
Ausgleich bei Alter und Krankheit
Kündigt der Handelsvertreter wegen Alters oder Krankheit, bleibt der Ausgleich erhalten, wenn ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten ist. Maßstab, Altersgrenze, Nachweis.
Die Eigenkündigung des Handelsvertreters kostet ihn grundsätzlich den Ausgleich. Das gilt nicht, wenn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Wer sich auf diese Ausnahme stützt, muss den Maßstab und die anerkannten Fallgruppen kennen – und ihn beweisen.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Leitnorm
„Der Anspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat …“
§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB
Nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat.1 Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen: Ein Verhalten des Unternehmers hat begründeten Anlass zur Kündigung gegeben, oder dem Handelsvertreter ist die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zumutbar. Dieser Beitrag behandelt die erste Ausnahme; zur zweiten siehe Ausgleich bei Alter und Krankheit.
Den Überblick über Voraussetzungen, Höhe und Fristen gibt der Beitrag zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.
Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt die Beweislast: Die Eigenkündigung des Handelsvertreters ist grundsätzlich ausgleichsschädlich. Der Handelsvertreter muss deshalb beweisen, dass eine der Ausnahmen vorliegt. Umgekehrt sind die Ausschlusstatbestände des § 89b Abs. 3 HGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und mit Blick auf Art. 18 der Handelsvertreter-Richtlinie nicht ohne Weiteres analogiefähig.2
Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschlusstatbestand für verfassungsgemäß gehalten.3 Der Ausgleich ist kein reiner Vergütungsanspruch, sondern wird durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Der Gesetzgeber durfte deshalb auch das schutzwürdige Interesse des Unternehmers an der Fortsetzung der Zusammenarbeit berücksichtigen.
Ein begründeter Anlass setzt kein schuldhaftes oder vertragswidriges Verhalten des Unternehmers voraus; auch ein rechtmäßiges Verhalten kann genügen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation schafft.4 Die Bewertung ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur und in der Revision nur beschränkt überprüfbar.5
Der begründete Anlass ist nicht dasselbe wie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung; die Schwelle liegt niedriger. Der Handelsvertreter muss deshalb nicht fristlos kündigen, eine ordentliche Kündigung genügt. Kündigt er fristlos, bleibt der Ausgleich auch dann erhalten, wenn ihm die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten gewesen wäre, sofern ein begründeter Anlass vorlag.6
Vorsicht ist dennoch geboten: Eine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund ist ihrerseits eine Vertragsverletzung. Sie kann den Unternehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen; dann droht der Ausschluss nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB.
Art. 18 Buchst. b der Handelsvertreter-Richtlinie verlangt lediglich Umstände, die dem Unternehmer zuzurechnen sind. Ein aktives Verhalten, wie es der Wortlaut des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nahelegt, setzt die Richtlinie nicht voraus. Die richtlinienkonforme Auslegung spricht dafür, auch Umstände aus der Risikosphäre des Unternehmers genügen zu lassen.
Die Rechtsprechung hat einen begründeten Anlass unter anderem in folgenden Fällen angenommen:
Keinen begründeten Anlass bilden dagegen:
§ 89b Abs. 3 HGB sieht keine Frist vor, innerhalb derer der Handelsvertreter nach dem Anlass kündigen muss. Die Monatsfrist zu § 89a HGB kann als erste Orientierung dienen, ist angesichts der niedrigeren Schwelle aber eher großzügiger zu bemessen. Zögert der Handelsvertreter zu lange, spricht das dagegen, dass ihn das Verhalten des Unternehmers tatsächlich belastet hat.
Der Handelsvertreter muss sich bei der Kündigung nicht auf den begründeten Anlass berufen und ihn zu diesem Zeitpunkt nicht einmal kennen. Es genügt, dass der Anlass im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bestand. Ein zunächst unbekannter Grund kann daher nachgeschoben werden, nach der Rechtsprechung sogar nach Ablauf der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB.
Der begründete Anlass ist eine Frage des Nachweises. Wer als Handelsvertreter selbst kündigen will, sollte das Verhalten des Unternehmers vorher dokumentieren und ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben. Rechtlich vorgeschrieben ist das nicht, es erleichtert aber den Beweis, dass die Lage nicht mehr hinnehmbar war.
Ein Aufhebungsvertrag ist kein sicherer Ausweg. Erspart er dem Handelsvertreter eine ausgleichsschädliche Eigenkündigung, kann der Ausgleich über die Billigkeit gekürzt werden.
Grundsätzlich ja (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Die Eigenkündigung des Handelsvertreters lässt den Ausgleich nur dann unberührt, wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass gegeben hat oder die Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit unzumutbar ist.
Nein. Ein begründeter Anlass liegt unterhalb der Schwelle des wichtigen Grundes. Eine ordentliche Kündigung genügt und vermeidet das Risiko einer unberechtigten fristlosen Kündigung.
Nein. Es genügt, dass der begründete Anlass bei Ausspruch der Kündigung objektiv bestand. Gründe können nachgeschoben werden.
Der Handelsvertreter. Er beruft sich auf eine Ausnahme von der Regel, dass die Eigenkündigung den Ausgleich ausschließt.
Praxishinweis
Für den Handelsvertreter
Für den Unternehmer
Anmerkungen
Stand: 3. November 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Autor
Norbert Wolff, Rechtsanwalt
Vertriebsrecht seit 1995. Schwerpunkte Handelsvertreterrecht, insbesondere Ausgleichsanspruch, Provision und Buchauszug, sowie WEG-Recht. Bundesweit tätig.
Ostendstraße 121, Nürnberg · Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt Norbert WolffVertriebsrecht seit 1995HandelsvertreterrechtOstendstraße 121Nürnberg
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