der in der Branche übliche Satz (§ 87b Abs. 1 HGB).
Der Handelsvertreter erhält Provision für die Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, bei Kundenschutz auch für Nachbestellungen geworbener Kunden und als Bezirksvertreter für alle Geschäfte mit Kunden seines Bezirks (§ 87 Abs. 1, 2 HGB). Der Anspruch entsteht, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 HGB); abzurechnen ist monatlich, höchstens für drei Monate (§ 87c Abs. 1 HGB). Ein Fixum ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Unterbleibt die Ausführung aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, bleibt die Provision erhalten (Provisionsanspruch bei Storno). Zur Kontrolle der Abrechnung dienen Buchauszug und Auskunft (Informationsrechte des Handelsvertreters).
Grundsätzlich ja. Die nur aus steuerrechtlichen Gründen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt und gehört deshalb zur Bemessungsgrundlage (§ 87b Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Vertrag kann eine Berechnung vom Nettoentgelt vorsehen.
Nein. Die Provisionshöhe ist Vertragsinhalt und kann nur durch Vereinbarung oder Änderungskündigung geändert werden. Formularmäßige Vorbehalte, die dem Unternehmer eine freie Anpassung erlauben, begegnen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB erheblichen Bedenken.
Praxishinweis
Für den Handelsvertreter
Für den Unternehmer
Anmerkungen
Stand: 3. November 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt
Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.
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Rechtsanwalt Norbert WolffVertriebsrecht seit 1995HandelsvertreterrechtOstendstraße 121Nürnberg
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