
Die Eigenschaft Handelsvertreter zu sein
Wer Handelsvertreter ist, entscheidet § 84 HGB – nicht die vertragliche Bezeichnung. Statusfragen sind immer für den Einzelfall zu beantworten.
Erstellt von Rechtsanwalt Norbert Wolff

Wer Handelsvertreter ist, entscheidet § 84 HGB – nicht die vertragliche Bezeichnung. Statusfragen sind immer für den Einzelfall zu beantworten.

Handelsvertreterverträge müssen nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. In der Praxis kommen mündliche Verträge regelmäßig vor; sie werden dann ergänzend durch das HGB ausgelegt.

Der Handelsvertreter hat regelmäßig gute Kenntnisse über den Ausgelichsanspruch gemäß § 89b HGB. Wie gut können Sie hier testen.

Nach § 87a HGB hat der Handelsvertreter auch dann einen vollen Provisionsanspruch, wenn das Geschäft storniert wurde.

Kündigt der Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, verliert dieser seinen Ausgleichsanspruch vollständig. Darüberhinaus können Korrekturen an der Höhe des Ausgelichs über Billigkeitsgesichtspunkte vorgenommen werden.

Falls ein Handelsvertreter nur kurze Zeit für ein vertretenes Unternehmen tätig ist, beispielsweise nur 6 Monate, stellt sich das Problem, ob nach so kurzer Vertragsdauer ein Ausgleichsanspruch überhaupt entstanden sein kann und wie er ggfs. zu berechnen ist.
Nach der gesetzlichen Regelung muss die Zahlung eines Ausgleichsanspruches der Billigkeit entsprechen. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es müssen über topische Rechtsfindung Konturen gefunden werden.
Zum Regeltatbestand des Provisionsanspruchs gehört, dass der Abschluss des Geschäfts in die Vertragszeit fällt. Der Handelsvertreter, der ein Geschäft angebahnt hat, ginge daher leer aus, wenn das Vertragsverhältnis vor dem Abschluss endet. Das HGB enthält hierfür jedoch Schutzvorschriften.

Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln. Für die erhaltenen Ausgleichszahlungen können jedoch Tarifermäßigungen in Anspruch genommen werden.