Der Ausgleichsanspruch und seine Besteuerung

Ausgleich und Steuer

Der Ausgleichsanspruch muss versteuert werden. Er gehört einkommenssteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.

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Neuer § 128a ZPO Verhandlung per Video

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Mehr „Video“ hält Einzug in die Gerichtssäle! Das Gesetz zur Förderung der Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten wurde Ende Juli im Bundesgesetzblatt verkündet.

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