Ausgleich und Steuer

Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln. Für die erhaltenen Ausgleichszahlungen können jedoch Tarifermäßigungen in Anspruch genommen werden.

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Verträge machen

Mit dem Abschluss eines Vertrages beginnt es. Dieser stellt die Basis der zukünftigen Zusammenarbeit dar. Die Gestaltung ist bei Handelsvertretern stark geprägt vom Handelsgesetzbuch.

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