
Verträge machen
Mit dem Vertrag beginnt es. Dieser stellt die Basis der zukünftigen Zusammenarbeit dar. Die Gestaltung ist stark geprägt vom Handelsgesetzbuch
Erstellt von Rechtsanwalt Norbert Wolff
Mit dem Vertrag beginnt es. Dieser stellt die Basis der zukünftigen Zusammenarbeit dar. Die Gestaltung ist stark geprägt vom Handelsgesetzbuch
Kündigt der Handelsvertreter selbst, verliert er den Ausgleichsanspruch. Kündigt er jedoch aus „begründetem Anlass“ bleibt der Ausgleich bestehen. So sieht es das Gesetz vor. Wann ist ein solcher „Anlass“ gegeben?
Ist ein Anspruch verjährt, kann er nicht mehr durchgesetzt werden. Dem Anspruch steht die Einrede der Verjährung entgegen. Dadurch kann viel Geld verloren gehen.
Der Ausgleichsanspruch muss versteuert werden. Er gehört einkommenssteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.
Der „Verkauf“ einer Handelsvertretung ist schwierig. Die Zustimmung des vertretenen Unternehmens ist essentiell. Die Kaufpreishöhe ist nicht leicht zu finden und orientiert sich regelmäßig am fiktiven Ausgleichsanspruch.
Der Kunde storniert. Der Handelsvertreter hat jedoch einen Auftrag bedingungslos an den Unternehmer vermittelt. Bleibt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters dennoch aufrechterhalten?
Die Provision ist die Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters. Die Höhe muss sorgfältig bestimmt und verhandelt werden.
Das Datum der Zustellung ist wichtig. Damit werden Fristbeginn und Fristende gesetzlich festgelegt. Eine exakte Bestimmung des Datums der Zustellung ist daher von großer Bedeutung.
Mehr „Video“ hält Einzug in die Gerichtssäle! Das Gesetz zur Förderung der Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten wurde Ende Juli im Bundesgesetzblatt verkündet.