
Ausgleich: begründeter Anlass
Eigenkündigung kostet den Ausgleich nicht immer – entscheidend sind die anerkannten Fallgruppen.
Erstellt von Rechtsanwalt Norbert Wolff

Eigenkündigung kostet den Ausgleich nicht immer – entscheidend sind die anerkannten Fallgruppen.

Der Ausgleichsanspruch muss versteuert werden. Er gehört einkommenssteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.

Der „Verkauf“ einer Handelsvertretung ist schwierig. Die Zustimmung des vertretenen Unternehmens ist essentiell. Die Kaufpreishöhe ist nicht leicht zu finden und orientiert sich regelmäßig am fiktiven Ausgleichsanspruch.

Die Provision ist die Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters. Die Höhe muss sorgfältig bestimmt und verhandelt werden.

Kann der Handelsvertreter verlangen, dass vor der Geltendmachung seines Ausgleichsanspruches der Unternehmer Auskunft über die bei ihm verbleibenden Unternehmervorteile erteilen muss?

Immer längere Verfahrensdauern. Die rückläufigen Eingangszahlen gehen unverständlicherweise mit einer steigenden durchschnittlichen Verfahrensdauer einher, die Verfahren dauern immer länger! Ein Verfahren dauert heute doppelt so lange als noch im Jahre 2002.

Kann ein Handelsvertreter den Vertrag ohne Verlust des Anspruchs auf Ausgleich kündigen? Grundsätzlich gilt, dass Selbstkündigung nachteilig für Entschädigungsansprüche ist. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn der Vertreter krankheitsbedingt oder aufgrund seines Alters nicht mehr weiterarbeiten kann, kann eine Selbstkündigung gestattet sein.