
OLG Köln zur Darlegungslast bei Ausgleichsansprüchen
Wer Ausgleich verlangt, muss beziffern, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr auf Mehrfachkunden entfielen. Die Verweise auf Gesamtprovisionen und die gesetzliche Höchstgrenze genügen nicht.

Wer Ausgleich verlangt, muss beziffern, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr auf Mehrfachkunden entfielen. Die Verweise auf Gesamtprovisionen und die gesetzliche Höchstgrenze genügen nicht.

Eigenkündigung kostet den Ausgleich nicht immer – entscheidend sind die anerkannten Fallgruppen.

Der Ausgleichsanspruch muss versteuert werden. Er gehört einkommenssteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.

Der „Verkauf“ einer Handelsvertretung ist schwierig. Die Zustimmung des vertretenen Unternehmens ist essentiell. Die Kaufpreishöhe ist nicht leicht zu finden und orientiert sich regelmäßig am fiktiven Ausgleichsanspruch.

Die Provision ist die Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters. Die Höhe muss sorgfältig bestimmt und verhandelt werden.

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