
Außerordentliche Kündigung Ausgleich
Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Der Verlust des Ausgleichsanspruches droht dem Handelsvertreter nur wenn ihm wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt wird.
Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Der Verlust des Ausgleichsanspruches droht dem Handelsvertreter nur wenn ihm wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt wird.
Die Frage, nach einer eventuell bestehenden Scheinselbstständigkeit kann und darf nur nach einer eingehenden Gesamtschau des Vertragsverhältnisses beantwortet werden. Abzugrenzen ist dabei auch die sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit.
Kann der Handelsvertreter verlangen, dass vor der Geltendmachung seines Ausgleichsanspruches der Unternehmer Auskunft über die bei ihm verbleibenden Unternehmervorteile erteilen muss?
Können Zivilrechtsstreitigkeiten effizienter und damit schneller geführt werden? Der Einsatz eines digitalen Vorverfahrens könnte eine solche Möglichkeit darstellen.
Immer längere Verfahrensdauern. Die rückläufigen Eingangszahlen gehen unverständlicherweise mit einer steigenden durchschnittlichen Verfahrensdauer einher, die Verfahren dauern immer länger! Ein Verfahren dauert heute doppelt so lange als noch im Jahre 2002.
Der Begriff „Vorauserfüllung“ ist im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, taucht aber in der Praxis auf, wenn es um die vorzeitige Auszahlung eines möglichen Ausgleichsanspruchs geht. In der Praxis kann es vorkommen, dass während des laufenden Handelsvertretervertrags Vorauszahlungen auf den späteren Ausgleichsanspruch geleistet werden. Ob dies rechtlich standhält untersucht der Beitrag.