
Ausgleich und Steuer
Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln. Für die erhaltenen Ausgleichszahlungen können jedoch Tarifermäßigungen in Anspruch genommen werden.




