
Schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters
Kündigt der Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, verliert dieser seinen Ausgleichsanspruch vollständig. Darüberhinaus können Korrekturen an der Höhe des Ausgelichs über Billigkeitsgesichtspunkte vorgenommen werden.




