
Aufrechterhaltung der Provision bei Stornierung § 87a Abs. 3 HGB
Nach § 87a HGB hat der Handelsvertreter auch dann einen vollen Provisionsanspruch, wenn das Geschäft storniert wurde.
Erstellt von Rechtsanwalt Norbert Wolff

Nach § 87a HGB hat der Handelsvertreter auch dann einen vollen Provisionsanspruch, wenn das Geschäft storniert wurde.

Kündigt der Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, verliert dieser seinen Ausgleichsanspruch vollständig. Darüberhinaus können Korrekturen an der Höhe des Ausgelichs über Billigkeitsgesichtspunkte vorgenommen werden.

Falls ein Handelsvertreter nur kurze Zeit für ein vertretenes Unternehmen tätig ist, beispielsweise nur 6 Monate, stellt sich das Problem, ob nach so kurzer Vertragsdauer ein Ausgleichsanspruch überhaupt entstanden sein kann und wie er ggfs. zu berechnen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung muss die Zahlung eines Ausgleichsanspruches der Billigkeit entsprechen. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es müssen über topische Rechtsfindung Konturen gefunden werden.

Zum Regeltatbestand des Provisionsanspruchs gehört, dass der Abschluss des Geschäfts in die Vertragszeit fällt. Der Handelsvertreter, der ein Geschäft angebahnt hat, ginge daher leer aus, wenn das Vertragsverhältnis vor dem Abschluss endet. Das HGB enthält hierfür jedoch Schutzvorschriften.

Wer Ausgleich verlangt, muss beziffern, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr auf Mehrfachkunden entfielen. Die Verweise auf Gesamtprovisionen und die gesetzliche Höchstgrenze genügen nicht.

Seit Jahrzehnten ermittelt die Rechtsprechung die Höhe des Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB über eine sogenannte Rohausgleichsberechnung

Eigenkündigung kostet den Ausgleich nicht immer – entscheidend sind die anerkannten Fallgruppen.

Der Ausgleichsanspruch muss versteuert werden. Er gehört einkommenssteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.